Neue Fundingoptionen für CTAs und Rentnergesellschaften

Contractual Trust Arrangements und Rentnergesellschaften bieten als nicht regulierte Modelle zur Absicherung und Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eine Vielzahl von Investmentmöglichkeiten. Versicherungsförmige Leistungen zählen bislang kaum dazu. Es stellt sich die Frage, ob dies berechtigt ist.

Derzeitiges Spektrum der Vermögensausstattung von CTAs und Rentnergesellschaften

Die konkrete Vermögensausstattung bei CTAs hängt vielfach von spezifischen Zielsetzungen ab. Diese variieren von einer Verknüpfung mit einem Versorgungssystem dergestalt, dass die Anlagerenditen unmittelbare Auswirkungen auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben bis hin zur reinen Insolvenzsicherung von Versorgungsleistungen und der damit einhergehenden Schaffung von Deckungs- bzw. Planvermögen. So existieren beispielsweise auch CTA, deren Vermögensausstattung zu einem erheblichen Teil aus Grundstücken, Beteiligungen oder sonstigen (zumeist nicht zwingend betriebsnotwendigen) Gegenständen des Anlagevermögens besteht.

Bei Rentnergesellschaften wird die Vielfalt des Anlagehorizonts dadurch eingeschränkt, dass die gewählten Anlagen einerseits so sicher sein sollten, dass die Finanzierung der verbliebenen Pensionsverpflichtungen einschließlich der geschuldeten Rentenanpassungen aller Voraussicht nach gewährleistet ist. Auf der anderen Seite sollen die Vermögenswerte vielfach eine Rendite erzielen, welche (deutlich) über dem bei der Berechnung der Kapitalausstattung verwendeten Diskontierungszins liegt. Hierdurch kann einerseits ein Kapitalpuffer geschaffen werden, der geeignet ist, Kursschwankungen abzufedern auf der anderen Seite soll die Überrendite vielfach aber auch den Unternehmerlohn der Anbieter von Rentnergesellschaftslösungen darstellen.

Geringe Verbreitung von Rückdeckungsversicherungsprodukten

Rückdeckungsversicherungsprodukte spielen derzeit zumeist eine untergeordnete Rolle bei der Finanzierung von Rentenverpflichtungen über CTAs oder Rentnergesellschaften. Hintergrund ist insbesondere, dass einerseits immer weniger Produkte mit einer vollen Kapitalerhaltungsgarantie angeboten werden, anderseits viele Unternehmen vor den Kosten einer Rückdeckungsversicherung zurückschrecken. Insbesondere führt der für die Rückdeckungsversicherungen geltende Höchstrechnungszins in Höhe von derzeit 0,25% dazu, dass eine kongruente Ausfinanzierung bereits deutlich mehr kostet als Rückstellungen in der Handelsbilanz vorhanden sind. Auch wenn sich diese Situation ab dem 1.1.2025 durch die Erhöhung des Höchstrechnungszinses auf 1% verbessern wird und ggf. dies auch wieder zum Anlass für volle Garantieprodukte genommen wird, bleiben die Kosten einer Ausfinanzierung ungleich höher als die Pensionsrückstellungen in der Bilanz.  Eine inkongruente Absicherung bietet hingegen kaum Vorteile gegenüber einer unmittelbaren Kapitalanlage durch das CTA oder die Rentnergesellschaft.

Alternative Rückdeckungskonzepte

Wirft man hingegen einen Blick ins Ausland, stellt man fest, dass dort vielfach Ausfinanzierungslösungen für Pensionsverpflichtungen über Versicherungsprodukte erfolgen. Hintergrund ist, dass dort Versicherer oftmals größere Freiheiten bei der Produktgestaltung haben. Zwar gilt für diese – jedenfalls im europäischen Ausland – ebenfalls Solvency 2,  jedoch ist es in vielen Ländern durchaus zulässig, einen Rechnungszins zu verwenden, der weit oberhalb dem deutschen Höchstrechnungszins liegt. Auf der anderen Seite ist es ausländischen Versicherern aber im Rahmen des sogenannten Passportings grundsätzlich erlaubt, auch in Deutschland Geschäft zu zeichnen. Es liegt also nicht fern, die Zulässigkeit und Möglichkeit einer ausländischen versicherungsförmigen Rückdeckungslösung auch für CTAs und Rentnergesellschaften in Betracht zu ziehen.

Vereinbarkeit mit betriebsrentenrechtlichen Anforderungen

Für ein CTA stellen sich in diesem Zusammenhang keine betriebsrentenrechtlichen Besonderheiten. Als reines Binnenfinanzierungsinstrument unterliegt dieses weder den Anforderungen des BetrAVG noch bestimmter gesetzlicher oder richterrechtlicher Kapitalausstattungsanforderungen. Spannender wird es bei Rentnergesellschaften. Dies gilt insbesondere bei der Frage, wie durch Rückdeckungsversicherungslösungen, bei denen Leistungserhöhungen auf Überschüssen beruhen und daher nicht zwingend mit dem Anstieg des VPI oder der Nettolohnentwicklung übereinstimmen müssen, die BAG Anforderungen an eine Absicherung zukünftiger Rentenanpassungen gewährleistet werden können. Doch auch hier gibt es, wie auf der Handelsblatt-Tagung im November 2024 näher gezeigt wird, gute Argumente für eine Vereinbarkeit mit der BAG-Rechtsprechung.