Nicht selten erhalten Strafverteidiger Anrufe von Geschäftsführern, die in einem Ermittlungsverfahren beschuldigt werden. Aufgrund ihrer rechtlichen Stellung sind Geschäftsführer nämlich verstärkt Strafbarkeitsrisiken ausgesetzt.
In meiner letzten Gerichtsverhandlung sah sich ein Geschäftsführer dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung ausgesetzt. Er führte sein kleines Unternehmen „nebenbei”, war hauptberuflich Pilot, hatte aufgrund dessen die Unternehmenszahlen nicht ständig im Blick und ließ die täglichen Geschäfte und Buchführung von seinen Mitarbeitern übernehmen. Erst nachdem er mit der Anklageschrift in der Hand strafrechtlichen Rat suchte, wurde ihm bewusst, dass derartige Unachtsamkeiten sogar eine Freiheitsstrafe bedeuten können und somit der Pilotenberuf fürs Erste auf Eis gelegt werden müsste. Die Geschäftsführertätigkeit ist die zentrale Schlüsselrolle in einem Unternehmen. Pflichtverletzungen können zu schwerwiegenden, auch strafrechtlichen, Konsequenzen führen. Nicht umsonst heißt es im Volksmund „Geschäftsführer stehen immer mit einem Bein im Gefängnis.”.
Die nachfolgenden Ausführungen skizzieren typische strafrechtliche Risiken, denen ein GmbH-Geschäftsführer ausgesetzt ist, und beleuchtet, wie durch präventive Maßnahmen gravierende rechtliche Konsequenzen für Geschäftsführer und Gesellschaft minimiert werden können.
Wirtschaftsstrafrechtliche Risiken
Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter des Unternehmens und selbst strafrechtlich verantwortlich, § 14 StGB. Hierdurch ist er insbesondere den nachfolgenden beispielhaften wirtschaftsstrafrechtlichen Risiken ausgesetzt:
1. Falsche Angaben zur Stammeinlage
Schon bei der Gründung einer GmbH lauern die ersten Strafbarkeitsrisiken. Damit die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen wird, muss die Stammeinlage mindestens in Höhe von 12.500 Euro von den Gesellschaftern geleistet sein. Gerade jedoch in der Gründungsphase einer GmbH kann es zu finanziellen Engpässen kommen. Der Geschäftsführer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Stammeinlage geleistet, später auf mindestens 25.000 Euro aufgestockt und auch dauerhaft gehalten wird. Es ist eindringlich davon abzuraten, bei der Eintragung falsche Angaben über die Stammeinlage zu machen. Dieser sogenannte Gründungsschwindel, § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
2. Untreue gegenüber der GmbH
Eines der typischsten Delikte im Wirtschaftsstrafrecht ist die Untreue, § 266 StGB. Der Tatbestand deckt eine Vielzahl von verbotenen Handlungen eines Geschäftsführers ab. Vereinfacht gesagt ist der Geschäftsführer verpflichtet, das Vermögen der GmbH zu schützen und sorgfältig zu betreuen („Vermögensbetreuungspflicht”).
Diese Pflicht missachtet er, wenn er das Vermögen der GmbH gefährdet oder schadet. Unter den Begriff der strafbaren Untreue fallen insbesondere Kick-Back-Provisionen, Schmiergeldzahlungen, schwarze Kassen, Verwendung von Firmengeldern für private Zwecke, Abschluss nachteiliger Verträge oder unerlaubtes Sponsoring.
Beispiel: Kick-Back-Provisionen
Ein Geschäftsführer schließt mit einem Lieferanten einen Vertrag über mehrere Materiallieferungen. Der Lieferant bietet dem Geschäftsführer das Material zu einem überhöhten Preis an. 10 % des Auftragswertes werden anschließend heimlich auf ein Privatkonto des Geschäftsführers gezahlt.
Lässt sich der Geschäftsführer solche Provisionen auszahlen, macht er sich regelmäßig nicht nur wegen Untreue, sondern ggf. auch wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO) strafbar.
Beispiel: unerlaubtes Sponsoring
Der Geschäftsführer einer GmbH im Maschinenbaubereich beschließt ohne Wissen der Gesellschafter, 20.000 Euro aus Unternehmensmitteln an einen Sportverein für dessen Fußballturnier zu sponsern. Der Sponsoringvertrag enthält jedoch keine Gegenleistung, wie etwa Werbung für das Unternehmen auf den Trikots oder der Bande. Stattdessen spielt der Sohn des Geschäftsführers im Sportverein Fußball.
Soll durch das Sponsoring zusätzlich erreicht werden, dass der Sohn persönliche Vorteile im Sportverein erhält, könnte hier neben der Untreue auch eine Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) einschlägig sein. Korruption und Untreue sind also eng miteinander verknüpft.
In beiden Beispielen hatte der Geschäftsführer objektiv keine wirtschaftlich sinnvolle Grundlage für die Verträge und Zahlung. Das Unternehmen erhielt keine (gleichwertige) Gegenleistung und wurde daher finanziell geschädigt.
3. Insolvenzdelikte
Befindet sich das Unternehmen in der finanziellen Krise, so ist der Geschäftsführer unmittelbar insolvenzstrafrechtlichen Risiken ausgesetzt. Von Krise ist immer dann die Rede, wenn einer der folgenden Insolvenzgründe im Unternehmen vorliegt:
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
- drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
- Überschuldung (§ 19 InsO)
Laut BGH liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, innerhalb von drei Wochen mindestens 90 % seiner Verbindlichkeiten zu begleichen¹.
a. Insolvenzverschleppung, § 15a StGB
Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, ist der Geschäftsführer verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen². Der Antrag ist spätestens
- drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder
- sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung
zu stellen. Lässt der Geschäftsführer diese Fristen verstreichen, macht er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Das Strafmaß reicht bis zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe.
Wie im eingangs beschriebenen Fall ist es irrelevant, ob der Geschäftsführer von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wusste. Die Gerichte lassen es ausreichen, wenn sich der Geschäftsführer trotz Anzeichen einer Krise keine Informationen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschafft und daher nichts vom Eintritt des Insolvenzgrundes weiß³. Es ist für Geschäftsführer eines Unternehmens in der Krise daher unerlässlich, die finanzielle Lage genau im Blick zu behalten.
b. Bankrott, § 283 StGB
Ebenfalls macht sich ein Geschäftsführer strafbar, wenn er bei einem Unternehmen in der Krise sogenannte Bankrotthandlungen vornimmt und dadurch die Gläubiger des Unternehmens benachteiligt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er Vermögenswerte „beiseiteschafft” oder verheimlicht. Daneben ist es strafbar, wenn der Geschäftsführer Handlungen vornimmt, die die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erst herbeiführen. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren drohen, § 283a StGB.
c. Buchführungs- und Bilanzdelikte
Buchführungs- und Bilanzdelikte sind eng mit der Insolvenz eines Unternehmens verknüpft, da sie häufig bei Unternehmen in der Krise beobachtet werden. Nicht selten wird versucht, Zahlen zu schönen oder Handelsbücher verschwinden zu lassen. Werden in der Krise die Bücher fehlerhaft geführt oder falsch bilanziert, kann dies sogar eine Bankrotthandlung im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB bedeuten. Doch auch unabhängig von einer möglichen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens kann die fehlerhafte Buchführung und Bilanzierung jederzeit nach § 283b StGB bestraft werden.
4. Steuerhinterziehung
Der Geschäftsführer hat die steuerlichen Pflichten einer GmbH zu erfüllen, § 34 Abs. 1 AO. Wegen Steuerhinterziehung ist er strafbar, wenn er dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder solche verschweigt. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahre, droht, § 370 AO.
5. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beiträge des Arbeitnehmers (Krankenversicherung, Rentenversicherung etc.) an die Sozialversicherung abzuführen, § 28e Abs. 1 SGB IV. Sollten die Beiträge nicht entrichtet werden, ist das strafbar. Strafbar ist daneben auch, bei den zuständigen Stellen unrichtige oder unvollständige Angaben zu sozialversicherungsrechtlich erheblichen Tatsachen zu machen oder zu verheimlichen. In besonders schweren Fällen begründet ein derartiges Verhalten eine Haftstrafe von bis zu 10 Jahren.
Beispiel: Scheinselbständigkeit
Der Geschäftsführer stellt einen Hausmeister als „freien Dienstleister” ein, obwohl dieser ihm tatsächlich weisungsgebunden und in die Unternehmensstruktur integriert ist. Durch die sog. Scheinselbständigkeit werden Sozialversicherungsbeiträge umgangen.
6. Sonstige Straftaten
Die Auflistung der vorgenannten Strafbarkeitsrisiken für GmbH-Geschäftsführer ist keinesfalls abschließend. Strafbarkeitsrisiken drohen in jedem geschäftlichen Bereich des Unternehmens. So sei beispielsweise erwähnt, dass auch Umweltdelikte, Subventionsbetrug, Schwarzarbeit, Korruption und unlauterer Wettbewerb erhebliche Risiken darstellen.
Haftung des Geschäftsführers auch bei Fehlverhalten der Angestellten oder Mitgeschäftsführer?
Die Antwort lautet: ja. Allein durch Delegation der Aufgaben entledigt sich der Geschäftsführer nicht seiner Verantwortung. Der Geschäftsführer ist stets für alle Aufgaben im Unternehmen verantwortlich. Dies gilt auch bei Aufgabenteilung mehrerer Geschäftsführer. Eine interne Zuständigkeitsregelung entbindet keinen Geschäftsführer von Überwachungspflichten.
Beobachtet der Geschäftsführer strafrechtlich relevantes Verhalten bei delegierter Aufgabenerfüllung, muss er einschreiten.
Kommt der Geschäftsführer also vorsätzlich oder fahrlässig seiner Aufsichtspflicht nicht nach oder unterlässt es einzuschreiten, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden kann, §§ 9, 130 OWiG. Der Bußgeldrahmen reicht bei vorsätzlichen Straftaten bis zu 10 Millionen Euro.
Der Geschäftsführer muss die ordnungsgemäße Führung des Betriebs insgesamt gewährleisten. Dieser Pflicht kann er durch die Einhaltung wesentlicher Maßnahmen und Grundsätze nachkommen: Klare Organisation, rechtssichere Prozesse, finanzielle Sorgfalt und transparente Personalführung. Hierzu sollte ein funktionierendes Kontrollsystem existieren und die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten proaktiv beachtet werden.
Rechtliche Konsequenz einer strafrechtlichen Verurteilung
Ein strafrechtliches Urteil bedeutet für einen Geschäftsführer nicht nur eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Abgesehen von rufschädigenden Folgen zieht eine Verurteilung noch weitere rechtliche Konsequenzen mit sich. Negative Auswirkungen sind nicht nur bei den oben aufgeführten wirtschaftsstrafrechtlichen Delikten spürbar, sondern können auch bei Straftaten ohne Bezug zur Geschäftsführertätigkeit eintreten. Die häufigsten und zugleich einschneidendsten Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung werden im Folgenden dargestellt. Diese Auflistung ist aber bei Weitem nicht abschließend. Eine Verurteilung kann für den Geschäftsführer von der Eintragung in diverse Register bis hin zum Verlust des Jagdscheins reichen.

1. Eintragung in das Führungszeugnis
Eine strafrechtliche Verurteilung kann ins Führungszeugnis eingetragen werden, wenn sie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von drei Monaten übersteigt, vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG. Je nach Schwere des verurteilten Delikts werden Einträge nach einem gewissen Zeitablauf auch wieder aus dem Führungszeugnis gelöscht. Die Löschfrist beträgt mindestens 3 Jahre.
2. Berufsverbot
Befürchtet das Gericht beim verurteilten Geschäftsführer, dass er bei der fortgesetzten Ausübung seines Berufs weitere erhebliche rechtswidrige Taten derselben Art begehen wird, so kann es neben der eigentlichen Strafe gemäß § 70 Abs. 1 StGB ein Berufsverbot anordnen. Das Berufsverbot kann bis zu fünf Jahre andauern.
3. Verbot der Geschäftsführung
§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG untersagt Personen, die wegen bestimmter vorsätzlich begangener Straftaten verurteilt wurden, die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit. Dies gilt u. a. für Insolvenzstraftaten und falsche Angaben zur Stammeinlage im Sinne von § 82 GmbHG. Darüber hinaus werden auch Verurteilungen aufgrund von Betrugsstraftaten wie dem Sozialabgabenbetrug (§ 266a StGB) erfasst. Das Verbot der Geschäftsführung gilt fünf Jahre ab Verurteilung.
4. Verlust der gewerblichen Zuverlässigkeit
Ebenfalls kann durch eine strafrechtliche Verurteilung die gewerberechtlich erforderliche Zuverlässigkeit entfallen, was zu einer Gewerbeuntersagung führen kann, § 35 GewO. Nicht selten sind GmbH-Geschäftsführer auch gleichzeitig Gewerbetreibende. Verliert ein solcher GmbH-Geschäftsführer seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit, so verbietet ihm § 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG auch, die Tätigkeit als Geschäftsführer auszuüben.
5. Abberufung als Geschäftsführer durch die Gesellschafter
Wird dem Geschäftsführer bei Verurteilung nicht gerichtlich schon die Ausübung seiner Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG verboten, so kann der Geschäftsführer auch durch die Gesellschafter abberufen werden, § 38 Abs. 1 GmbHG.
6. Zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers
Neben der strafrechtlichen Haftung kann den Geschäftsführer aber auch eine zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft und Dritten in sein komplettes Privatvermögen treffen.
Rechtliche Konsequenzen einer Verurteilung des Geschäftsführers für die GmbH
Da der Geschäftsführer die GmbH vertritt und für diese handelt, können dessen Pflichtverstöße sich negativ auf das Unternehmen auswirken.
1. Unternehmensgeldbuße
Es kann gegen die Gesellschaft ein Bußgeld verhängt werden, wenn der Geschäftsführer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, § 30 OWiG. Die begangene Tat muss allerdings in einem Zurechnungszusammenhang zum Unternehmen stehen. Dies bedeutet, dass Pflichten der GmbH durch den Geschäftsführer verletzt werden müssen. Andererseits kann eine Geldbuße das Unternehmen auch treffen, wenn es durch die Tat bereichert werden sollte oder gar bereichert wurde.
Die Geldbuße reicht bei vorsätzlichen Straftaten bis zu 10 Millionen Euro, bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich diese die Höhe der Geldbuße nach der begangenen Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße soll dabei den wirtschaftlichen Vorteil, den ein Unternehmen durch die Tat erlangt hat, übersteigen. Daher ist es möglich, dass das gesetzliche Höchstmaß auch überschritten wird, §§ 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG.
2. Einziehung von Unternehmensvermögen
Hat das Unternehmen durch die begangene Straftat „etwas” erlangt, kann dieses wieder eingezogen werden, § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Geschäftsführer Steuern hinterzieht oder Sozialabgaben nicht zahlt. Der finanzielle Vorteil liegt dann allein beim Unternehmen und nicht beim handelnden Geschäftsführer.
Strafrechtlichen Risiken mit einem Compliance-Management-System vorbeugen
Den strafrechtlichen Risiken und möglichen gravierenden Folgen ist der Geschäftsführer nicht hilflos ausgeliefert. Er kann im Rahmen eines effektiven Compliance-Management-Systems (CMS) diverse präventive Maßnahmen im Unternehmen etablieren. Ein CMS ist der systematische Ansatz, Prozesse und Strukturen im Unternehmen derart zu gestalten, dass die Einhaltung von Recht und Gesetz gewährleistet wird.
Ein wirksames CMS umfasst grundsätzlich folgende Aspekte:
- Interne Verhaltens- und Handlungsrichtlinien (z. B. Code of Conduct, Anti-Korruptionsrichtlinie etc.)
- Identifikation und Bewertung von Compliance-relevanten Risiken
- Bestimmung von Compliance-Verantwortlichkeiten (z. B. Compliance Officer)
- Schulungen von Mitarbeitern und Geschäftsleitung zur Sensibilisierung von Compliance-relevanten Themen
- Regelmäßige interne Audits
- Hinweisgeber-System
- Dokumentations- und Berichtspflichten
Mögliche Verteidigungsstrategien
Die aufgezeigten Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung machen deutlich, wie wichtig es für Geschäftsführer ist, eine Verurteilung zu vermeiden.
Es ist auf verschiedenen Wegen und in jedem Stadium des Strafverfahrens möglich, Urteilssprüche durch eine Einstellung des Verfahrens oder den Freispruch zu verhindern.
Damit die Erfolgschancen hierfür erhöht werden, sind einige „Basics” der Strafverteidigung einzuhalten:
- Keine Aussage ohne vorherige Absprache mit dem Verteidiger.
- Beantragung von Akteneinsicht zur Entwicklung einer Verteidigungsstrategie.
- Bei Durchsuchung von Geschäfts- und Privaträumen zuerst den Verteidiger kontaktieren.
Fazit
Die Geschäftsführertätigkeit ist eine verantwortungsvolle Rolle mit Strafbarkeitsrisiken, denen aber mit
- sorgfältiger Unternehmensführung,
- Compliance-Maßnahmen,
- fortlaufender Beratung und
- guter Strafverteidigung nach einem Zwischenfall
begegnet werden kann.
¹ BGH, Urteil vom 24.Mai 2005 – IX ZR 123/04.
² Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und der Flutkatastrophe im Juli 2021 war die Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt.
³ BGH, Urteil vom 23. August 2017 – 2 StR 456/16, Rn. 35.