bAV 2025 – Herausforderungen und Chancen

Durch das Ende der Ampel-Koalition im November 2024 wurden die guten Ansätze des Regierungsentwurfs für ein 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG-E) gestoppt. Auch wenn es Kritikpunkte am Entwurf gab und gibt – für die betriebliche Altersversorgung (bAV) waren die letzten Monate vertane Zeit. Umso wichtiger ist es, dass die neue Bundesregierung zügig die Änderungen in einem neuen Gesetzgebungsverfahren umsetzt. Der Koalitionsvertrag ebnet dafür und für weitergehende Reformansätze durchaus den Weg.

Die bAV im Koalitionsvertrag

Anfang Mai 2025 hat die neue Bundesregierung ihre Arbeit aufgenommen. In ihrem fast 150 Seiten umfassenden Koalitionsvertrag wurden auch einige Aussagen zur Altersvorsorge und Rente insgesamt und – wenig konkret – zur bAV getroffen.

In der ersten Säule wird im Wesentlichen der Status quo fortgeschrieben, u.a. durch die Festschreibung des Rentenniveaus. Strukturelle Reformen sind nicht vorgesehen. Werden diese von der geplanten Rentenkommission in den Blick genommen? Laut Koalitionsvertrag soll dort eine neue Kenngröße für ein Gesamtversorgungsniveau über alle drei Säulen geprüft werden – der gesamtheitliche Blick ist sehr zu begrüßen. Hier wird die Einbeziehung der Stakeholder und wesentlichen Akteure der bAV wichtig sein, um tragbare, aufeinander abgestimmte und nachhaltige Lösungen zu erarbeiten!

Spezifisch zur bAV sagt der Koalitionsvertrag, man werde sie stärken und ihre Verbreitung besonders in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und bei Geringverdienern weiter vorantreiben und die Geringverdienerförderung verbessern. Ferner werde die Koalition die bAV digitalisieren, vereinfachen, transparenter machen und entbürokratisieren sowie die Portabilität bei einem Arbeitgeberwechsel erhöhen.

Das Bekenntnis zur Stärkung der bAV im Allgemeinen ist wichtig und richtig. Die konkret genannten Vorhaben sind aber eher vage formuliert und sollten keinesfalls als abschließend verstanden werden. Zur Stärkung der bAV wäre es zunächst sinnvoll, den 2. BRSG-E wieder aufzugreifen, und das möglichst zeitnah. Das wäre zwar bekanntermaßen nicht der „große Wurf “, würde aber einige wichtige Verbesserungen bringen. Er würde auch auf die von der Koalition formulierten Ziele einzahlen, mit Modifikationen an einigen Stellen erst recht.

Eine echte und tiefgreifende Reform mit einem Gesamtblick über alle drei Säulen hinweg darf nicht aus dem Blick geraten!

Dr. Claudia PickerStellvertretende Vorsitzende, aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung

Die Reformvorschläge aus dem Entwurf für ein 2. BRSG

Das 2. BRSG-E enthält zahlreiche Ansatzpunkte, die dem erklärten Ziel der neuen Koalition – der Stärkung der bAV – Rechnung tragen und den Weg dorthin mit bereiten können. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) hat in ihrem Positionspapier vom 23. Februar 2025 dazu ausführlich Stellung genommen.

Gemäß § 100 EStG-E sollten Einkommensgrenze und Höchstbetrag in der Geringverdienerförderung gesteigert und durch die Koppelung an die Beitragsbemessungsgrenze dynamisiert werden, sodass Beschäftigte durch eine Entgelterhöhung regelmäßig nicht mehr aus der Förderung herausfallen. Eine zusätzliche Ausweitung des Fördersatzes wäre zwar ebenfalls zu begrüßen, jedoch ist schon der Wechsel von statischen Beträgen hin zur Dynamisierung ein wichtiger erster Schritt. So hätten Arbeitgeber und geringverdienende Beschäftigte mehr Planungssicherheit für die Betriebsrenten.

Bei der Verbreitung in KMU gehen die Ansätze des 2. BRSG-E ebenfalls in die richtige Richtung. Hier sind die betriebliche Nutzbarmachung von Optionssystemen (§ 20 BetrAVG-E) und die geplanten Verbesserungen im Sozialpartnermodell (SPM) zu nennen. Die Klarstellungen bei der Durchführung und Steuerung sowie der Kostenbeteiligung im SPM sind zu begrüßen, ebenso die Verbesserung der Pufferbildung. Die vorgesehene Öffnung des SPM im jeweiligen Gewerkschafts-Organisationsbereich reicht allerdings mit Blick auf die KMU nicht aus.

Erfreulicherweise wurden die im 2. BRSG-E vorgesehenen Änderungen in der Anlageverordnung (Erhöhung der sogenannten Risikoquote von 35 auf 40 Prozent, Ausweitung der Öffnungsklausel, Einführung einer eigenen Infrastrukturquote von 5 Prozent) zwischenzeitlich umgesetzt. Ebenso wichtig wären aber die weiteren für Pensionskassen im Entwurf vorgesehenen Erleichterungen (Regelungen zur vorübergehenden Unterdeckung des Sicherungsvermögens für bestimmte Pensionskassen, Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bei der Auflösung, rechtssicherere Möglichkeiten für Entnahmen aus der Verlustrücklage).

Auch im 2. BRSG-E waren bereits einzelne Maßnahmen mit dem Ziel, die bAV zu digitalisieren, zu vereinfachen, transparenter zu machen und zu entbürokratisieren enthalten. Dazu sind u.a. die Erweiterung der Abfindungsmöglichkeiten – die allerdings nicht weit genug geht – und neue Digitalisierungsmöglichkeiten für den PSVaG zu nennen, die auch als Thema für die bAV insgesamt aufgenommen werden könnten.

Hier sollten Sammlung und Umsetzung von Ideen unter Einbeziehung der bAV-Akteure wie Aufsicht, Sozialpartner und Praxis rasch Fahrt aufnehmen! So müsste z.B. endlich das Schriftformerfordernis flächendeckend durch die Textform ersetzt und könnten Bestandsübertragungen zwischen Versorgungseinrichtungen erleichtert werden.

Echte Fortschritte hinsichtlich Digitalisierung, Vereinfachung, Transparenz und Entbürokratisierung sind auch die Voraussetzung für eine weitere Verbesserung der Portabilität der bAV. Anderenfalls sind für abgebendes wie aufnehmendes Unternehmen und Beschäftigte bei der Mitnahme von Anwartschaften neue Komplexität und Bürokratie zu befürchten.

Was sonst noch wichtig ist

Weiter plant die Koalition, über die sogenannte Frühstart-Rente für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr zehn Euro pro Monat in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot einzuzahlen. Dies ist in erster Linie ein Instrument zur Finanzbildung und – richtig aufgesetzt – eine gute Idee.

Die Riester-Rente soll in ein neues Vorsorgeprodukt überführt werden. An dieser Stelle sei nur das wiederholt, was bereits für die von der alten Regierung diskutierten Vorschläge der „Fokusgruppe private Altersvorsorge“ galt: Die individuelle reine Vermögensbildung darf nicht besser gefördert werden als die sozialpolitisch hochwertige, kostengünstige und effiziente bAV!

Fazit

Das Aktionspaket für erste Verbesserungen liegt mit dem 2. BRSG-E bereits seit Längerem auf dem Tisch und ist von einem breiten Konsens der bAV-Akteure getragen. Es gibt auch daran noch Optimierungspotenzial und vor allem: Eine echte und tiefgreifende Reform mit einem Gesamtblick über alle drei Säulen hinweg darf nicht aus dem Blick geraten!

Dennoch gilt: Auch wenn es wegen der geopolitischen Entwicklungen und der angespannten Wirtschaftslage nicht die erste Priorität der Bundesregierung sein wird, die im Koalitionsvertrag angelegten Maßnahmen zur Stärkung der bAV anzugehen, ist es umso wichtiger, eine stabile Perspektive für die Altersversorgung zu schaffen und einen ersten Schritt mit der Umsetzung des 2. BRSG-E zu gehen.

Seit dem 6. Mai 2025 ist die neue Bundesregierung nun offiziell im Amt – genau ein halbes Jahr nach dem Bruch der Ampelkoalition. Sie sollte jetzt zügig ihre Arbeit zur Verbesserung der bAV aufnehmen.

Das aktuelle Handelsblatt Journal
Dieser Artikel ist im aktuellen Handelsblatt Journal „Betriebliche Altersversorgung und Kapitalanlage“ erschienen. Das vollständige Journal können Sie sich hier kostenlos herunterladen:
Zum Journal