Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Vielzahl an Krisen, die sich die Klinke in die Hand geben, und der inzwischen durchaus restriktiveren Kreditvergabe der Banken sollten sich Geschäftsleiter – so hart das zunächst klingen mag – regelmäßig mit der Frage „Ist mein Unternehmen zahlungsunfähig oder (noch) nicht?“ befassen. Handelt es sich doch bei der Zahlungsunfähigkeit um einen Insolvenzgrund, bei dem die Insolvenzantragspflicht greift. Die Antwort hat für Geschäftsleiter aber auch in Bezug auf ihre persönliche Haftung eine große Bedeutung.
Kann ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen, liegt Zahlungsunfähigkeit vor – bislang der mit Abstand häufigste Grund für Insolvenzanträge. Fakt ist: Ein Geschäftsleiter ist in einem solchen Fall dazu verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Frist – in der Regel drei Wochen – einen Insolvenzantrag zu stellen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit gilt auch nach den am 9. November 2022 in Kraft getretenen Änderungen im Insolvenzrecht (siehe Kastentext „Änderungen im Insolvenzrecht aufgrund der Energie- und Wirtschaftskrise“) uneingeschränkt weiter.
Für Geschäftsleiter, aber auch für Insolvenzverwalter (siehe auch Abschnitt Vereinfachte Methoden mit Risiken), ist besonders der Zeitpunkt relevant, in dem die Zahlungsunfähigkeit eintritt. Denn unter Umständen haften sie für Zahlungen nach diesem Zeitpunkt mit ihrem gesamten Privatvermögen, und im Fall der Fälle liegt sogar eine strafbare Insolvenzverschleppung vor.
Eine Frage der Methode
Doch ab wann ist ein Unternehmen eigentlich zahlungsunfähig? Das lässt sich mit der sogenannten erweiterten Liquiditätsbilanz feststellen, die als Methode seit inzwischen fast 20 Jahren etabliert ist und deren Berechnung in zwei Schritten erfolgt:
- Zu einem Stichtag werden den vorhandenen Geldmitteln (einschließlich Kreditlinien) und den Geldern, die dem Unternehmen noch an diesem Tag zufließen können, die zu diesem Stichtag fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt.
- Decken die vorhandenen Geldmittel die fälligen Verbindlichkeiten nicht zu mindestens 90 Prozent, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob diese Unterdeckung innerhalb der folgenden drei Wochen beseitigt werden kann. Dazu werden die voraussichtlichen Einnahmen der nächsten drei Wochen und die Verbindlichkeiten, die in diesem Zeitraum fällig werden, jeweils hinzugerechnet. Wichtig ist allerdings, dass Warenvorräte und teilfertige Leistungen bei der Berechnung nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie als einzugsfähige Forderungen einem Kunden in Rechnung gestellt worden sind und eine Zahlung des Kunden in den drei Wochen zu erwarten ist.
Bleibt die Unterdeckung (Geldmittel decken die Verbindlichkeiten nicht vollständig ab) auch nach dem zweiten Schritt bestehen, kann die Liquiditätslücke also nicht vollständig geschlossen werden, ist das Unternehmen zum Stichtag zahlungsunfähig.
Die beiden dargestellten Schritte zeigen, wie wichtig einerseits die zügige Rechnungstellung für erbrachte Leistungen oder gelieferte Waren ist und dass andererseits bei der Antwort auf die Frage „Zahlungsunfähig oder (noch) nicht?“ durchaus professionelle Hilfe zu Rate gezogen werden sollte, damit Geschäftsleiter das Risiko einer persönlichen Haftung für sich reduzieren.
Vereinfachte Methoden mit Risiken
Ein solches Risiko droht mitunter, wenn Geschäftsleiter zu vereinfachten Methoden greifen, die sich aus neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergeben.
Der BGH hat nämlich in zwei Entscheidungen aus 2022 – in denen die Karlsruher Richter das Thema aus dem Blickwinkel eines Insolvenzverwalters betrachten, der gegen den Geschäftsleiter eines insolventen Unternehmens geklagt hatte – klargestellt, dass die vorstehend beschriebene, etablierte Methode nicht der einzige Weg ist, festzustellen, ob ein Unternehmen zahlungsfähig ist oder nicht. In einer ersten Entscheidung hat er es als grundsätzlich ausreichend angesehen, wenn der klagende Insolvenzverwalter zunächst auf einen Stichtag eine Deckungslücke ermittelt und sodann für den folgenden Dreiwochenzeitraum taggenau die Ein- und Auszahlungen gegenüberstellt und so darlegt, dass die Lücke nicht geschlossen werden kann.
In einer weiteren Entscheidung hat der BGH sodann wiederum dem klagenden Insolvenzverwalter die Möglichkeit eingeräumt, die Insolvenzreife wegen Zahlungsunfähigkeit durch eine „Vier-Stichtage-Liquiditätsbetrachtung“ zu belegen. Dabei ermittelt der Insolvenzverwalter für einen ersten Stichtag, dass die fälligen Verbindlichkeiten nicht gedeckt sind. Sodann prüft er die Liquidität an drei weiteren Stichtagen innerhalb der folgenden drei Wochen. Ist die Deckungslücke an keinen der drei Folgetermine geschlossen, bestand schon zum ersten Stichtag Zahlungsunfähigkeit.
Trügerische Sicherheit
Die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit ist damit für einen Insolvenzverwalter deutlich erleichtert. Die vereinfachten Methoden sind jedoch denkbar ungeeignet, um als Geschäftsleiter im lebenden Unternehmen eine Prognose zu treffen, ob das Unternehmen aktuell in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Denn sie zeigen immer erst rückblickend, ob der Geschäftsleiter eventuell bereits vor drei Wochen Insolvenzantrag hätte stellen müssen. Gerade die „Vier-Stichtage-Liquiditätsbetrachtung” vermittelt unter Umständen selbst dann eine trügerische Sicherheit, wenn der Geschäftsleiter an den Stichtagen ausreichende Liquidität festgestellt hat. Denn muss das Unternehmen später doch noch einen Insolvenzantrag stellen, findet der Insolvenzverwalter unter Umständen andere Stichtage, an denen das Geld nicht gereicht hat und das Unternehmen bereits zahlungsunfähig war.
Es zeigt sich: Für einen Insolvenzverwalter, der in einem Prozess nur belegen muss, dass das Unternehmen insolvenzreif ist, sind die vereinfachten Methoden eine Erleichterung. Für einen Geschäftsleiter, der aktiv wissen muss, ob er Insolvenzantrag stellen muss, sind sie es hingegen nicht.
Strafbare Insolvenzverschleppung
Da die Frist für das Stellen eines Insolvenzantrages lediglich drei Wochen ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beträgt, kann es sein, dass der Geschäftsleiter erst am letzten Tag der Frist erfährt, dass er zur Vermeidung von strafrechtlicher (Insolvenzverschleppung) und zivilrechtlicher Haftung noch an diesem Tag einen Insolvenzantrag stellen muss.
Dabei ist für die weitreichende Haftung nach § 15b der Insolvenzordnung bereits der erste Tag der Insolvenzreife entscheidend. [Weitere Informationen zur Geschäftsleiterhaftung nach § 15b der Insolvenzordnung erhalten Sie im Beitrag der Autoren im Jahrbuch „GmbH-Geschäftsführung 2022“, das Sie hier kostenfrei herunterladen können: https://live.handelsblatt.com/e-bookgmbh- geschaeftsfuehrung-2022/]
Finanzierung langfristig planen
Getreu dem Motto „Die beste Zahlungsunfähigkeit ist die, die nie eintritt!“ zeigen die Haftungsrisiken für Geschäftsleiter auch, wie wichtig es ist, die Finanzierung des Unternehmens langfristig zu planen – gerade auch angesichts der weiter steigenden Zinsen und der restriktiveren Kreditvergabe vieler Banken.
Vor allem ist es wichtig, dass Kapital und Vermögen des Unternehmens zeitlich aufeinander abgestimmt sind: Langfristig gebundenes Anlagevermögen sollte durch langfristiges Eigenoder Fremdkapital gedeckt sein. Denn das Eigenkapital eines Unternehmens dient nicht nur zur Deckung von Verlusten und zur Erfüllung seiner Haftungsfunktion, sondern auch zur Finanzierung neuer Geschäftsaktivitäten wie der Erweiterung des Angebots, der Anpassung an veränderte Kundenbedürfnisse und Markterfordernisse oder der Restrukturierung und Aktualisierung des Geschäftsmodells.
Die Kontrolle behalten
Unternehmer und Geschäftsleiter, die ihr Geschäftsmodell anpassen müssen, um künftig erfolgreich zu sein, sollten auch eine Neuaufstellung mit Hilfe der Instrumente des Sanierungsrechts zumindest als Option sehen. Verfahren wie die außerinsolvenzliche Restrukturierung (StaRUG), die Sanierung in eigener Regie (Eigenverwaltung) und das Schutzschirmverfahren ermöglichen es ihnen, die Kontrolle über ihr Unternehmen während der Sanierung und Neuaufstellung zu behalten.
Wichtig ist: Auch ein Insolvenzantrag bedeutet nicht, dass die Geschichte eines Unternehmens damit endet. Ein rechtzeitiger Insolvenzantrag kann – vor allem, wenn er professionell vorbereitet ist – vielmehr die Chance auf einen Neuanfang darstellen. Das gilt für das sogenannte Regelverfahren, aber gerade auch für eine Sanierung in Eigenverwaltung oder in einem Schutzschirmverfahren.
Das bestätigt auch unsere Untersuchung, in der wir die Nachhaltigkeit von Unternehmenssanierungen anhand von sogenannten Zweitinsolvenzen unter die Lupe genommen haben. Zentrales Ergebnis der Untersuchung ist, dass sowohl Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren als auch Regelinsolvenzverfahren für erfolgreiche und nachhaltige Unternehmenssanierungen stehen. [Weitere Informationen zur Untersuchung und die Ergebnisse sind auf www.nachhaltige-unternehmenssanierung.de abrufbar]
Kein Schema F – unterschiedliche Sanierungsoptionen prüfen
Jedes Unternehmen ist von der aktuellen Multi-Dauerkrise unterschiedlich betroffen. Entscheidend ist jedoch für alle, Risiken möglichst frühzeitig zu erkennen und ihnen so frühzeitig wie möglich durch Restrukturierungsmaßnahmen zu begegnen und entgegenzuwirken.
Bei finanziellen Schwierigkeiten ist zunächst immer der Versuch einer außergerichtlichen Sanierung sinnvoll. Dies erfordert jedoch oft schwierige Verhandlungen mit den Gläubigern, die regelmäßig alle dem Sanierungskonzept zustimmen müssen. Stimmt auch nur ein Gläubiger nicht zu, kann es schwierig werden, auf diesem Weg eine Lösung zu finden.
In einem solchen Fall stehen Geschäftsleitern verschiedene Optionen zur Verfügung: Ist die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gesichert, gibt es seit dem 1. Januar 2021 die Möglichkeit einer Restrukturierung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -Sanierungsgesetz, kurz StaRUG. Dies kann ein erfolgversprechender Schritt sein, da im StaRUG-Verfahren nur noch drei Viertel der Gläubiger dem Restrukturierungsplan zustimmen müssen. Mit dem StaRUG kann ein Unternehmen sich mit einem angepassten Finanzplan außerhalb eines Insolvenzverfahrens und unter Ausschluss der Öffentlichkeit neu auszurichten.
Kommt das StaRUG nicht in Betracht, weil das Unternehmen seine Zahlungsfähigkeit nicht (mehr) sicherstellen kann, stehen mit dem Schutzschirmverfahren, der Eigenverwaltung (Sanierung in eigener Regie), aber auch mit der Regelinsolvenz weitere Sanierungsverfahren zur Verfügung. Allerdings ist die Antwort auf die Frage „Ist die Zahlungsunfähigkeit in meinem Unternehmen bereits eingetreten?“ nicht nur mit dem Blick auf eine mögliche Haftung, sondern auch bei einer vorinsolvenzlichen StaRUG-Restrukturierung und bei einem Schutzschirmverfahren entscheidend. Beide Verfahren können Unternehmen nur dann beantragen, wenn ihnen die Zahlungsunfähigkeit nur droht, sie aber noch nicht eingetreten ist.
Unabhängig davon ob ein Unternehmen sich über eine StaRUGRestrukturierung, ein Eigenverwaltungs-, ein Schutzschirm- oder ein Regelinsolvenzverfahren sanieren möchte, sollten die Verantwortlichen eine Restrukturierung oder Sanierung so früh wie möglich angehen – also, wenn sie noch Reserven haben – und nicht abwarten und ihre Hoffnung auf eine baldige Besserung der wirtschaftlichen Gesamtsituation setzen. Es bestehen dann bessere Chancen auf einen erfolgreichen und nachhaltigen Ausgang – und ein Geschäftsleiter reduziert für sich das Risiko einer persönlichen finanziellen Haftung.
Änderungen im Insolvenzrecht aufgrund der Energie- und Wirtschaftskrise
Unternehmen stehen derzeit branchenübergreifend vor einer Vielzahl von Herausforderungen. Die Krisen geben sich quasi die Klinke in die Hand und die Preise für Energie und Rohstoffe kennen derzeit eigentlich nur eine Richtung – nach oben, wenn Rohstoffe und Materialien überhaupt verfügbar sind. Das führt dazu, dass Planungssicherheit fehlt. Das kommende Geschäft ist für viele Unternehmen nur noch eingeschränkt und über einen weitaus kürzeren Zeitraum als bislang planbar. Der Gesetzgeber hat deshalb zum 9. November 2022 (SanInsKG) Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung und beim Zugang zu den Sanierungsverfahren geschaffen:
- Der Zeitraum für die insolvenzrechtliche Fortführungsprognose wird von zwölf auf vier Monate herabgesetzt. Auf diese Weise wird die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung gelockert.
- Wichtig ist aber: An der Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit – bislang mit Abstand der häufigste Grund für Unternehmensinsolvenzen – ändert das SanInsKG nichts. Hier bleibt es dabei, dass spätestens nach drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen ist.
- Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung ist von sechs auf acht Wochen erhöht worden. So soll Unternehmen etwas mehr Zeit für den Versuch einer außerinsolvenzlichen Restrukturierung (StaRUG) verschafft werden. Aber: Insolvenzanträge müssen weiterhin innerhalb der vorgegebenen Frist gestellt werden. Die Frist darf nicht ausgeschöpft werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt bereits feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann.
- Die Regelungen des SanInsKG gelten bis zum 31. Dezember 2023. Doch bereits ab dem 1. September 2023 kann der ursprüngliche Prognosezeitraum von zwölf Monaten wieder relevant werden. Wenn für ein Unternehmen weniger als vier Monate vor dem Jahresende 2023 feststeht, dass es unmittelbar nach Ablauf der vorübergehenden Änderungen unter dem dann wieder maßgeblichen Überschuldungsbegriff überschuldet sein wird, kann dieser Befund für die Fortführungsprognose relevant sein.
- Angepasst wurden auch die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsvorhaben (StaRUG).
Unternehmen mussten bei solchen Vorhaben bislang Finanzpläne vorlegen, aus denen sich für einen Zeitraum von sechs Monaten ergibt, dass das Unternehmen durchfinanziert ist. Dabei müssen Einnahmen und Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes genauso wie die Sanierungs- und Verfahrenskosten berücksichtigt werden. Die Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen sind mit dem SanInsKG bis zum 31. Dezember 2023 von sechs auf vier Monate herabgesetzt worden.