Um einen Interessengleichlauf von Management und Investor im Rahmen einer Private Equity-Transaktion für die Investmentdauer des Private Equity-Investors zu erzielen, wird das Management klassischerweise am Erfolg des Unternehmens in Form eines Managementbeteiligungsprogramms (MPP) beteiligt. Die steuerliche Behandlung von Managementbeteiligungen ist immer wieder Gegenstand von höchstrichterlichen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH). Die neuesten Entscheidungen aus dem Jahr 2023 sind nunmehr mit Urteilsbegründungen veröffentlicht worden.
1. Wesentliche Elemente einer Managementbeteiligung durch Private Equity
Bei Erwerb eines Unternehmens sieht der Private Equity-Investor üblicherweise zwischen 10 und 15 % der Gesellschaftsanteile für den Erwerb durch das Management vor.
Neben der Finanzierung mit „echtem” Eigenkapital (ca. 5 bis 10 %) gibt der Finanzinvestor einen wesentlichen Teil des benötigten Kapitals in Form von Gesellschafterdarlehen oder Vorzugskapital (90 − 95 %) in die Holdinggesellschaft. Gesellschafterdarlehen sind im Vergleich zum echten Eigenkapital vorrangig zurückzuzahlen und gewähren keine Beteiligung an den stillen Reserven, sondern nur eine feste Verzinsung. Vorzugskapital wird mit einem prozentualen Dividendenvorzug ausgestaltet und verfügt außerdem über eine Liquidationspräferenz in Höhe des eingezahlten Kapitals.
Der Geschäftsführer kann zum einen eine Beteiligung am klassischen Eigenkapital erwerben. Darüber hinaus kann er ebenfalls Gesellschafterdarlehen geben oder Vorzugskapital zeichnen. Diese Finanzinstrumente sind nicht an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt, sondern haben lediglich eine fixe Rendite zwischen 8 – 12 % p. a. Im Falle eines Exits haben sie aber einen Liquidationsvorrang vor dem klassischen Eigenkapital bedient. Investiert der Manager nicht oder in einem geringeren Verhältnis als der Finanzinvestor in diese vorrangigen Finanzinstrumente, steht seine Beteiligung höher im Risiko. Das höhere Risiko korrespondiert aber im Falle eines erfolgreichen Exits in Bezug auf das eingesetzte Kapital mit einem (wirtschaftlich betrachtet) höheren Anteil am Erlös auf das klassische Eigenkapital. Letztlich entspricht das jedem mit Fremdkapital finanziertem Investment.
2. Steuerliche Behandlung einer Managementbeteiligung
Steuerlich handelt es sich bei solchen Beteiligungen grundsätzlich um echte Kapitalbeteiligungen. Das heißt, Veräußerungserlöse (bei einer Beteiligung von unter 1 % am Stammkapital) daraus unterliegen der Abgeltungssteuer von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und nicht der Lohnversteuerung und bei Beteiligung von 1 % und mehr dem Teileinkünfteverfahren, sodass 60 % des Gewinns mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind.
In der Vergangenheit gab es eine zunehmende Tendenz in der Finanzverwaltung, Einkünfte aus einer Managementbeteiligung als Arbeitslohn umzuqualifizieren. Dieser Tendenz sollte allerdings aufgrund diverser Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in den vergangenen Jahren ein Riegel vorgeschoben worden sein.
Der Bundesfinanzhof hatte in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 2016 (IX R 43/15, BStBl. II 2017, 790) die Besteuerung von Managementbeteiligungen als Kapitalvermögen bestätigt. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Managementbeteiligungen in ihrer Ausgestaltung dem entschiedenen Fall entsprechen oder nahekommen. Wesentlich für die Qualifizierung als Kapitalvermögen waren nach Auffassung des Bundesfinanzhofs folgende Kriterien:
- An- und Verkauf der Managementbeteiligung zum Marktpreis,
- Beteiligung mit effektivem Verlustrisiko.
In zwei Entscheidungen vom 01. Dezember 2020 (VIII R 21/17 und VIII R 40/18) hat dann der Bundesfinanzhof erneut bestätigt, dass Erlöse aus Managementbeteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Tätigkeitsvergütung zu versteuern sind. In den entschiedenen Sachverhalten lag der Fokus insbesondere auf der für Managementbeteiligungen typischen disproportionalen Zeichnung von Kapitalinstrumenten (sog. „Sweet Equity”). In Bezug auf die Sweet Equity-Struktur verneinte der Bundesfinanzhof eine höhere Besteuerung der Veräußerungserlöse allein aus dem Grund, dass mit der Beteiligung eine „erhöhte Gewinnchance” verbunden ist. Sofern der Manager die Beteiligung zum Verkehrswert erworben habe, scheide die Veranlassung durch eine (nicht-)selbstständige Tätigkeit aus. Offen ließ der Bundesfinanzhof die Frage zur Einstiegsbewertung von Sweet Equity-Beteiligungen.
Der BFH hat weiterhin mit zwei Urteilen vom 14. Dezember 2023 (Az.: VI R 1/21 u. VI R 2/21) bekräftigt, dass der Gewinn aus einer Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern an ihrem Arbeitgeberunternehmen nicht als Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu versteuern ist, selbst wenn die Beteiligung zuvor verbilligt erworben wurde. Sofern die Beteiligung nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurde, unterliegen die Gewinne daraus somit lediglich der Besteuerung als Einkommen aus Kapitalvermögen, sofern der Gewinn keinen überproportionalen Erlösanteil enthält, der auf das Arbeitsverhältnis zurückzuführen ist. Damit bestätigt und präzisiert der 6. (Lohnsteuer-) Senat des BFH die Rechtsprechung des 8. Senats (Az.: VIII R 40/18, VIII R 21/17) und des 9. Senats (Az.: IX R 43/15) zur Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen.
Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass ein verbilligter Erwerb einer Managementbeteiligung nicht zu einer Umqualifizierung des Veräußerungsgewinns in Arbeitslohn führt. Ein verbilligter Erwerb des Investments führt nur im Erwerbszeitpunkt zu einem steuerbaren geldwerten Vorteil, der keine Auswirkung auf die Qualifikation der Einkunftsart späterer Veräußerungsgewinne hat. Erwerb und Veräußerung der Beteiligung sind zwei unterschiedliche, voneinander getrennte Sachverhalte.
Für die Frage, ob bei Erwerb ein geldwerter Vorteil vorliegt, kommt es einzig darauf an, dass der vom Manager für das einzelne Kapitalinstrument gezahlte Kaufpreis dem Verkehrswert entspricht. Also dem Preis, den auch ein fremder Dritter für das gleiche Kapitalinstrument zahlt oder zahlen würde. Aus dem Verhältnis der erworbenen Kapitalinstrumente zueinander, also dem Sweet Equity, ergibt sich dagegen kein bewertungsrelevanter Faktor für die Beteiligung. Es gilt damit auch hier der Grundsatz der Einzelbewertung der Kapitalinstrumente.
Der Veräußerungserlös ist dementsprechend selbständig daraufhin zu untersuchen, ob er durch das Arbeitsverhältnis oder durch die Kapitalbeteiligung veranlasst ist. Es liegt kein Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber gewährt wird. Eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist dabei grundsätzlich als selbständiges Sonderrechtsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam strukturiert ist, der Manager wirtschaftliches Eigentum an der Beteiligung erworben hat und die Beteiligung auch tatsächlich durchgeführt wurde. Die in der Praxis regelmäßig vereinbarten Leaver-Klauseln (Rückkaufrecht des Investors bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) stehen der Eigenständigkeit der Kapitalbeteiligung neben dem Arbeitsverhältnis nicht entgegen.
Zu einer Besteuerung als Arbeitslohn kommt es aber dann, wenn der Manager bei der Veräußerung einen über das Marktübliche hinausgehenden Überpreis erzielt. Insofern ist dann aber nur der über das Marktübliche hinausgehende Veräußerungserlös als geldwerter Vorteil dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen. Dass die Manager vorliegend im Verhältnis zum Mehrheitsgesellschafter auf das eingesetzte Kapital einen höheren Erlös realisierten, ist nicht als Überpreis zu qualifizieren, da er sich aus dem verhältnismäßig höheren Anteil des Managers am Eigenkapital ergibt.
3. Fazit
Die Beteiligung des Geschäftsführers an seinem Unternehmen sieht man in der Praxis auch ohne Beteiligung von Finanzinvestoren inzwischen immer häufiger. Bei der Strukturierung sind die steuerlichen Vorgaben durch die Finanzverwaltung und Rechtsprechung zu beachten. Eine nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs strukturierte Managementbeteiligung sollte Kapitaleinkünfte generieren.
Das Urteil des 6. Senats beantwortet dabei einige noch offene Fragen bei der Besteuerung von Managementbeteiligungen:
- Ein verbilligter Erwerb der Kapitalbeteiligung wirkt sich nicht negativ auf die spätere Besteuerung des Veräußerungserlöses aus.
- Eine steuerlich anzuerkennende Kapitalbeteiligung führt regelmäßig zu Einkünften aus Kapitalvermögen, selbst wenn es sich um eine Managementbeteiligung handelt.
- Der Veräußerungserlös kann bei der Besteuerung aufgeteilt werden, wenn er einen überproportionalen, nicht fremdüblichen Anteil enthält, der durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.