Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch und die Reduktion des Primärenergieverbrauchs sind derzeit die zwei wesentlichen Säulen der deutschen Energiewende. Um eine Reduktion des Primärenergieverbrauchs zu erreichen, setzt der deutsche Gesetzgeber auf die Steigerung der Energieeffizienz, insbesondere bei Unternehmen. Dies erfolgt verkürzt gesprochen in zwei Schritten: Die Identifikation von Endenergieeinsparmaßnahmen und die Umsetzung dieser.
Die hierbei von den Unternehmen einzuhaltenden Vorgaben finden sich jedoch nicht in einem, sondern in zwei Gesetzen: Dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) und dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Beide Gesetze enthalten energieeffizienzrechtliche Vorgaben, deren Nichterfüllung bußgeldbewehrt sind. Daher lohnt sich ein genauerer Blick auf die Anwendungsbereiche und Verpflichtungen. Dieser Artikel beschränkt sich auf die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits nach § 8 Abs. 1 EDL-G.
Was ist ein „Unternehmen” im Sinne des EDL-G?
Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 EDL-G sind alle Unternehmen im Sinne des § 1 Nr. 4 EDL-G verpflichtet, ein Energieaudit nach Maßgabe des EDL-G durchzuführen. Dies schließt alle Unternehmen ein, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (sogenannte KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) sind. Der nachträglich in das EDL-G aufgenommene § 1 Nr. 4 EDL-G schließt demnach KMU vom Unternehmensbegriff aus, ohne allerdings den Begriff „Unternehmen” zu definieren. Dies entspricht auch dem Vorgehen des europäischen Gesetzgebers. Die Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU, deren Umsetzung die nachträglich eingefügte Ergänzung der Nr. 4 in den § 1 des EDL-G dient, definiert den Begriff des Unternehmens nicht.
Insoweit kommt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in seinem „Merkblatt für Energieaudits” (Stand 01. März 2024) zu dem Ergebnis, dass alle Unternehmen vom Anwendungsbereich des EDL-G erfasst sind. Laut dem BAFA ist der Begriff des Unternehmens weit zu verstehen. Unter Rückgriff auf die KMU-Empfehlung der Kommission definiert das BAFA das Unternehmen als „jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert und wirtschaftlich tätig ist”. Interessanterweise unterfallen dieser weiten Begriffsbestimmung auch beispielsweise Energieunternehmen. Diese stellen allerdings in § 1 Nr. 1 EDL-G eine eigene Anwendungsgruppe dar, auf die die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits in § 8 Abs. 1 EDL-G nicht verweist. Es genügt also nicht, sich auf die Anwendung der vom BAFA veröffentlichten Definition zu beschränken, um die Frage zu beantworten, welche „Unternehmen” zum Energieaudit verpflichtet sind.
Maßgabe: Der Endenergieverbrauch
§ 8 Abs. 1 Satz 1 EDL-G ist hingegen im Zusammenhang mit den vom EDL-G verfolgten Zielen zu lesen. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 EDL-G verfolgt das Gesetz das Ziel, die Effizienz der Energienutzung durch endverbrauchende Endkunden in Deutschland durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam zu steigern. Endkunden sind solche natürlichen oder juristischen Personen, die Energie für den eigenen Endverbrauch kaufen (§ 2 Nr. 2 EDL-G). Das Energieaudit dient der Feststellung etwaiger Einsparpotenziale und soll aufzeigen, welche Energieeffizienzmaßnahmen sinnvoll umgesetzt werden können. Hierbei handelt es sich um ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil und zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen (§ 2 Nr. 4 EDL-G). Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks hatte der deutsche Gesetzgeber bei der Verpflichtung in § 8 EDL-G solche Unternehmen im Blick, die über Energieeffizienzmaßnahmen ihren Endenergieverbrauch reduzieren können.
Teleologisch betrachtet, richtet sich die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits in § 8 EDL-G daher nur an Unternehmen in ihrer Eigenschaft als energieverbrauchende Endkunden. Schließlich bezieht sich die Prüfung, Analyse und Dokumentation im Rahmen eines Energieaudits gem. § 8a Abs. 1 Nr. 3 EDL-G auf den Endenergieverbrauch des Unternehmens. Vor diesem Hintergrund kann es sich daher – der Logik folgend – nur um Unternehmen in ihrer Rolle als Endkunden handeln.
Entsprechendes gilt für Unternehmen, die Energieerzeugungsanlagen betreiben. Maßgebend für diese ist der tatsächliche Endenergieverbrauch der jeweiligen Anlage, welcher zur Eigenenergieversorgung genutzt wird; so auch das BAFA in eine FAQs zu §§ 8 ff. EDL-G und §§ 8-10 EnEfG. Die an Dritte weitergeleitete Energie bzw. ins Netz eingespeiste Energie kann daher aus der Energiebilanz herausgerechnet werden. Obwohl es sich also nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, hängt die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits vom (End-) Energieverbrauch des Unternehmens ab. Sollte dieser jährlich unterhalb der Bagatellverbrauchsschwelle von max. 500.000 kWh liegen, entfällt die Verpflichtung zudem nach der in § 8 Abs. 4 EDL-G enthaltenen Ausnahmeregelung gänzlich. In diesem Fall genügt es, dem BAFA bestimmte Informationen über den Gesamtenergieverbrauch und die bestehenden Energiekosten zu übermitteln.
Ausblick
Die Relevanz des Gesamtendenergieverbrauchs wird sich in Zukunft klarer aus dem Gesetz ergeben, soweit der „Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes” (nachfolgend „EDL-G-Entwurf”) in der Fassung umgesetzt wird, die zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Artikels veröffentlicht wurde. Gem. § 1 Nr. 4 EDL-G-Entwurf soll die Anwendbarkeit des EDL-G auf Unternehmen künftig nicht mehr von der Einordnung als Nicht-KMU abhängen, sondern vom Gesamtendenergieverbrauch.
Die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits soll für Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,77 GWh gelten. Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch unterhalb dieser Schwelle sollen daher nicht mehr zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sein. Weiterhin – wie auch nach der aktuellen Gesetzeslage – sollen Unternehmen von der Verpflichtung ausgenommen sein, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet haben bzw. einrichten müssen. Die Verpflichtung zur Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen trifft gem. § 8 Abs. 1 EnEfG Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh.
Durch die Einführung der Anwendungsschwelle von 2,77 GWh/Jahr kann es zu einer unechten Rückwirkung für erstmalig unter das Energieaudit fallende Unternehmen kommen. Der Gesetzgeber erklärt hierzu, dass die neugefasste Richtlinie (EU) 2023/1791 – deren Umsetzung der EDL-G-Entwurf dient – bereits seit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 20. September 2023 den Unternehmen bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen. Daher bestehe kein bzw. allenfalls ein sehr geringes berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen deutschen Rechtslage. Eine solche – grundsätzlich zulässige – unechte Rückwirkung hat zur Folge, dass die Gesetzesänderung auf den gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft einwirkt.
Empfehlung
Der Gesetzeswortlaut ist, wie so häufig, nur auf den ersten Blick eindeutig. In der Praxis hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Unternehmen von der Verpflichtung zum Energieaudit betroffen ist, von dem zu betrachtenden Einzelfall ab. Maßgebend ist die Bestimmung des Gesamtendenergieverbrauchs. Dieser Artikel konnte nur anreißen, welcher Energieverbrauch hierunter fällt. Wir empfehlen eine einzelfallabhängige Prüfung.