Die Foreign Subsidies Regulation – Probleme in der M&A Praxis

Transaktionen, bei denen das Zielunternehmen seinen Sitz in der EU hat und mehr als 500 Millionen Euro hier erzielt, müssen ab dem 12. Oktober diesen Jahres von den beteiligten Unternehmen besonders geprüft werden. Neben fusionskontrollrechtlichen Anmeldepflichten und Anmeldepflichten nach Investitionsschutzgesetzen kommt dann mit der sog. Verordnung über wettbewerbsverzerrende Drittstaatensubventionen eine dritte potentielle Anmeldepflicht für die Transaktion in Betracht. Die Verordnung, für die sich mittlerweile der Begriff „Foreign Subisidies Regulation“ (FSR), etabliert hat, verfolgt das Ziel, einen fairen und unverzerrten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt sicherzustellen und soll deshalb das Problem drittstaatlicher Subventionen – also Subventionen aus Nicht-EU Staaten – angehen.

Kern der Verordnung ist (neben Vorschriften für größerer Vergabeverfahren) eine an die EU-Fusionskontrolle angelehnte Anmeldepflicht sowie ein Vollzugsverbot für den Kauf von Zielunternehmen mit mehr als 500 Millionen Euro Umsatz in der EU, wenn die an der Transaktion beteiligten Unternehmen gemeinsam „finanzielle Zuwendungen“ in den letzten drei Jahren von mehr als 50 Millionen Euro von Drittstaaten erhalten haben. Der Begriff der finanziellen Zuwendung ist dabei extrem weit gefasst und ist insbesondere nicht davon abhängig, dass dem Unternehmen aus der Zuwendung ein Vorteil erwächst. Eine Zuwendung ist also keine Subvention im eigentlichen Sinn, sondern kann schon im Verkauf von Waren gesehen liegen, wenn der Käufer der Waren aufgrund der Umstände des Einzelfalls einem Drittstaat zugerechnet werden kann. Wegen dieser Weite des Zuwendungsbegriffs können schnell Transaktionen in den Anwendungsbereich der FSR fallen, bei denen ein Bezug zu Drittstaaten auf den ersten Blick vollkommen fernliegend ist. Gleichzeitig ist die FSR aber – genau wie die Fusionskontrolle – mit sehr scharfen Sanktionen versehen. So können Verstöße gegen das Vollzugsverbot Bußgelder von bis zu 10% des weltweiten Umsatzes nach sich ziehen.

Die EU Kommission ist bemüht, durch eine Umsetzungsverordnung und weitere Hinweise Klarheit für Unternehmen zu schaffen. Es bleiben aber erhebliche Unsicherheiten sowohl formeller als auch materieller Art, die Unternehmen möglichst frühzeitig und pragmatisch bei der Planung Transaktionsprozess berücksichtigen sollten. Wir freuen uns darauf, dazu mit Ihnen beim Deutschen Kartellrechtstag zu diskutieren