Der Digital Markets Act („DMA“) sollte ein schärferes Schwert gegen die markmächtigen Big Tech sein als die kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren. Nach den ersten Bußgeldern gegen Apple (500 Mio. Euro wegen unzulässiger Anti-Steering-Beschränkungen im App-Store) und gegen Meta (200 Mio. Euro wegen des Pay-or Consent-Modells bei der Datenverarbeitung) im April 2025 verhängte die Europäische Kommission nun im Sommer 2026 auch gegen Google Bußgelder in Höhe von 890 Mio. Euro wegen Selbstbevorzugung eigener Dienste bei der Google-Suche und unzulässiger Anti-Steering-Beschränkungen im Google Play Store. Umso wichtiger wird die private DMA-Rechtsdurchsetzung vor deutschen Gerichten.
Erste Urteile, aber noch Ebbe
Der deutsche Gesetzgeber hat die private DMA-Rechtsdurchsetzung als erster Europäischer Mitgliedstaat bereits mit Wirkung zum 7. November 2023 in das Kartellzivilrecht der §§ 33 ff. GWB integriert. Betroffene von DMA-Verstößen können somit auf den im Kartellschadensersatzbereich seit vielen Jahren anwendbaren Rechtsrahmen zurückgreifen. Trotzdem sind bislang nur wenige zivilrechtliche DMA-Verfahren in Deutschland öffentlich bekannt. U.a. wies das OLG Köln im Mai 2025 einen Eilantrag einer Verbraucherzentrale gegen Metas KI-Datennutzung zurück: Nach der im einstweiligen Verfahren gebotenen summarischen Prüfung falle die Zusammenführung von Nutzerdaten für KI-Training nicht unter das Kopplungsverbot des Art. 5 Abs. 2 DMA. Das LG Mainz gab hingegen im August 2025 der Klage von 1&1 (GMX, Web.de) teilweise statt und untersagte Google, beim Android-Setup die eigene Gmail-Adresse gegenüber alternativen Mail-Anbietern zu bevorzugen (Art. 5 Abs. 8 DMA). Bemerkenswert war, dass es sich hierbei um ein stand-alone-Verfahren handelte. Das LG Mainz verurteilte ohne Nichteinhaltungsbeschluss der Europäischen Kommission die irische Konzerngesellschaft wegen eines europaweiten DMA-Verstoßes und lehnte trotz eines laufenden Dialogs zwischen Google und der Europäischen Kommission eine Verfahrensaussetzung ab.
Warum Kläger noch zögern
Bereits diese Verfahren verdeutlichen die Prozessherausforderungen bei der privaten DMA-Rechtsdurchsetzung. Ungeklärt sind u.a. Fragen zu der internationalen Zuständigkeit bei grenz-überschreitenden Verstößen, dem anwendbaren Recht nach der Rom II-Verordnung bei EU-weiten Ansprüchen, der Passivlegitimation ausländischer Konzerntöchter sowie der Aktivlegitimation von Wettbewerbern. Im einstweiligen Rechtsschutz fehlen weiterhin u.a. erleichterte Dringlichkeitsvermutungen. Bei Schadensersatz gibt es keine Schadensvermutung wie im Kartellschadensersatz und Kläger dürften in der Regel entgangene Gewinne statt Preisschäden nachweisen – was erhöhte Darlegungsanforderungen mit sich bringt. Zudem droht bei jedem parallellaufenden Kommissionsverfahren eine Aussetzung nach Art. 39 Abs. 5 DMA, auch wenn das LG Mainz hier zu Recht Zurückhaltung zeigte.
DMA-Klagen sind möglich, aber sorgfältige Klagevorbereitung entscheidet über den Erfolg
Das jüngste Bußgeld gegen Google zeigt, dass die Europäische Kommission ihre DMA-Durchsetzung intensiviert. Weitere Nichteinhaltungsbeschlüsse, die den Weg für follow-on-Klagen ebnen, werden folgen. Die ersten deutschen Urteile belegen zugleich, dass Gerichte den DMA auch ohne solche Nichteinhaltungsbeschlüsse eigenständig anwenden und Verfahren nicht reflexhaft aus-setzen. Das Potential für zukünftige DMA-Klagen ist damit erkennbar vorhanden.
Angesichts der Prozessherausforderungen entscheiden jedoch eine sorgfältige Klagevorbereitung und eine wohlüberlegte Prozessstrategie über den Klageerfolg. Klägern ist daher zu raten, streitrelevante Handlungen der Big Tech sowie die daraus resultierenden Schäden bzw. entgangenen Gewinne frühzeitig, vollständig und strukturiert zu dokumentieren. Es sollte zudem frühzeitig die richtige Konzerngesellschaft als Beklagte identifiziert und der Gerichtsstand sowie das anwendbare Recht sorgfältig gewählt werden. Zudem müssen Kläger bei stand-alone-Klagen die den DMA-Verstoß begründenden Tatsachen hinreichend dokumentieren – was aufgrund der Informationsasymmetrie zu den Gatekeepern eine besondere Herausforderung ist. Kartellzivilrechtliche Auskunftsmöglichkeiten (§§ 33g, 89b, 89c GWB) sollten daher rechtzeitig geprüft und bei der Prozessstrategie berücksichtigt werden.