Energieerzeugung durch NPO-Organsationen

Als Zweckbetriebsleistung nach § 57 Abs. 3 AO, als nicht steuerbare Lieferung innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft und unter Inanspruchnahme von Stromsteuerbefreiungen, bieten Eigenversorgungslösungen eine der wenigen Möglichkeiten für NPO, den Kostendruck zu senken – aktuell und zukünftig eine wichtige Überlebensstrategie für Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft!

Energieerzeugung durch gemeinnützige Organisationen bietet zahlreiche steuerliche Vorteile

In Anknüpfung an den Beitrag von Frau Leichinger und den Themenschwerpunkt des Spezialtages möchte ich Ihnen die Möglichkeiten und die sich daraus ergebenden steuerlichen Vorteile von Eigenerzeugungslösungen innerhalb von Verbundstrukturen gemeinnütziger Unternehmen aufzeigen.

NPO-Organisationen sind besonders in energieintensiven Servicebereichen von steigenden Energiekosten betroffen, da ein starres Refinanzierungssystem auf eine Kostenentwicklung ungeahnter Dynamik trifft. Mehr denn je sind daher betriebswirtschaftliche Lösungen zur Effizienzsteigerung gefragt, die jedoch stets im Einklang mit den abgaberechtlichen Vorgaben gedacht werden müssen.

Das durch § 57 Abs. 3 AO erweiterte Verständnis von der unmittelbaren Leistungserbringung erlaubt es, bislang ertragsteuerpflichtige Leistungen, wie Personal- oder Servicedienstleistungen, aber auch z. B. die Lieferung von Energie, unter Beachtung der materiellen und formellen Anforderungen, als arbeitsteiliges Zusammenwirken zweier (oder mehrerer) steuerbegünstigter Körperschaften und damit als gemeinsame Zweckbetriebsverwirklichung ertragsteuerbefreit zu behandeln. Sofern energiewirtschaftlich und technisch sinnvoll, muss es angesichts natürlicher Leistungsschwankungen und variierender Bedarfe möglich sein, auch größere Erzeugungsanlagen im Verbund arbeitsteilig i. S. d. § 57 Abs. 3 AO als Selbstversorgungszweckbetriebe innerhalb der Grenzen des § 68 Nr. 2 Buchst. b) AO zu nutzen, um eine ertragsteuerrelevante Drittlieferung zu vermeiden.

Von besonderer Bedeutung kann zudem der Transfer von elektrischer Energie zwischen Körperschaften des Verbundes sein, die sich nicht selten in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden und damit regelmäßig die Stromsteuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz beanspruchen können.

Kehrseite der Tätigkeit als „Energieversorger“ ist jedoch der mit bürokratischen Obliegenheiten verbundene Versorgerstatus i. S. des § 5 Abs. 1 StromStG. Zudem bedarf es zur Implementierung des planmäßigen Zusammenwirkens i. S. des § 57 Abs. 3 AO nach Ansicht der Finanzverwaltung bekanntlich einer Anpassung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages. Dennoch überwiegen die steuerlichen Vorteile bei einer Einbindung in den gemeinnützigen Zweckbetrieb.

Die konkrete Ausgestaltung ist abhängig vom Einzelfall und nur auf Basis einer ganzheitlichen Potentialanalyse, unter Einbeziehung energiewirtschaftlicher und technischer Aspekte sowie spezifischer Refinanzierungsmöglichkeiten, kann ein optimales Modell entwickelt werden. Investitionen in Nachhaltigkeit sind unternehmensstrategisch inzwischen unumgänglich und werden mittel- bis langfristig existenzentscheidend sein. Umso erfreulicher, dass das Steuerrecht hier zahlreiche Möglichkeiten bietet.