Abberufung durch die unzuständige Gesellschafterversammlung

Rechtliche Bewertung am Beispiel Hannover 96 (zu: BGH, Urteil vom 16.07.2024, Az.: II ZR 71/23)

Im Fußball gelten eigene Regeln, spielen Emotionen eine entscheidende Rolle und sind Machtkämpfe und kurzfristige Personalentscheidungen an der Tagesordnung. Dass dabei der Ausgleich zwischen den Interessen der Vereine und der Geldgeber im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen zur Organisation des Spielbetriebs in der ersten und zweiten Bundesliga seine Grenzen hat, zeigt das Urteil des BGH vom 16.07.2024, Az.: II ZR 71/2023, zur Frage der Wirksamkeit der Abberufung Martin Kinds als seinerzeitigem Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH durch den Verein. Zugleich enthält diese Entscheidung grundsätzliche Feststellungen zu Reichweite und Durchsetzbarkeit von Stimmbindungsverträgen, die Gesellschafter mit Nichtgesellschaftern schließen. Im Ergebnis sind diese zum Schutz des Fremdgeschäftsführers vor Abberufung unzureichend.

Der Sachverhalt

Hintergrund des Verfahrens war eine komplizierte gesellschaftsrechtliche Konstruktion, die sicherstellen sollte, dass Verein und Geldgeber gemeinsam über die Geschicke der Bundesligamannschaft Hannover 96 entschieden. Der eigentliche Spielbetrieb lag bei der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA. Deren Geschäftsführung oblag ihrer Komplementärin, der Hannover 96 Management GmbH. Alleiniger Gesellschafter der Hannover 96 Management GmbH war der Hannoversche Sportverein von 1896 e. V.

Die Geldgeber waren an der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA lediglich über die Seite der Kommanditaktionärin, einer weiteren Kommanditgesellschaft, beteiligt. Um dennoch Einfluss auf die Geschäftsführung bei der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA zu behalten, sah jedoch die Satzung der Hannover 96 Management GmbH vor, dass der Geschäftsführer dieser GmbH nicht durch ihre Gesellschafterversammlung, sondern durch ihren Aufsichtsrat bestellt und abberufen würde. Der Aufsichtsrat wiederum sollte paritätisch durch zwei von dem Verein und zwei vom Aufsichtsrat der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA zu entsendende Mitglieder besetzt werden. Zugleich verpflichtete sich der Verein vertraglich, diese Satzungsbestimmung nicht ohne Zustimmung der die Kapitalgeber sammelnden Kommanditgesellschaft zu ändern. In der Theorie schien damit sichergestellt, dass die Bestellung und Abberufung des maßgeblichen Geschäftsführers stets im Einvernehmen zwischen Verein und Geldgebern erfolgen würden.

Dennoch kam es am 25.07.2022 zur Abberufung Martin Kinds als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH nicht durch den eigentlich zuständigen Aufsichtsrat, sondern durch eine außerordentliche Gesellschafterversammlung „im Wege eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses”.

Der abberufene Geschäftsführer wandte sich gegen diesen Beschluss zunächst mit Erfolg: Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht stellten die Nichtigkeit der Abberufung fest. In der Revisionsinstanz hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidungen jedoch auf und entschied, dass die Abberufung wirksam war (BGH, Urteil vom 16.07.2024, Az.: II ZR 71/2023, NJW 2024, 2985).

Keine Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses

In der Urteilsbegründung legte der BGH zunächst noch einmal die grundsätzliche Unterscheidung zwischen nichtigen und bloß anfechtbaren Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH dar. Maßgelblich sind insofern in entsprechender Anwendung die aktienrechtlichen Vorschriften der §§ 241 f. AktG. Jedenfalls für Beschlüsse, die vor dem 01.01.2024 gefasst wurden, könne § 110 Abs. 2 HGB dagegen noch nicht zur Anwendung gelangen. Eine von den Vorinstanzen bejahte Nichtigkeit das Abberufungsbeschlusses analog § 241 Nr. 3, 4 AktG bestehe dabei nicht.

§ 241 Nr. 3 AktG

Entsprechend § 241 Nr. 3 AktG ist ein Beschluss der Hauptversammlung nichtig, der „mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind”. Gegen das Wesen der GmbH verstoßen dabei nur Beschlüsse, die eine „Verletzung der tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts” darstellen. Dabei stellte der BGH klar, dass diese tragenden Strukturprinzipien allgemein im Hinblick auf die Rechtsform einer GmbH definiert werden müssen und sich daher nicht aus ungewöhnlichen Regelungen der individuellen Satzung der konkret betroffenen GmbH ergeben. Für die Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen Organen einer GmbH bedeutet dies, dass Gesellschafterbeschlüsse, die gegen eine (nur) in der Satzung vereinbarte Kompetenzverteilung verstoßen, nicht nichtig sind, sondern nur anfechtbar. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Kompetenzverteilung von zwingenden gesetzlichen Vorschriften abweicht.

Das war hier nicht der Fall: Die Einrichtung eines Aufsichtsrates war freiwillig, ebenso die vereinbarte paritätische Benennung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung verstieß also zwar gegen die satzungsgemäße Kompetenz des Aufsichtsrats; dabei handelte es sich aber nicht um ein tragendes Strukturprinzip des GmbH-Rechts.

Missachtung des Stimmbindungsvertrags

Das OLG hatte insofern noch argumentiert, dass ein Verstoß gegen die Kompetenzverteilung zwischen Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung jedenfalls in diesem Fall die Nichtigkeit begründe, weil sich der Verein gegenüber der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA in einem Stimmbindungsvertrag verpflichtet hatte, die Satzung im Hinblick auf die Kompetenzen des Aufsichtsrats nicht zu ändern. Dieser Argumentation widersprach der BGH.

Abgesehen davon, dass schon die Wirksamkeit eines Stimmbindungsvertrages mit Nichtgesellschaftern über den Verzicht auf Satzungsänderungen umstritten sei und eine solche Stimmbindung bei der vorliegend ausgesprochenen Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund ggf. nicht eingreifen dürfe, führe der Stimmbindungsvertrag jedenfalls nicht zu einer Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses.

Hintergrund ist, dass Stimmbindungsverträge ihre Wirkung grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien entfalten und nicht gegenüber der Gesellschaft selbst. So können sich die Parteien eines Stimmbindungsvertrages auf die vertraglichen Verpflichtungen berufen und bei einer Verletzung Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche gegen ihren Vertragspartner geltend machen. Darüber hinausgehend hatte der BGH in den 1980er Jahren die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses zugelassen, der gegen einen alle Gesellschafter umfassenden Stimmbindungsvertrag verstoßen hatte. Eine solche ausnahmsweise gesellschaftsrechtliche Wirkung eines Stimmbindungsvertrages kommt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber nicht in Betracht, wenn der Stimmbindungsvertrag mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen wurde. Der Nichtgesellschafter kann die Anfechtung eines Beschlusses nicht geltend machen. Eine Nichtigkeit des Beschlusses komme zum Schutze außenstehender Dritter nicht in Betracht; der Nichtgesellschafter bleibt auf die Geltendmachung der vertraglichen Rechtsbehelfe beschränkt.

Keine Sittenwidrigkeit nach § 241 Nr. 4 AktG

Das Berufungsgericht hatte darüber hinaus argumentiert, dass der Abberufungsbeschluss gegen die guten Sitten verstoße und damit analog § 241 Nr. 4 AktG nichtig sei. Auch dem erteilte der BGH eine Absage.

Bei der Abberufung durch die eigentlich unzuständige Gesellschafterversammlung handele es sich um einen einfachen Verstoß gegen die Satzung der GmbH. Dies begründe aber noch keine sittenwidrige Schädigung, selbst wenn der Verstoß – wie anzunehmen sei – vorsätzlich erfolgte.

Formbedürftigkeit

Schließlich führte der Bundesgerichtshof noch aus, dass der „satzungsdurchbrechende” Abberufungsbeschluss nicht der Einhaltung der Formvorschriften für eine Satzungsänderung bedurfte.

Insofern unterscheidet der BGH zwischen „punktuellen” und „zustandsbegründenden” Satzungsdurchbrechungen. Während eine punktuelle Satzungsdurchbrechung nur eine einmalige Wirkung entfalte, die Satzungsbestimmungen im Übrigen aber unangetastet belasse, führe eine zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung dazu, dass sich der Inhalt der Satzung selbst für die Zukunft ändere. Nur solche zustandsbegründenden Satzungsdurchbrechungen bedürften der Form einer Satzungsänderung, weil auch nur insofern das Bedürfnis bestehe, dass der Registerinhalt an den tatsächlichen Satzungsinhalt angepasst wird.

Konsequenzen für den Fremdgeschäftsführer

Für den Geschäftsführer ergibt sich aus der Entscheidung, dass er sich nicht im Wege der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses gegen Beschlüsse wehren kann, die unter Verstoß gegen einen Stimmbindungsvertrag oder eine in der Satzung festgelegte Kompetenzzuweisung zustande gekommen sind. Ist der Geschäftsführer nicht selbst Gesellschafter der GmbH, bedeutet dies für ihn eine gravierende Schutzlücke:

Eine etwaige Abberufung ist zunächst wirksam. Der Geschäftsführer ist darauf angewiesen, dass ein Gesellschafter die Anfechtbarkeit des Beschlusses geltend macht oder sich eine Partei des Stimmbindungsvertrages auf dessen Bestimmungen beruft. Ein solcher Rechtsschutz greift aber nur im Nachhinein und möglicherweise zu spät, um auf zwischenzeitliche Geschäftsführungsmaßnahmen Einfluss nehmen zu können.