Die Gestaltung der Vermögensnachfolge stellt Unternehmer, Investoren und Geschäftsführer vor erhebliche Herausforderungen. Neben dem Erhalt von Substanz und Rendite muss insbesondere die steuerliche Belastung bei der Übertragung von Vermögen berücksichtigt werden, um die langfristige Stabilität des Familienvermögens zu gewährleisten. Während Betriebsvermögen, wie zum Beispiel in mittelständischen Unternehmen gebundenes Vermögen, im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter bestimmten Voraussetzungen von erheblichen steuerlichen Begünstigungen profitiert, unterliegt privates Vermögen, wie Geldanlagen, Wertpapiere oder Fonds einer potenziellen Steuerbelastung von bis zu 50 %.
Alternative Investments können in diesem Kontext eine vielversprechende Lösung darstellen. Sie kombinieren attraktive Renditeperspektiven mit kalkulierbarer Substanzsicherheit und können, unter Berücksichtigung gewisser Voraussetzungen, aus steuerlicher Perspektive Betriebsvermögen gleichgeordnet werden. Auf diese Weise können steuerliche Begünstigungen auch für Vermögen genutzt werden, die nicht langfristig in den typischen mittelständischen Unternehmen gebunden sind.
Exkurs: Schenkung- und erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen
Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) regelt die Besteuerung unentgeltlicher Vermögensübertragungen bei Tod oder Schenkung. Zur Förderung der Unternehmenslandschaft und Sicherung von Arbeitsplätzen sehen die §§ 13a–13c ErbStG spezifische Begünstigungen für Betriebsvermögen vor. Diese ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche, teils vollständige Steuerbefreiungen für Einzelunternehmen sowie Übertragungen von Personen- und Kapitalgesellschaften.
Alternative Investments können steuerlich begünstigt werden, wenn sie kaum oder kein Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG enthalten. Verwaltungsvermögen umfasst insbesondere an Dritte vermietete Grundstücke, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (bei Beteiligungen von 25 % oder weniger), Kunstgegenstände, Edelmetalle, Wertpapiere sowie andere der privaten Lebensführung dienende Objekte. Finanzmittel wie Zahlungsmittel und Forderungen sind nur dann ausgenommen, wenn ihr Wert abzüglich Schulden 15 % des Betriebsvermögens übersteigt.
Die Begünstigung für Betriebsvermögen umfasst nach § 13a Abs. 1 ErbStG grundsätzlich 85 % des begünstigten Vermögens (Regelverschonung), wobei die Möglichkeit der Begünstigung des verbleibenden Betrags bis zu 150.000 EUR zusätzlich besteht. Alternativ kann eine vollständige Steuerbefreiung (Optionsverschonung) nach § 13a Abs. 10 ErbStG in Anspruch genommen werden, sofern der Anteil des Verwaltungsvermögens 20 % des begünstigten Vermögens nicht überschreitet.
Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung ist die Einhaltung einer Mindestlohnsumme, die unter anderem dem Erhalt von Arbeitsplätzen dienen soll. Zudem ist eine Behaltensfrist für den Beschenkten oder Erben des begünstigten Vermögens vorgeschrieben. Im Falle der Regelverschonung betragen die Fristen fünf Jahre, im Falle der Optionsverschonung verlängern sich die Fristen auf sieben Jahre. Die Vorgaben zur Mindestlohnsumme entfallen, wenn diese zum Zeitpunkt der Übertragung bei null Euro liegt oder der Betrieb maximal fünf Beschäftigte hat.
Investments in Solarparks und Windkraftanlagen
Erneuerbare Energieprojekte zeichnen sich durch attraktive Renditen und eine vergleichsweise hohe Substanzsicherheit aus. Langfristig garantierte Einspeisevergütungen und staatliche Fördermechanismen reduzieren die Risiken für Investoren und bieten zugleich eine verlässliche Basis für eine steueroptimierte Vermögensnachfolge. Bei Investments in erneuerbare Energieprojekte beteiligt sich der Anleger durch den Erwerb von Freiflächen-PV- oder Windkraftanlagen vom Initiator des Projektes und schließt einen langfristigen Betreibervertrag ab, damit der Betreiber die nötige Infrastruktur für den Betrieb der Anlagen und die Stromlieferung bereitstellen kann.
Durch den Betrieb der Anlage erzielt der Investor einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da die tatsächliche Stromerzeugung und -lieferung unternehmerische Chancen und Risiken mit sich bringt. Die Steuerbefreiung für PV-Anlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG ist ausgeschlossen, da Freiflächen-PV-Anlagen nicht begünstigt sind. Überschreiten die Einkünfte den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an. Der Investor gilt gemäß § 2 UStG als Unternehmer, da die nachhaltige Stromerzeugung und -lieferung eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Die Lieferung des Stroms unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %, was den Vorsteuerabzug bei der Anschaffung der Anlage ermöglicht.
Die Definition des Betriebsvermögens im ErbStG orientiert sich am ertragsteuerlichen Betriebsvermögensbegriff. Wirtschaftsgüter, die eigenbetriebliche Zwecken des Steuerpflichtigen nutzen, sind danach Betriebsvermögen, was auf die Freiflächen-PV- oder Windkraftanlagen zutrifft. Eine PV-Anlage zählt grundsätzlich als begünstigungsfähiges Vermögen gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und stellt kein schädliches Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG dar. Unter Beachtung der weiteren Anforderungen der §§ 13a und 13b ErbStG kann eine Freiflächen-PV- oder Windkraftanlage daher grundsätzlich erbschaft- oder schenkungssteuerlich begünstigt übertragen werden.
Investments in Schiffsbeteiligungs-GmbH & Co. KGs
Ein weiteres gern genutztes Investmentvehikel mit regelmäßig nicht uninteressanter Renditeperspektive, hoher Diversifikationsmöglichkeit und potenzieller Begünstigung als Betriebsvermögen ist die Schiffsbeteiligung. Mit einem Investment in eine Schiffsbeteiligung finanziert der Anleger den Bau eines Schiffes, um über den Zeitlauf der Beteiligung von den Erträgen aus der Bereederung und der Veräußerung des Schiffes zu profitieren.
Bei einer Schiffsbeteiligung beteiligt sich der Anleger als Mitunternehmer an einer GmbH & Co. KG und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ein Schiff, das zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehört, ist in deren Bilanz als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren und zählt damit zum Betriebsvermögen der Gesellschaft. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn die GmbH & Co. KG eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit ausübt, die am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und über reine Vermögensverwaltung hinausgeht, was mit der Bereederung und dem Verkauf des Schiffes erfüllt ist. Die Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer, sofern der Freibetrag von 24.500 EUR überschritten wird.
Die Anteile der Investoren an einer Schiffsbeteiligungs-GmbH & Co. KG gelten grundsätzlich als begünstigungsfähig gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Das wesentliche Vermögen der Gesellschaft, das Schiff, ist kein Verwaltungsvermögen. Daher ist das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13a ErbStG ganz oder teilweise steuerbefreit übertragbar. Aufgrund der häufig festen Laufzeiten von Schiffsbeteiligungen sollten insbesondere die Nachbehaltensfristen überwacht werden.
Investments in geschlossene Wohnungsunternehmen-Investment GmbH & Co. KGs
Immobilien sind aufgrund ihrer Wertstabilität eine zentrale Säule in der Planung einer erfolgreichen Vermögensnachfolge. Sie vereinen Substanzsicherheit mit langfristigen Ertragschancen und dienen sowohl als renditestarke Anlageobjekte als auch als steuerlich attraktive Übertragungsvehikel. Unter bestimmten Voraussetzungen können Immobilien, insbesondere in Form von Wohnungsunternehmen, von erbschaftsteuerlichen Begünstigungen profitieren. Gleichzeitig tragen sie zur Diversifikation des Familienvermögens bei und stärken dessen langfristige Resilienz. Geschlossene Wohnungsunternehmen-Investment GmbH & Co. KGs legen das eingesetzte Kapital der Anleger so an, dass eine Rendite erwirtschaftet werden kann und die Gesamtstruktur eine begünstigte Übertragung der Anteile an der Gesellschaft ermöglicht.
Im Rahmen der Vermögensnachfolge können Anleger als Mitunternehmer über eine gewerbliche oder gewerblich geprägte Personengesellschaft in Immobilien investieren und dabei einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Diese Einkünfte unterliegen grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Die erweiterte GewSt-Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann aufgrund der Erforderlichkeit eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bei Wohnungsunternehmen nicht beansprucht werden.
Das Immobilienvermögen eines Wohnungsunternehmens wird grundsätzlich als begünstigtes Vermögen anerkannt. Ein Wohnungsunternehmen liegt vor, wenn die Immobilien zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft gehören, die Vermietung eigener Wohnungen den überwiegenden Teil der Tätigkeit ausmacht und das Unternehmen mehr als 300 eigene Wohnungen hält. Zusätzlich sollten Leistungen erbracht werden, die eine gewerbliche Vermietungstätigkeit begründen. Diese Qualifikation führt dazu, dass der gesamte Grundbesitz der GmbH & Co. KG nicht als Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG gilt. Die Anteile der Anleger an der Wohnungsunternehmens-GmbH & Co. KG sind damit erbschaftsteuerlich begünstigt und können nach § 13a ErbStG ganz oder teilweise erbschaftsteuerfrei übertragen werden. Diese Struktur ermöglicht es Anlegern, von den wirtschaftlichen Vorteilen eines umfangreichen Immobilienbestands zu profitieren, ohne die Komplexität und den Aufwand einer eigenen Immobilienverwaltung dieser Größenklasse eigenständig tragen zu müssen.
Fazit
Alternative Investments bieten eine vielversprechende Möglichkeit, steuerliche Begünstigungen für Betriebsvermögen auch außerhalb klassischer Unternehmensstrukturen zu nutzen. Dadurch wird ermöglicht, die Vermögensnachfolge strategisch derart zu gestalten, dass Substanz und Rendite langfristig gesichert bleiben. Da die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung individuell unterschiedlich und komplex sind, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit einem spezialisierten steuerlichen und rechtlichen Berater, um eine optimale Lösung zu entwickeln. Neben der Grundstruktur muss sowohl das Investmenttiming (Zeichnungs-, Investment- und Abwicklungsphase) sinnvoll strukturiert werden und gleichzeitig eine entsprechende Compliance zur Verfügung gestellt werden, die dem Steuerpflichtigen den Nachweis über die Begünstigung ermöglicht. Da derartige Investmentvehikel regelmäßig auch eine Vielzahl an Arbeitsplätzen erfordern, dürfte die erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung auch keinen validen Missbrauchseinwendungen begegnen. Alternative Investments werden im Rahmen der laufenden Steuerberatung häufig zur Ergebnisglättung mithilfe sog. Investitionsabzugsbeträgen (IAB) genutzt, können jedoch bei einer entsprechenden Struktur und Rentabilitätsvermutung auch geeignet sein, im Rahmen der Vermögensnachfolgeplanung einen wertvollen Baustein darzustellen. Dies gilt auch im grenzüberschreitenden Kontext, da die entsprechenden Investments regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung fallen. Vorsicht ist bei alternativen Investments immer dann geboten, wenn diese nur als Reflex auch eine erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung ermöglichen sollen, jedoch bei Errichtung nicht entsprechend steuerrechtlich konzipiert worden sind. Insoweit dürfte die erhoffte Steuerwirkung nur zufällig und keinesfalls rechtssicher zu erreichen sein.