Gesellschafterbeschluss für die Einleitung eines Verfahrens nach StaRUG?

Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) bietet Unternehmen die Möglichkeit, eine drohende Insolvenz zu vermeiden und ihre finanzielle Lage frühzeitig zu stabilisieren. Nach nunmehr vier Jahren und zahlreichen öffentlichen Verfahren nach dem StaRUG ist es für jeden Geschäftsführer unerlässlich, in einer wirtschaftlichen Krise auch die rechtlichen Möglichkeiten eines solchen Verfahrens für das Unternehmen zu prüfen und als Möglichkeit in Betracht zu ziehen.

Sind die wirtschaftlichen Umstände eines Unternehmens für eine Anwendung des StaRUG passend, kann mit einem gut vorbereiteten Verfahren ohne größere Beschränkung des laufenden Geschäftsbetriebes eine Restrukturierung umgesetzt werden. Eine größere Entschuldung oder eine Veränderung der Gesellschafterstruktur ist mit einem fast „minimal-invasivem“ Verfahren in einem zeitlich engen Rahmen über die Regelungen des StaRUG möglich. Anders als in einem Insolvenzverfahren sind bei einem Verfahren nach StaRUG nicht alle Gläubiger beteiligt, sondern das Unternehmen hat die Möglichkeit, die Gläubiger, deren Forderungen restrukturiert werden sollen, auszuwählen. Mit dem Restrukturierungsplan werden die Maßnahmen und Regelungen definiert, hierüber stimmen dann die ausgewählten und in Gruppen eingeteilten Gläubiger ab.

Sind Veränderungen in der Gesellschafterstruktur geplant, stellt sich schnell die Frage, ob die aktuellen Gesellschafter ein solches Verfahren auch unterstützen oder gar dem Geschäftsführer im Innenverhältnis untersagen können, schließlich kann dies zum eigenen Ausschluss aus dem Unternehmen führen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafterbeschluss für die Anzeige des StaRUG-Verfahrens erforderlich ist, ist daher eine höchst umstrittene Rechtsfrage.

Gab es bisher hierzu nur vereinzelt Entscheidungen von Amtsgerichten, hat nun das Oberlandesgericht Stuttgart eine vielleicht wegweisende Entscheidung betreffend einer Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG getroffen. Gab es bisher nur Entscheidungen zu Aktiengesellschaften und der Gesellschaftsform der GmbH, hat sich hier erstmals ein Oberlandesgericht mit der Frage befasst, ob ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist. Wurde dies für die Aktiengesellschaft durch verschiedene Entscheidungen verneint, jedoch durch die Amtsgerichte bei einer GmbH in den dort zugrundeliegenden Konstellationen hingegen bejaht. Dies insbesondere, wenn das StaRUG-Verfahren zum Ausschluss eines oder mehrere Gesellschafter (die eine Sanierung blockieren) betrieben wird.

Das OLG Stuttgart kommt zu dem Ergebnis, dass es im Innenverhältnis jedenfalls dann keines Gesellschafterbeschlusses für die Einleitung eines StaRUG-Verfahrens bedarf, wenn ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG die „einzige hinreichend erfolgversprechende Alternative zu einem Insolvenzverfahren” ist (OLG Stuttgart, NZI 2024, 832 Rz 94 ff). Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn im Falle einer Überschuldung die positive Fortbestehensprognose nur noch auf die mehrheitliche Unterstützung des Restrukturierungskonzepts durch die Gläubiger gestützt werden kann (so auch Flöther/Wilke ZRI 2023, 1029). Jedenfalls dann werden die Vorgaben des Gesellschaftsrechts und der satzungsmäßigen Regeln durch die die Willensbildung betreffenden Regelungen des StaRUG verdrängt.

StaRUG-Eintrittsvoraussetzung ist das Vorliegen der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Die Gesellschaft darf zum Zeitpunkt der Anzeige der Restrukturierungssache weder zahlungsunfähig noch überschuldet sein. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen der Schuldnerin die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Aus dem zweistufigen Überschuldungsbegriff ergibt sich somit das Erfordernis einer positiven Fortführungsprognose. Kann die positive Fortführungsprognose aufgrund eines erfolgreichen StaRUG-Verfahrens mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden, sind auch hier die Eintrittsvoraussetzungen in ein Verfahren nach dem StaRUG gegeben.

Da ein StaRUG-Verfahren sorgfältig vorzubereiten ist, bedeutet dies für den handelnden Geschäftsführer einen weitereren Punkt in der Dokumentation. Einem Verfahren nach dem StaRUG vorangestellt sind meist umfangreiche Verhandlungen mit den Gesellschaftern und den Finanzierern. Zeichnet sich hier keine Einigung ab und ein Verfahren nach dem StaRUG kann – unter Ausschluss einzelner Gesellschafter – erfolgreich ein Insolvenzverfahren vermeiden, muss der Geschäftsführer ein solches Verfahren auch gegen den Willen einzelner Gesellschafter betreiben und die Alternativlosigkeit aufzeigen.