Befristung von Pensionszusagen – zulässig?!

Advertorial

Artikel aus dem Handelsblatt Journal „Betriebliche Altersversorge und Kapitalanlage“ vom 24.05.2023

In der Praxis finden sich in jüngster Zeit vermehrt Gestaltungen, bei denen arbeitgeberfinanzierte Zusagen auf Risikoleistungen (d.h. Leistungen im Todes- und/oder Invaliditätsfall) befristet für einen Zeitraum von einem Jahr zugesagt und über eine ebenfalls einjährig befristete kollektive Risikoabsicherung bei einem Versicherer kongruent rückgedeckt werden. Über eine Zusageerteilung im Folgejahr soll der Arbeitgeber jedes Jahr neu entscheiden können. Diese Gestaltungsoption macht die Gewährung von Risikoleistungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für Arbeitgeber attraktiver, denn sie verspricht eine flexible, kostengünstige und administrationsarme Absicherung der Beschäftigten. Doch ist dieses Versprechen auch aus arbeitsrechtlicher Sicht haltbar?

Ist die Befristung der Versorgungszusage zulässig?

Zwar lassen sich mit Blick auf die Unverfallbarkeitsvorschriften sowie die Einführung der reinen Beitragszusage durchaus Argumente gegen die Zulässigkeit einer solchen Gestaltung ins Feld führen. Die Dotierungsfreiheit des Arbeitgebers, die (anerkannte) Dispositionsbefugnis über die Zusagedauer sowie die Zulässigkeit der befristeten Dotierung einer Versorgungszusage lassen indes den Schluss zu, dass auch die Befristung einer Versorgungszusage an sich zulässig sein muss. Einer Verpflichtung zur Gewährung einer entsprechenden Versorgungszusage nach mehrmaliger befristeter Erteilung auch in Folgejahren aufgrund einer sog. betrieblichen Übung kann durch sachgerechte Vertragsgestaltung begegnet werden. Über eine entsprechende Vertragsgestaltung kann zudem das Entstehen einer unverfallbaren Anwartschaft (und damit ein entsprechender Bilanzausweis) verhindert werden, wenn sichergestellt wird, dass die Eigenständigkeit der jeweiligen Versorgungszusagen gewahrt bleibt, um eine Addition der Laufzeiten der Zusagen im Sinne der Einheitstheorie des BAG zu verhindern. Selbst wenn das Entstehen einer unverfallbaren Anwartschaft bei mehrmaliger Zusageerteilung bejaht würde, wäre deren Wert bei vorzeitigem Ausscheiden nach Ablauf des Befristungszeitraums gleich Null. Denn der Todesfall- und Invaliditätsschutz über die einjährige Rückdeckungsversicherung geht nach Ausscheiden des Mitarbeitenden unter, weil der zugesagte Beitrag versicherungstechnisch vollständig für den Risikoschutz während des Versorgungszeitraums verbraucht wird.

Eine entsprechende Gestaltung der Versorgungszusage ermöglicht daher ein risikoarmes, flexibles und bilanzwirksames Instrument zur Risikoabsicherung im Bereich der bAV.

Freshfields Bruckhaus Deringer

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Die Befristung der Versorgungszusage macht die Gewährung von Risikoleistungen in der bAV für Arbeitgeber attraktiver.

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