on-collect solutions AG im Interview mit Rechtsanwältin Anita Würflingsdobler* aus der Rechtsanwaltskanzlei e-rechtsanwälte.eu zu den Neuerungen im Sperrecht.

Frau Würflingsdobler, welches sind die häufigsten Fehler, die Energieversorger bei der Sperrung von Strom und Gas machen?

Die häufigsten Fehler sind falsche Unterlagen und Inhalte in den Schreiben, eine nicht nachweisbare Zustellung und zu kurze Fristen.

Die Sperrschreiben (Sperrandrohung, Sperrankündigung, Abwendungsvereinbarung nebst Ratenplan) sind seit Dezember 2022 häufig inhaltlich falsch beziehungsweise wurden nicht an die beiden Sperrrechtsnovellen angepasst. Wichtige Inhalte, Hinweise und Zusätze fehlen, auch wenn sie zwingend enthalten sein müssen. Manches hat sich in der zweiten Novelle noch einmal verändert und bleibt in den Formularen unberücksichtigt.

Was passiert, wenn diese Fehler nicht behoben werden?

Die Sperrung könnte als unrechtmäßig eingestuft werden. Wenn der Kunde sich zurecht drauf beruft, führt dies dazu, dass die Sperrung aufgehoben werden muss und zusätzlich erhebliche Schadensersatzforderungen vom Kunden gegen den Energieversorger möglich sind.

Kann man den aufwändigen Sperrprozess umgehen?

Der Sperrprozess ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht umgangen werden, wenn eine Sperrung durchgeführt werden soll. Wenn eine Sperrung nicht zwingend vom Energieversorger gewünscht ist, kann man andere Optionen erwägen. Statt einer Sperrung ist z. B. der Einbau eines Prepaid-Zählers eine Möglichkeit. Über diesen wird der Kunde weiterhin beliefert, aber das Zahlungsausfallrisiko auf ein absolutes Minimum reduziert.

Es ist die Frage, was man möchte. Wenn man sagt, man möchte den Kunden nicht mehr beliefern, bis dieser alle Zahlungsrückstände beglichen hat, dann ist natürlich die Sperrung der richtige Weg.

Wenn man aber weiß, dass der Kunde sowieso nicht auf die Sperrung reagieren wird oder wenn ein Grund vorliegt, der die Sperrung aktuell unzulässig macht, beziehungsweise wenn die Sperrung aktuell unverhältnismäßig wäre, dann bieten sich andere Optionen an. Eine Unzulässigkeit der Sperrung ist beispielsweise gegeben, wenn die nach dem Gesetz erforderliche Zahlungsverzugshöhe noch nicht erreicht ist. Eine Unverhältnismäßigkeit der Sperrung ist beispielsweise gegeben, wenn Leib oder Leben des von der Sperrung betroffenen Kunden oder der von der Sperrung betroffenen weiteren Personen zu befürchten sind. In diesen Fällen darf nicht gesperrt werden.

Über den Prepaymentzähler sollte nur zukünftiger Verbrauch abgerechnet und keine Zahlungsrückstände auf den Zähler aufgebucht werden. In der Praxis machen viele Versorger den Fehler, auch die Zahlungsrückstände auf den Zähler aufzubuchen. Bei dieser Variante müsste allerdings erstens der Kunde zustimmen und zweitens müssten die kompletten Sperrvorgaben eingehalten werden, wenn das Zählerguthaben aufgebraucht ist. Das wäre hochrisikoreich, da der Energieversorger nicht zwingend erfährt, wenn ein Zählerguthaben aufgebraucht ist und auch die technische Umsetzung schier unmöglich ist. Insofern empfehle ich dringend, von der früher üblichen Praxis Abstand zu nehmen und ausschließlich künftige beziehungsweise aktuelle Verbräuche über den Prepaid-Zähler abzurechnen.

Welches ist der weitverbreitetste Irrtum in Bezug auf Sperrungen?

Der häufigste Irrtum, der mir in Bezug auf Sperrungen immer wieder begegnet, ist der weit verbreitete Mythos, dass Wassersperrungen nicht zulässig seien oder aber, dass die Wassersperrung die schwierigste Sperrung sei. Dieser Mythos begleitet mich tatsächlich schon seit 10 Jahren sehr konsequent. In Wahrheit ist sie die einfachste Sperrung – zumindest, solange sie der AVBWasserV unterliegt – was bei Kommunalunternehmen abweichend sein kann – je nachdem, was die individuelle Satzung hierzu regelt.

Nach Grundlage der AVBWasserV ist weder ein bestimmter Zahlungsrückstand erforderlich noch eine lange Frist zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu Gas und Strom gelten hier nur zwei anstelle von vier Wochen. Des Weiteren ist keine zusätzliche Sperrankündigung (wie bei Strom- und Gassperrungen), sondern lediglich eine Sperrandrohung nötig.

In jedem Fall muss dem Kunden bei Wassersperrungen keine Abwendungsvereinbarung angeboten werden. Das standardisierte Antwortschreiben zur Anforderung einer Abwendungsvereinbarung kann demnach ebenfalls entfallen. Auch die zahlreichen Hinweise, die bei der Strom- und Gassperrung nach §19 Abs. 2-6 StromGVV und GasGVV erforderlich sind, können entfallen.

Im Hinblick auf die im Gesetz nicht geregelte Höhe des Zahlungsverzugs ist allerdings zu beachten, dass Richter im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Wassersperrung des Öfteren einen nicht ganz unerheblichen Zahlungsrückstand fordern, sodass der Wasserversorger, wenn er auf „Nummer Sicher“ gehen möchte, sich an die Mindestgrenze von 100,00 EUR (angelehnt an die Mindestgrenze aus der StromGVV/GasGVV) halten sollte.

Es darf im Übrigen auch (mit gewissen Einschränkungen) spartenübergreifend gesperrt werden.

Der große Vorteil bei der Wassersperrung ist auch, dass der Kunde bei der Wassersperrung nicht auf andere Lieferanten umsteigen kann. Wenn gesperrt ist, muss der Kunde sämtliche aufgelaufenen Rückstände nebst den Kosten für die Sperrung und Entsperrung begleichen. Anderenfalls muss der Wasserversorger nicht entsperren. Bei der Strom- und Gassperrung hingegen kann sich der Kunde der Sperrung durch einen Versorgerwechsel entziehen. Insofern ist die Wassersperrung das einfachste und wirkungsvollste gesetzliche Instrument, das den Versorgern zur Verfügung steht.

Beachtet werden muss jedoch – und dies ist der einzige Wehrmutstropfen – dass Wassersperrungen unter Umständen zu nachteiligen Veränderungen des Grundwassers führen könnten. Hierauf muss natürlich geachtet werden.

Ab welcher Forderungshöhe darf gesperrt werden?

Der Mindestzahlungsverzug für Strom- und Gassperrungen beträgt 100 Euro.

Der Zahlungsverzug muss des Weiteren die Höhe von zwei Abschlägen/Vorauszahlungsbeträgen oder einem Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung erreicht haben.

Sodann darf die Strom- bzw. Gasversorgung gesperrt werden.

Hier gibt es immer wieder das Missverständnis, es müssten tatsächlich zwei Abschläge oder zwei Vorauszahlungsbeträge offen sein. Fakt ist aber: Es muss nur die Höhe von zwei Abschlägen oder Vorauszahlungsbeträgen beziehungsweise einem Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung erreicht sein. Es reicht also z. B. auch aus, wenn nur ein Forderungsbetrag aus einer Jahresrechnung offen ist und dieser Betrag die Höhe zweier aktueller Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge erreicht, wobei der Betrag mindestens 100,-€ betragen muss.

Wenn der Kunde dem Versorger keinen Zutritt zur Sperrung gewährt – wie gehe ich vor?

Folgerichtiger Schritt ist die Klage auf Duldung des Zutritts und der Sperrung des Zählers.

Wie viele Sperrversuche muss man dafür im Vorfeld durchgeführt haben?

Dazu reicht ein erfolglos durchgeführter Sperrversuch aus.

Muss dieser Kreislauf aus Sperrandrohung, Abwendungsvereinbarung, Ratenplan, Nichteinhaltung, Sperrung, Zahlung, Wiedereröffnung, vom Energieversorger toleriert und ständig wiederholt werden?

Nein. Der Grundversorger kann den Vertrag außerordentlich fristlos kündigen, wenn mehrfach die Voraussetzungen für die Sperrung vorgelegen haben.

Als Grundversorger hat man in diesen Fällen die Möglichkeit, nach §21 S. 2 StromGVV / GasGVV den Versorgungsvertrag zu kündigen. Insofern kann der Versorger, der immer wieder in diese Situation kommt, den Kunden außerordentlich fristlos kündigen. Auch bei der Kündigung muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden.

Die außerordentliche, fristlose Kündigung muss zwei Wochen vorher angedroht werden. Es ist also keine sofortige Kündigung, wie man es vielleicht erwarten würde, wenn man das Wort „fristlos“ liest.

Alternative Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages wäre aber auch hier wieder der Einbau eines Prepaid-Zählers.

Wenn der Kunde den Lieferanten wechseln sollte, hat man unter Umständen die Möglichkeit – und zwar sowohl als Grund- als auch als Ersatzversorger – seine spätere Rückkehr in die Grund- beziehungsweise Ersatzversorgung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit abzulehnen.

Man bekommt – mit der richtigen Methode – im Grunde wirklich fast jeden Kunden in den Griff.

Nehmen Sperrungen aktuell zu?
In den vergangenen Monaten gab es eher weniger Sperrungen, weil die Energieversorger große Probleme hatten, die vielfachen Änderungen der beiden Sperrrechts-Gesetzesnovellen so rasch umzusetzen. Aktuell haben sich aber sowohl die technischen wie auch personellen Situationen der meisten Versorger normalisiert, sodass die Sperrungen derzeit wieder deutlich zunehmen.

Ist es richtig, dass man nach dem 30. April 2024 keine Abwendungsvereinbarungen mehr versenden muss?

Nein, das ist nicht richtig. Die Verpflichtung des Grund- und Ersatzversorgers zum Angebot einer Abwendungsvereinbarung an den Kunden im Rahmen eines Sperrlaufs ist unbefristet in das Gesetz (§19 Abs. 2-7 StromGVV/GasGVV) aufgenommen worden. Nur die entsprechenden Regelungen für Verträge außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung wurden in §118b EnWG mit einer Befristung bis zum 30.04.2024 aufgenommen. Daher beruht das derzeitige Gerücht, dass die Abwendungsvereinbarungen in der Grund- und Ersatzversorgung ab dem 1. Mai 2024 entfallen würden, auf einem Missverständnis.

*Anita Würflingsdobler ist angestellte Rechtsanwältin der auf das Energierecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei e-rechtsanwälte.eu. Sie führte bereits über 4.000 Klageverfahren im Energierecht, Insolvenzrecht, Zutritts- und Sperrecht. Für die on-collect solutions AG ist Frau Würflingsdobler als Referentin aktiv und hält praxisbezogene Seminare zu diesen Kompetenz-Themen, unter anderem zum Zutritts- und Sperrecht, zum Insolvenzrecht und Energierecht. Diese sind immer bezogen auf die tägliche Praxis nebst Problemstellungen der Stadtwerke und Energieversorger. 

Die on-collect Gruppe bietet deutschlandweit modernes Forderungsmanagement für Unternehmen in einer legaltech Plattform inklusive Dienstleistung.