Die Geschäftsführerhaftung in der GmbH ist grundsätzlich eine Innenhaftung. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer für etwaige Pflichtverletzungen primär durch die Gesellschaft verantwortlich gemacht und in Anspruch genommen wird. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann es zu einer sog. Außenhaftung kommen, bei welcher Dritte (z. B. Vertragspartner der Gesellschaft) unmittelbar auf den Geschäftsführer zugehen und diesen haftbar machen können.
Insbesondere bei der Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO handelt es sich um eine solche Außenhaftung, womit sich jüngst der BGH in seinem Urteil vom 23.07.2024 (Az.: II ZR 206/22)¹ auseinandergesetzt und neue haftungsrechtliche Eckpunkte aufgestellt hat.
Nachfolgender Beitrag greift dieses aktuelle BGH-Urteil – beschränkt auf die wesentlichen Aspekte zur Insolvenzverschleppungshaftung² – auf, gibt zunächst den zugrundeliegenden Sachverhalt wieder (dazu unter I.) und widmet sich dann den Entscheidungsgründen mit dem Urteilsinhalt (dazu unter II.). Zum Schluss des Beitrags folgt die Zusammenfassung und das Fazit (dazu unter III.).
Vorweggenommen lässt sich sagen, dass der BGH die Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung in seinem Urteil – rechtlich stringent³ – ausweitet.
I. Sachverhalt
Die beklagte Alleinerbin des ehemaligen Geschäftsführers verschiedener Vertriebsgesellschaften der P-Gruppe – zu der u. a. auch vier deutsche GmbHs gehören – wird als Rechtsnachfolgerin wegen einer dem ehemaligen Geschäftsführer angelasteten Insolvenzverschleppung auf Schadensersatz von der Klägerin in Anspruch genommen.
Die Vertriebsgesellschaften der P-Gruppe veräußerten an Anleger Seefrachtcontainer und haben im Rahmen von Verwaltungsverträgen über eine Laufzeit von in der Regel fünf Jahren diese Seefrachtcontainer von den Anlegern zurückgemietet. Teilweise war zum Ende der Laufzeit ein Rückkauf der Container durch die jeweilige Vertriebsgesellschaft vereinbart.
Seit dem Jahr 2007 befand sich die P-Gruppe in einer wirtschaftlichen Schieflage, sodass immer neue Anlegergelder zur Befriedigung der Altanleger durch die P-Gruppe eingeworben werden mussten (Schneeballsystem). Als dieses Schneeballsystem zusammenbrach, wurde am 24.07.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der deutschen Vertriebsgesellschaften eröffnet.
Der Geschäftsführer war vom 20.02.2013 bis 27.06.2016 bei drei sowie vom 03.04.2013 bis 08.07.2016 auch bei der vierten deutschen Vertriebsgesellschaft der P-Gruppe im Amt. Am 13.06.2018 verstarb der Geschäftsführer schließlich.
Die Klägerin schloss von Juli 2013 bis Juli 2016 insgesamt vier Anlageverträge mit zwei Vertriebsgesellschaften ab, drei dieser Vertragsschlüsse fallen in die Zeit vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers, der vierte Vertragsabschluss fällt in die Zeit danach. Die Klägerin zahlte insgesamt einen Kaufpreis i. H. v. EUR 73.100,00 und erhielt Mietzahlungen für die Container von insgesamt EUR 21.488,40. Insbesondere den Differenzbetrag von EUR 51.611,60 macht die Klägerin gegen die beklagte Alleinerbin, in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Geschäftsführers, als Schadensersatz aufgrund der Insolvenzverschleppungshaftung geltend.
Es stellt sich dabei insbesondere die rechtliche Frage, ob die Klägerin von der Alleinerbin des verstorbenen Geschäftsführers auch die Schäden aus dem erst nach seinem Ausscheiden geschlossenen Vertrag ersetzt verlangen kann.
II. Entscheidungsgründe zur Insolvenzverschleppungshaftung
Der BGH gab dem Berufungsgericht⁴ in seinem Urteil in der Sache recht, das der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Geschäftsführer gem. §§ 1967, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO für alle vier Anlageverträge zugesprochen hatte⁵. D. h. der Geschäftsführer wurde auch für den Schaden aus dem erst nach seinem Ausscheiden geschlossenen Vertrag wegen Insolvenzverschleppung verantwortlich gemacht.
1. Geltendmachung der Insolvenzverschleppungshaftung gegen Alleinerbin des GmbH-Geschäftsführers
Nicht neu, aber gleichwohl bemerkenswert, ist der Umstand, dass der Haftungsanspruch wegen Insolvenzverschleppung gegen den Geschäftsführer hier auch nach seinem Tod weiter gegen seine Alleinerbin als seine Rechtsnachfolgerin geltend gemacht wird, die gem. § 1967 BGB grundsätzlich persönlich (auch mit ihrem Eigenvermögen) und unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten des Geschäftsführers und Erblassers haften würde⁶. Die Alleinerbin kann dieser Haftung ganz oder teilweise zum Beispiel durch eine Ausschlagung der Erbschaft innerhalb der Ausschlagungsfrist (§§ 1942 ff. BGB) oder den Antrag einer Nachlassinsolvenz (§ 1975 Alt. 2 BGB) – wie wohl hier – ausweichen⁷.
2. Insolvenzverschleppungshaftung gegenüber Neugläubigern nach Beendigung des Geschäftsführeramtes
Schließlich urteilte der BGH nunmehr ausdrücklich, dass die Klägerin die Insolvenzverschleppungshaftung aufgrund des Abschlusses sämtlicher Anlageverträge – einschließlich des erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers geschlossenen vierten Vertrags und in diesem Fall als Neugläubigerin – gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m § 15a InsO, §§ 249 ff. BGB – geltend machen kann⁸. Der ausgeschiedene Geschäftsführer haftet somit grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht⁹.
Mit Beendigung der Organstellung entfallen zwar die Organpflichten des Geschäftsführers und damit auch seine Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO ex nunc¹⁰. Folglich endet auch die insolvenzrechtliche Haftung des Geschäftsführers (§ 15b Abs. 4 S. 1 InsO) mit Beendigung des Geschäftsführeramtes¹¹. Bereits begangene Antragspflichtverletzungen werden durch den Fortfall der Organstellung aber ebenso wenig rückwirkend beseitigt wie die Verantwortung des Geschäftsführers für darauf zurückzuführende – wenn auch erst später eintretende – Verschleppungsschäden¹².
Insofern kann das bloße Ausscheiden als Geschäftsführer z. B. durch Niederlegung des Geschäftsführeramtes keinesfalls als Allheilmittel für Haftungsgefahren des GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzkontext angesehen werden. Ganz im Gegenteil kann ein Ausscheiden bei einer bereits verwirklichten Antragspflichtverletzung sogar nachteilig sein, wenn – wie im vorliegenden BGH-Urteil – weitere Vertragsschlüsse mit Neugläubigern zu einer Schadenserhöhung führen, auf die der ausgeschiedene Geschäftsführer dann gar keinen Einfluss mehr hat. Daher muss im Einzelfall rechtlich genau geprüft werden, ob ein Ausscheiden für den GmbH-Geschäftsführer ratsam ist oder in diesem Zusammenhang haftungsminimierende Abreden getroffen werden können.
3. Bestellung eines neuen Geschäftsführers ohne Auswirkungen auf Zurechnungszusammenhang
Ein neuer Geschäftsführer mag − neben dem ausgeschiedenen Geschäftsführer − wegen Verletzung der ihm ab seinem Amtsantritt obliegenden Insolvenzantragspflicht ebenfalls gegenüber den Neugläubigern für deren Schäden haften. Dies lässt die Mitursächlichkeit des ursprünglichen Verstoßes gegen die Antragspflicht durch den ausgeschiedenen Geschäftsführer und den Zurechnungszusammenhang aufgrund Fortbestehens der geschaffenen verschleppungsbedingten Gefahrenlage jedoch nicht entfallen¹³.
Der ausgeschiedene Geschäftsführer kann sich daher regelmäßig nicht damit entlasten, ein anderer neuer Geschäftsführer habe die von ihm geschaffene Gefahrenlage pflichtwidrig nicht beseitigt (vgl. BGH NJW 1982, 2669; NJW 2019, 2227 Rn.12)¹⁴. Der bloße Wechsel in der Person des Geschäftsführers stellt insofern kein den Zurechnungszusammenhang unterbrechenden Umstand dar. Die Frage, ob ein Geschäftsführer dem Schaden bei wertender Betrachtung nähersteht als der andere, ist allein für den Ausgleich der beiden Geschäftsführer untereinander im Innenverhältnis von Bedeutung¹⁵. Weiter ist das BGH-Urteil auf diesen Aspekt dann aber nicht eingegangen.
III. Zusammenfassung und Fazit
- Der BGH hat die Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung gegenüber Dritten gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m § 15a InsO ausgeweitet.
- Er sieht ausdrücklich sogenannte Neugläubigerschäden als haftungsrelevant an, die aus einer vom Geschäftsführer zu verantwortenden Insolvenzantragsverschleppung resultieren und sich erst nach dessen Ausscheiden zurechenbar in einem Schaden verwirklichen.
- Die Zurechenbarkeit des Neugläubigerschadens gegenüber dem bereits ausgeschiedenen Geschäftsführer ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil bei Schadenseintritt ein neuer Geschäftsführer möglicherweise ebenso gegen die Antragspflicht verstößt; beide Geschäftsführer haben sich dann im Innenverhältnis untereinander auszugleichen.
- Im Falle einer möglicherweise bereits verwirklichten Insolvenzverschleppung sollte der GmbH-Geschäftsführer vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGHs ein Ausscheiden sorgfältig prüfen, da er sich hierdurch jegliche Kontrolle über die Begründung solcher Neugläubigerschäden nimmt.
¹ BGH, NJW 2024, 3138.
² Im Übrigen äußert sich der BGH in seinem Urteil zur Teilaufnahme eines gem. § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits, was in diesem Beitrag nicht weiter betrachtet wird. Vgl. hierzu Schmid, NZI 2024, 1001.
³ So auch Wolfer, in: BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 37. Edition, Stand: 01.11.2024, § 15a Rn. 33.1.
⁴ Vorinstanz: OLG München, Endurteil vom 19.05.2022, Az.: 8 U 2506/20, BeckRS 2022, 58699.
⁵ BGH, NJW 2024, 3138, 3142 Rz. 56.
⁶ Vgl. Weidlich, in: Grüneberg, BGB, 83. Auflage, vor § 1967 Rn. 1 f.
⁷ Vgl. Anmerkung zum Urteil von Wazlawik, NZI 2024, 849, 849.
⁸ BGH, NJW 2024, 3138, 3145 Rz. 78.
⁹ BGH, NJW 2024, 3138, 3145 Rz. 79.
¹⁰ BGH, NJW 2024, 3138, 3145 Rz. 80.
¹¹ Vgl. Anmerkung zum Urteil von Fuchs, GWR 2024, 388; K. Schmidt/Herchen, in: Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Auflage 2023, § 15b Rn. 17.
¹² BGH, NJW 2024, 3138, 3145 Rz. 80.
¹³ BGH, NJW 2024, 3138, 3145 Rz. 84.
¹⁴ BGH, NJW 2024, 3138, 3145 Rz. 85.
¹⁵ BGH, NJW 2024, 3138, 3145 Rz. 85.