Auswirkungen des BRSG II auf das Sozialpartnermodell

Die betriebliche Altersversorgung wurde zuletzt zum 01. Januar 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz reformiert und gestärkt. Ein wesentlicher Baustein war die Einführung einer reinen Beitragszusage über das Sozialpartnermodell (SPM). Im Rahmen eines SPM können Tarifvertragspartner nun ein eigenes branchenspezifisches Versorgungssystem gestalten. Durch die reine Beitragszusage kann damit erstmals in Deutschland ein echtes „defined contribution“ System, vergleichbar den angelsächsischen Modellen, eingeführt werden. Sowohl in der Anwartschaft als auch in der Leistungsphase dürfen keine Garantien gewährt werden, sondern es wird eine Zielrente ermittelt, die der Höhe nach schwanken kann. Die sonst im System der klassischen betrieblichen Altersversorgung (bAV) immanente Subsidiärhaftung des Arbeitgebers besteht bei der reinen Beitragszusage nicht. Es gelten alle steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fördermöglichkeiten wie auch in der klassischen bAV. Zur Verringerung von Schwankungsrisiken einer reinen Beitragszusage können die Sozialpartner einen zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten Sicherungsbeitrag für Ihr SPM vereinbaren.

Ein SPM bietet Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften damit die große Chance, die Mitarbeitenden in der Branche in einem fordernden Gesamtumfeld durch ein eigenes Versorgungssystem aktiv zu stärken und zu binden und Arbeitgeber auf lange Sicht vor finanziellen Risiken aus der bAV zu bewahren. Insbesondere im Umfeld niedriger Zinsen verbessert der Verzicht auf Garantien die Renditemöglichkeiten eines Sozialpartnermodelles. So profitieren Versorgungsberechtigte von im Vergleich zur klassischen bAV attraktiveren Renditechancen und damit voraussichtlich deutlich höheren Leistungen.

Im Herbst 2022 startete das erste Branchen-SPM Deutschlands in der Chemie über die Chemiepensionsfonds AG als langjährigen Partner der Tarifvertragsparteien im Chemieversorgungswerk. Die Kapitalanlage des Chemie-SPM erfolgt innerhalb eines gesonderten Sicherungsvermögens der Chemiepensionsfonds AG und ist in den etablierten Risikomanagementprozess der R+V Versicherungsgruppe integriert. Die Einführung des SPM erfolgte mit rechtlichem Pioniercharakter für alle Beteiligten einschließlich der BaFin, rechtlich gesehen noch im Rahmen der strengen Regelungen und vieler ungeklärter Fragen aus dem durch das Betriebsrentengesetz 2018 vorgegebenen neuen Regeln für ein SPM. In enger Abstimmung und mit konstruktiver Unterstützung der BaFin wurde 2023/2024 begonnen die Beitrittsmöglichkeiten noch unter Verwendung der aktuellen Rechtslage im Durchführungs- sowie Beitritts- und Rahmenvertrag auszuweiten, um so den Beitritt befreundeter Branchen über Tarifverträge oder einzelner Arbeitgeber über Haustarifverträge zu ermöglichen. Gerade die Umsetzung der Beteiligung im Rahmen der Steuerung des SPM, welche im Rahmen der Erweiterung der Beitrittsmöglichkeiten realisiert werden musste, stellte sich in der Praxis bei der Anpassung der vertraglichen Grundlagen des SPM als diffiziler dar, als zunächst angenommen.

Dies alles erfolgte noch ohne Kenntnis der nun veröffentlichten Regelungen aus dem Entwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II, der eine deutlicher Weiterentwicklung des Sozialpartnermodells beinhaltet. Vorgesehen ist, dass sich bestehende Sozialpartnermodelle künftig für alle Arbeitsverhältnisse im Zuständigkeitsbereich der das Modell tragenden Gewerkschaften öffnen können. Zudem soll es Tarifvertragsparteien erleichtert werden, sich einem bestehenden Sozialpartnermodell anzuschließen. Künftig muss dieses von ihnen auch nicht mehr zwingend mitgesteuert werden. Für Sozialpartnermodelle werden die Möglichkeiten zur Pufferbildung verbessert, so dass Handlungsspielräume für offensivere Anlagestrategien geöffnet werden, ohne dass die Auszahlungen größeren Schwankungen unterliegen (§ 35 Pensionsfonds- Aufsichtsverordnung). Daneben sollen die das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien Dritte, die das Sozialpartnermodell mit nutzen, an dessen Kosten in angemessenem Umfang beteiligen können. So kann seitens der Sozialpartner ein Zusatzbeitrag für Nichtverbandsangehörige festgelegt werden, der an die jeweiligen Sozialpartner fließt. Auch im Hinblick auf die in die Beiträge und Leistungen einkalkulierte Kostenbeteiligung für die Nutzung des Sozialpartnermodells kann zwischen Tarif- und Nichttarifzugehörigkeit differenziert werden. Die Versorgungseinrichtung soll dabei an die Entscheidung der Tarifvertragsparteien dem Grunde und der Höhe nach gebunden sein, d. h. sie muss die Kostenbeteiligung in die Kalkulation der Beiträge und Leistungen übernehmen.

Insbesondere letztere Regelung wird von Seiten des Versorgungsträgers kritisch zu bewerten sein. Inwieweit die BaFin hier noch ein Wörtchen mitzureden hat, wird bei einer entsprechenden Gesetzesänderung dann die Praxis zeigen.

Spannend ist auch die Möglichkeit für bestehende Sozialpartnermodelle, sich künftig für alle Arbeitsverhältnisse im Zuständigkeitsbereich der das Modell tragenden Gewerkschaften zu öffnen. Durch die beabsichtigte Öffnung würde sich der theoretische Verfügbarkeitsbereich der SPM signifikant erweitern.

Es bleibt abzuwarten, welche Regelungen zum SPM nach Ende des Gesetzgebungsprozesses auch in der finalen Gesetzesfassung enthalten sind. Im Ergebnis ist jede Klarstellung, Erleichterung und weitere Beitrittsmöglichkeit für das SPM zu begrüßen.