Artikel aus dem Handelsblatt Journal Betriebliche Altersversorgung
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz I (BRSG I) wurde die reine Beitragszusage im Rahmen von Tarifverträgen, sogenannte Sozialpartnermodelle (SPM), gesetzlich ermöglicht. Mit dem BRSG II wurden sie weiterentwickelt und können nun für alle Beschäftigte geöffnet werden. Während SPM anfangs wegen fehlender Garantien sehr kritisch diskutiert wurden, hat sich in den letzten zehn Jahren die Einstellung zu kapitalgedeckten Systemen verändert: Die Potenziale und Renditemöglichkeiten tariflicher kapitalgedeckter betrieblicher Altersversorgung (bAV) werden verstärkt erkannt und genutzt. Dazu hat sicher auch ein besseres Verständnis darüber beigetragen, dass fehlende Garantien im SPM nicht automatisch mit fehlender Sicherheit gleichzusetzen sind. Denn SPM sehen eine dreifache Sicherung vor: Sie können nur per Tarifvertrag (TV) abgeschlossen werden. Die Tarifvertragsparteien übernehmen als Sozialpartner die Durchführung und Steuerung, also eine aktive Überwachungs- und Gestaltungsfunktion. Arbeitgeber leisten in diesen Tarifverträgen Sicherungsbeiträge, die als finanzielle Puffer dem Ausgleich von Schwankungen auf dem Kapitalmarkt regelmäßig mit Schwerpunkt in der Rentenbezugsphase dienen. Hinzu kommt, dass ver.di SPM nur mit einem essenziellen Arbeitgeberbeitrag abschließt.
Die Akzeptanz von SPM zeigt sich besonders gut am Beispiel eines von ver.di mit den privaten Banken abgeschlossenen Modells. Dort stehen den Beschäftigten produktseitig zwei Varianten zur Auswahl: Zum einen die „chancenorientierte Variante“ und zum anderen die „sicherheitsorientierte Variante“, in der die Kapitalanlage primär in Form von Rückdeckungsversicherungen erfolgt. Aktuell haben sich 98 Prozent der am SPM-Teilnehmenden für die chancenorientierte Variante entschieden. Die langfristig positive Entwicklung der Kapitalmärkte, die erwähnten Stabilisatoren und die Sozialpartner im Sozialpartnerbeirat sorgen dafür, dass die Versorgungsberechtigten mit einer guten Betriebsrente rechnen können.
Aktuell sind 30 Sozialpartnermodelle abgeschlossen
Es geht voran: Während es zum Ende des Jahres 2024 rund 11 SPM gab, sind es Mitte 2026 bereits 30 SPM, die im Rahmen von Branchen- und Haustarifverträgen abgeschlossen wurden und nach wie vor von vier Einrichtungen durchgeführt werden. Dabei orientiert sich die Zählweise der SPM an deren Legaldefinition. Mit dem BRSG II wurden SPM als „tarifvertragliche Regelung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage“ definiert (§ 21 Abs. 1 BetrAVG). Ein SPM ist also der begründende TV und nicht – wie oft angenommen – die das SPM durchführende Einrichtung.
Während anfangs die beiden Gewerkschaften IGBCE und ver.di Pionierarbeit leisteten, verhandelt zurzeit auch die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) ein SPM für Beschäftigte bei freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe und der Weiterbildung sowie an privaten Schulen und Hochschulen. Damit ist die dritte von acht DGB-Gewerkschaften auf dem Weg zu einer Verbreitung von bAV durch SPM.
Der nächste Schritt: bAV für alle
Die Sozialpartner haben gezeigt, dass sie attraktive und chancenreiche bAV-Systeme gestalten können. Mit den SPM-Tarifverträgen haben sie tarifliche Regelungen gestärkt, so dass mit der Umsetzung des nächsten Schrittes, den das BRSG II (§ 24 BetrAVG) vorsieht, bereits begonnen werden konnte: Die Öffnung von SPM für alle Beschäftigte und alle Branchen.
Dies bedeutet, dass neben dem direkten Abschluss eines ein SPM begründenden TV auch an einen bestehenden SPM-TV innerhalb der satzungsmäßigen Zuständigkeit einer Gewerkschaft, der die jeweiligen Anforderungen der Tarifvertragsparteien erfüllt, „angedockt“ werden kann, wenn diese zustimmen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber können einen bestehenden TV zivilrechtlich in Bezug nehmen. Dies ist mit einem geringen Aufwand möglich, sodass insbesondere kleine Betriebe und Unternehmen mehr bAV für ihre Beschäftigten anbieten könnten. Die Vergrößerung des Kollektivs bringt auch Kostenvorteile für die bereits Teilnehmenden am jeweiligen SPM („economies of scale“). Für die Angeschlossenen besteht dabei keine Beteiligungspflicht an der Durchführung und Steuerung (§ 21 Abs. 2 S. 3 BetrAVG), sodass der Anschluss für die Sozialpartner zu keinem nennenswerten Mehraufwand führt.
Evaluierung 2027
Dass der Gesetzgeber ein aktives Interesse daran hat, SPM und damit die Verbreitung der bAV zu stärken, zeigt die durch das BRSG II aufgenommene Evaluierungsklausel (§ 30a BetrAVG). Im Jahr 2027 wird das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) untersuchen, ob sich die Anzahl der an einem SPM teilnehmenden Beschäftigten gegenüber 2025 verdoppelt hat, und damit erkennbar gestiegen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, „muss die Bundesregierung […] bis zum 31.3.2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem SPM eröffnet wird“.
Mehr Verbindlichkeit erreichen
Damit das Ziel, allen den Zugang zu einem SPM zu eröffnen, erreicht wird, braucht es mehr Verbindlichkeit, die bereits in der Evaluierungsklausel angelegt ist. Hier kann auf die Erfahrungen in den Niederlanden, in Schweden, Dänemark und in der Schweiz zurückgegriffen werden. Dort liegt die Abdeckung in der bAV bei bis zu 90 Prozent, erreicht durch eine starke Tarifbindung und Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge bis hin zu einem verpflichtenden Arbeitgeberanteil in der bAV.
Dass mehr Verbindlichkeit erreichbar ist, zeigt bereits der zum 1.2.2025 abgeschlossene TV bAV bei den Bodenverkehrsdiensten, einer Branche, die für die Flugvor- und -nachbereitung an Verkehrsflughäfen zuständig ist und in der deutschlandweit rund 35.000 Beschäftigte tätig sind. Dieser TV wurde durch das BMAS für allgemeinverbindlich erklärt. So konnten 14.000 bislang Unversorgte der Branche mit einem rein arbeitgeberfinanzierten SPM erreicht werden.
Verbindliche Qualitätskriterien
Um die bAV möglichst flächendeckend auszurollen, müssen möglichst alle Branchen bundesweit erreicht werden können. Den Satzungsgedanken in § 24 BetrAVG aufgreifend, müssen Branchen-Leit-TV sowie Auffanglösungen in den jeweiligen Gewerkschaften abgeschlossen werden, wobei bestehende tarifliche Regelungen einbezogen und angerechnet werden.
Dazu sind begleitende verbindliche Qualitätsstandards für die bAV gesetzlich festzulegen: Neben der lebenslangen Absicherung, dem Schutz vor Erwerbsminderung und der Hinterbliebenen muss bAV mindestens zur Hälfte arbeitgeberfinanziert und tarifvertraglich vereinbart sein.
Ein Optionssystem, wie es in § 20 BetrAVG bereits vorgesehen ist, eine „Zwangs-Entgeltumwandlung“, allein finanziert von den Beschäftigten, ist, trotz der Weitergabe der von Sozialversicherungsersparnis beim Arbeitgeber, keine Alternative zu mehr Verbindlichkeit in der bAV.
Der mit dem Altersvorsorgereformgesetz zum 1.1.2027 erfolgte Umbau der dritten, privaten Säule zu einem staatlich geförderten Vermögensaufbau bedeutet eine radikale Abkehr von den Prinzipien der Alterssicherung. Die Wahlmöglichkeit, statt einer lebenslangen Rente einen Auszahlungsplan oder eine Kapitalauszahlung wählen zu können, und das Absehen der Absicherung der Invalidität und der Schutz von Hinterbliebenen ist in der bAV vehement abzulehnen.
Arbeitnehmerförderung
Um gerade Menschen im unteren Einkommensbereich zu erreichen, bedarf es neben der Förderung der Arbeitgeber durch den bAV-Förderbetrag (§ 100 EStG) auch einer Förderung der Beschäftigten. Dazu könnte die Zulagenförderung (§ 79 ff. EStG) in der bis zum 31.12.2026 geltenden Fördersystematik allen denjenigen offenstehen, deren bAV die vorgenannten Kriterien erfüllt.
Abfindung nur zugunsten von Alterssicherung
Die Erweiterung des Abfindungsrechts (§ 3 BetrAVG) durch das BRSG II ist kontraproduktiv, wenn es das Ziel ist, die bAV gerade im unteren und mittleren Einkommensbereich flächendeckend zu verbreitern. Um eine Betriebsrentenanwartschaft von rund 60 Euro Monatsrente zu erreichen, dem neuen Grenzwert, bis zu dem Arbeitgeber ohne Zustimmung des Beschäftigten abfinden dürfen, bedarf es einer gewissen Zeit. Wenn dann der Arbeitgeber gewechselt wird und dieser die Anwartschaft abfindet, werden die Bemühungen konterkariert. Eine Abfindung sollte deshalb nur in ganz engen Grenzen (max. ein Prozent der Bezugsgröße bzw. die entsprechende Kapitalsumme) erlaubt sein. Alle, diese Grenzen überschießenden Anwartschaften bis zum doppelten Grenzwert, sollten in die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) übertragen werden, damit die Kernintention der bAV, die Absicherung im Alter, erhalten bleibt. Hier ist eine Korrektur erforderlich.
Fazit
Ziel von Alterssicherungspolitik muss die Absicherung des Lebensstandards im Alter für möglichst alle Beschäftigten durch die GRV und die bAV sein. Damit das mit dem BRSG II gesteckte Ziel, eine bAV für alle, auch erreicht werden kann, braucht es mehr Verbindlichkeit. Die bisher abgeschlossenen SPM sind vielversprechend und zeigen, dass es sich lohnt, in Verhandlungen einzutreten und damit zu einer immer größeren Verbreitung der bAV und damit zu einer besseren Alterssicherung der Bevölkerung beizutragen. SPM – weitgehend arbeitgeberfinanziert – haben das Potenzial insbesondere im unteren und mittleren Einkommensgefüge sowie für bisher Un- und Schlechtversorgte, diese Aufgabe zu erfüllen.