SPM – die Zukunft im Blick

Mit dem am 22. Januar 2026 endgültig verabschiedeten Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) möchte der Gesetzgeber die betriebliche Altersversorgung insgesamt weiter stärken. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf dem Sozialpartnermodell (SPM), das künftig stärker aus seiner bisherigen Nischenrolle herausgeführt werden soll.

Am grundlegenden Prinzip der reinen Beitragszusage ändert sich dabei nichts. Stattdessen setzt die Reform auf gezielte Öffnungen, vereinfachte Zugangsmöglichkeiten und einen verbindlicheren politischen Impuls zur weiteren Verbreitung des Modells.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

1. Sozialpartnermodell wird für weitere Arbeitgeber und Beschäftigte zugänglich

Eine wesentliche Neuerung betrifft die Möglichkeit, bestehende Sozialpartnermodelle künftig auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte zu öffnen.

  • Eine Teilnahme an bereits bestehenden Sozialpartnermodellen wird künftig auch ohne eigene Tarifbindung möglich.
  • Voraussetzung ist die Zustimmung der jeweils beteiligten und tragenden Tarifvertragsparteien.
  • Dadurch kann sich die Reichweite des Sozialpartnermodells deutlich erhöhen – insbesondere auch für kleine und mittlere Unternehmen.
  • Die tarifvertragliche Grundlage bleibt jedoch zwingend bestehen. Sozialpartnermodelle außerhalb der Tarifwelt sind weiterhin nicht vorgesehen.
  • Auch künftig basiert das Modell auf der reinen Beitragszusage. Eine Arbeitgeberhaftung für die spätere Leistung besteht weiterhin nicht.

2. Verbindliche Evaluation erhöht den politischen Handlungsdruck

Das BRSG II sieht zudem eine konkrete Erfolgskontrolle vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) soll im Jahr 2027 überprüfen, wie sich die Zahl der Teilnehmenden seit 2025 entwickelt hat.

  • Zielgröße ist mindestens eine Verdoppelung der Teilnehmerzahl.
  • Wird dieses Ziel nicht erreicht, muss die Bundesregierung bis März 2028 weitere Maßnahmen zur Förderung der Verbreitung vorschlagen.
  • Damit steigt der politische Umsetzungsdruck auf alle Beteiligten, das Sozialpartnermodell tatsächlich stärker in die betriebliche Altersversorgung zu bringen.

3. Weitere Impulse für die Verbreitung

Auch einige flankierende Regelungen des BRSG II können sich mittelbar positiv auf das Sozialpartnermodell auswirken.

Dazu gehören insbesondere:

  • erleichterte Möglichkeiten für den Einsatz von Opting-out-Modellen als Instrument zur Verbreitung von Sozialpartnermodellen,
  • sowie die politische Stärkung standardisierter und kollektiv organisierter Lösungen innerhalb der betrieblichen Altersversorgung.

Fazit

Das BRSG II stellt das Sozialpartnermodell nicht grundlegend neu auf. Vielmehr schafft der Gesetzgeber mit gezielten Öffnungen zusätzliche Zugangsmöglichkeiten und verbindet diese mit klaren Erwartungen an eine stärkere Verbreitung. Jetzt bleibt zu hoffen, dass die aktuellsten rentenpolitischen Überlegungen und der bislang eher schwach ausgeprägte Konkurrenzdruck unter den Sozialpartnermodellen nicht zum Boomerang für die Sozialpartnermodelle selbst und die Beitragszusage werden.

Damit erhält das Sozialpartnermodell neue Perspektiven – ohne dass seine zentralen Grundprinzipien wie die reine Beitragszusage und die damit verbundene fehlende Arbeitgeberhaftung verändert werden.