1. Kapital- und Lebensversicherungen in der Vermögensnachfolge
Die Kapital- und Lebensversicherung als sog. Vertrag zugunsten Dritter ist ein inzwischen bewährtes Instrument, um außerhalb des Erbrechts eine Vermögensübertragung umzusetzen. Damit kann der Vermögende Zuwendungen bereits zu Lebzeiten bestimmen, die aber erst mit seinem Tod realisiert werden. Der Begünstigte erhält die Leistung also nicht aus dem Nachlass heraus.
Der Vertragsbestand an Lebensversicherungsverträgen in Deutschland belief sich im Jahr 2022 auf etwa EUR 81,8 Mio. mit Beitragseinnahmen von über EUR 100 Mrd. Damit hat zumindest statistisch gesehen fast jeder Deutsche durchschnittlich eine Lebensversicherung abgeschlossen. Diese lichtet daher einen festen Bestandteil der Alterssicherung in Deutschland ab.
2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Rahmenbedingungen
Leistungen aus einer Kapital- oder Rentenversicherung unterliegen dann einer Erbschaft- oder Schenkungsbesteuerung, wenn die Auszahlung der Versicherungssumme nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an einen Dritten (Vertrag zugunsten Dritter) erfolgt. Durch die Einräumung eines Bezugsrechts an einen Dritten entsteht ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer, dem Versicherungsunternehmen und dem Drittbegünstigten. Der Drittbegünstigte kann hierbei bspw. der Ehegatte, eine Stiftung oder sonstige dritte natürliche oder juristische Personen sein. Im Versicherungsfall erwirbt der Bezugsberechtigte einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Im Erbfall, d.h. im Fall des Ablebens des Versicherungsnehmers, der regelmäßig gleichzeitig die versicherte Person ist, fällt die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass. Dieser Vermögenstransfer „am Nachlass vorbei“ ist insbesondere zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten oder im Falle eines überschuldeten Nachlasses interessant. Aufgrund der Tatsache, dass die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass fällt, ist die Versicherungsleistung nicht mit Erboder Pflichtteilsansprüchen belastet. Eigene Pflichtteilsergänzungsansprüche des Bezugsberechtigten gegen (weitere) Erben bleiben zudem bestehen. Voraussetzung ist stets, dass der Versicherungsvertrag einen Begünstigten eindeutig benennt, ansonsten besteht die Gefahr, dass die Versicherungsleistung dem Nachlass zuzurechnen ist.
3. Ertragsteuerliche Rahmenbedingungen
In ertragsteuerlicher Hinsicht sind kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen ebenfalls attraktiv, weil die während der Ansparphase durch die Versicherungsgesellschaft erzielten Kapitalerträge bei richtiger Ausgestaltung steuerfrei bleiben. Sie können daher (vom Versicherungsunternehmen) vollständig reinvestiert werden. Dies führt zu attraktiven Zins- und Zinseszinseffekten. Im Versicherungsfall gezahlte Todesfallleistungen sind zudem einkommensteuerfrei. Bei sog. begünstigten Lebensversicherungen mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Jahren und bei Vertragsabschlüssen nach 2012 bei lebzeitiger Auszahlung nach vollendetem 62. Lebensjahr wird die Versicherungsleistung privilegiert mit der Hälfe des Ertrages bei Zugrundelegung des persönlichen Steuersatzes (sog. Halbeinkünfteverfahren) besteuert.
4. Kapital- und Lebensversicherungen als Instrumente des Vermögenstransfers
Kapital- und Lebensversicherungen können zudem als Instrument des Vermögenstransfers sowohl kleinerer als auch größerer Vermögen eingesetzt werden. Eine Erbschaftsteuerpflicht der Versicherungsleistung kann bspw. bei Ehegatten vermieden werden, indem die Lebensversicherung auf das Leben des Ehepartners abgeschlossen wird (sog. „Lebensversicherung über Kreuz“). Die versicherte Person ist dann der jeweils andere Ehegatte. Ist kein abweichender Bezugsberechtigter benannt, erhält der überlebende Ehegatte die Versicherungsleistung ohne dass diese der Erbschaftsteuer unterliegt.
Für größere Vermögen lassen sich die Lösungsansätze regelmäßig schwieriger systematisieren. Mit steigender Komplexität der Vermögenssituation und ggf. der Familienstruktur, steigt auch die Komplexität der Themen, für die es (rechtssichere) Lösungen benötigt. Insoweit soll die nachfolgende Beispielskonstellation eine Orientierung geben:
Beispielsfall: „Strukturierung von Betriebsvermögen“
X hält Anteile an einer operativ tätigen GmbH zu dessen Vermögen eine größere Summe an Finanzmitteln, wie Forderungen aus Lieferung und Leistung, Wertpapiere etc., zählt. Sämtliches Vermögen soll möglichst ohne Substanzverlust zu Lebzeiten auf die Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Auf Ebene der GmbH qualifizieren die Finanzmittel grds. als schädliches Verwaltungsvermögen, die eine begünstigte Übertragung der GmbH-Anteile insgesamt gefährdet. Somit würde der gesamte Unternehmenswert der Schenkung- und Erbschaftsteuer unterliegen. Zeichnet nun die GmbH einen Kapitalisierungsvertrag einer Versicherungsgesellschaft gegen Übertragung der (schädlichen) Finanzmittel auf die Versicherungsgesellschaft, die dort von einem ausgewählten Vermögensverwalter betreut werden, kann das übrige Gesellschaftsvermögen bei entsprechender Strukturierung in begünstigtes Vermögen umqualifiziert werden. Es sprechen insoweit gute Gründe dafür, dass Sachleistungsansprüche aus dem Kapitalisierungsvertrag nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu erfassen sind und auf diesem Wege daher eine Begünstigung der GmbH hergestellt werden kann.
5. Asset Protection durch professionellen Vermögensverwalter im Ausland
Neben der Strukturierung als Vertrag zugunsten Dritter, die es erlaubt, Vermögenswerte auch neben dem Nachlass zu übertragen, kann zudem die Wahl eines Versicherungsunternehmens aus dem Ausland einen zusätzlichen Vermögensschutz für das ausgelagerte Vermögen bieten. Der Standort Luxemburg hat sich bspw. hierbei für Versicherer als besonders günstiger Rechtsraum etabliert. Sämtliche Kundenguthaben müssen aufgrund gesetzlicher Anordnung grundsätzlich getrennt von einer unabhängigen Depotbank verwahrt werden, was von der staatlichen Versicherungsaufsicht überwacht wird. Zudem erfolgt die Anlage des Kundenvermögens in der Versicherung i.d.R. nicht kollektiv, sondern jeder Versicherungspolice ist ein eigenes Konto mit einer individuellen Anlagestrategie zugeordnet. Die Vermögensverwaltung selbst erfolgt nicht durch die Versicherung, sondern durch einen professionellen Vermögensverwalter. Die Hinzuziehung von unabhängigen Vermögensverwaltern stellt zudem eine geeignete und an den Vermögensinhaber ausgerichtete Vermögensverwaltung sicher. Die Trennung der Funktionen von Versicherung, Depotbank und Vermögensverwalter ist darüber hinaus geeignet, einen zusätzlichen Schutz durch gegenseitige Kontrolle unter dem Dach der luxemburgischen Versicherungsaufsicht herzustellen und vermeidet Interessenkonflikte. Je nach den Bedürfnissen des Kunden kann das liquide Vermögen innerhalb der Versicherungspolice auch auf mehrere Depotbanken, auch in unterschiedlichen Jurisdiktionen, wie z. B. Luxembourg, Schweiz, Deutschland, aufgeteilt werden. Die Beauftragung eines unabhängigen Vermögensverwalters garantiert dann eine koordinierte Anlagestrategie über alle Depotbanken, die sich konsequent an den Anlagezielen des Kunden orientiert.