1. Scharfes Schwert
Die Sonderprüfung gehört zu den schärfesten Schwertern von (Minderheits-)Gesellschaftern in der GmbH. Sie ist Ausfluss der Befugnis der Gesellschafterversammlung zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung und stellt eine erhebliche Steigerung gegenüber den − an sich schon weiten − persönlichen Informationsrechten der einzelnen Gesellschafter dar. Anders als bei der Aktiengesellschaft ist die Sonderprüfung für die GmbH gesetzlich nicht geregelt. Da der Gesellschafterversammlung als höchstem Organ in der GmbH jedoch sowieso eine überaus starke Stellung zukommt, besteht auch in der GmbH diese Möglichkeit, und zwar mit weniger Einschränkungen als bei einer Aktiengesellschaft. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit dennoch selten Gebrauch gemacht. Sie kann jedoch in eine Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern ein echter „game changer“ sein.
2. Gegen die Geschäftsführung
Vordergründig richtet sich die Sonderprüfung immer auf das Handeln eines Geschäftsführers. Ziel ist es, einen sachkundigen Sonderprüfer zu installieren, der Zugriff auf die Informationen und Dokumente im Unternehmen nimmt und das Handeln der betroffenen Geschäftsführer auf seine Rechtmäßigkeit hin eingehend prüft. Damit wird der Boden für weitere Maßnahmen durch die Gesellschafterversammlung bereitet, wie etwa (außerordentliche) Kündigung und/oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
3. … und auch gegen den (Mehrheits-)Gesellschafter
Die Gefährlichkeit für den Geschäftsführer liegt darin, dass auch etwaige pflichtwidrige Geschäfte bzw. Beziehungen zwischen einem Geschäftsführer und einem (Mehrheits-)Gesellschafter Gegenstand einer Sonderprüfung sein können. Ist das der Fall, wird davon ausgegangen, dass der mitbetroffene Gesellschafter, gegen den sich der Antrag indirekt auch richtet, kein Stimmrecht hierzu in der Gesellschafterversammlung hat. Ein von der Sonderprüfung direkt betroffener Gesellschafter-Geschäftsführer hat erst recht kein Stimmrecht in der Sache. In beiden Konstellationen hätte es ein Minderheitsgesellschafter in der Hand, alleine über die Sonderprüfung zu entscheiden. Da die Kosten für den Sonderprüfer von der Gesellschaft zu tragen sind, ist die Sonderprüfung für den Minderheitsgesellschafter ein attraktives Mittel, wenn er eigentlich gegen den Mehrheitsgesellschafter vorgehen will. Voraussetzung wird allerdings sein, dass ihm − alleine oder mit gleichgesinnten, anderen Minderheitsgesellschaftern − mindestens 10% der Geschäftsanteile zustehen, da er sonst keine Einberufung einer Gesellschafterversammlung und keine Beschlussfassung zu einem von ihm bestimmten Tagesordnungspunkt dort verlangen kann.
4. Kooperationspflicht
Was kann ein Geschäftsführer tun? Ist die Sonderprüfung beschlossen worden, besteht eine Kooperationspflicht aller Geschäftsführer. Es dürfte aber sowieso im Interesse eines gewissenhaften Geschäftsführers liegen, mit dem Sonderprüfer vertrauensvoll und offen zusammen zu arbeiten. Dann kommt es darauf an, wie er bislang sein Geschäftsführeramt ausgeübt hat. Dabei kann er sich auf unternehmerisches Ermessen berufen wobei allerdings die Rechtsprechung mit den hierzulande geltenden Vorgaben zur Business Judgement Rule durchaus streng ist. Je transparenter der Geschäftsführer in der Vergangenheit wichtige Geschäftsvorfälle mit der Gesamtheit der Gesellschafter abgesprochen und bestenfalls entsprechende Weisungen eingeholt hat, desto weniger wird er nun zu fürchten haben, dass ihm Pflichtverstöße vorgeworfen werden können. Von Vorteil wird es auch sein, wenn er sich anlässlich der Feststellung des Jahresabschlusses immer wieder hat entlasten lassen. Ist die Sonderprüfung jedoch nur ein Mittel eines Minderheitsgesellschafters im Streit mit einem Mehrheitsgesellschafter, rückt die Möglichkeit in den Fokus, die Rechtmäßigkeit der beschlossenen Sonderprüfung durch den Mehrheitsgesellschafter anfechten zu lassen. Gelingt es, die Sonderprüfung auf die lange gerichtliche Bank zu schieben, kann es in der Zwischenzeit zu einer sonstigen Lösung des Gesellschafterkonflikts kommen, sodass die Beteiligten das Interesse an der Sonderprüfung verlieren.
5. Unzulässige Sonderprüfung
Angriffspunkte gegen eine Sonderprüfung können insbesondere (i) ein evidenter Missbrauch dieses Instituts oder (ii) die Bestellung einer fachlich ungeeigneten oder einer nicht ausreichend neutralen Person zum Sonderprüfer sein. Allerdings wird es schwierig sein, einen Missbrauch nachzuweisen. Zwar ist es gut vorstellbar, dass ein Minderheitsgesellschafter eine Sonderprüfung gerade deshalb beantragt, um den eigenen Lästigkeitswert zu steigern und seine Minderheitsanteile zu einem höheren Preis an den Mehrheitsgesellschafter verkaufen zu können. Allein der enge zeitliche Zusammenhang zu solchen Kaufverhandlungen wird allerdings als Nachweis für eine missbräuchliche Absicht nicht ausreichen. Vielmehr wird man darauf abstellen müssen, ob der Antrag auf konkrete, nachvollziehbare Sachverhalte bzw. Anhaltspunkte Bezug nimmt oder völlig unspezifisch, anlasslos oder mit offensichtlich haarsträubender Begründung formuliert ist (dann missbräuchlich). Bei der Person des Sonderprüfers wird es darum gehen, ob ein neutraler Fachmann (Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder sonstige fachlich geeignete Person) benannt wurde − sei es unmittelbar oder durch eine neutrale Instanz, die den Sonderprüfer auswählen soll − oder hingegen jemand, der dem Minderheitsgesellschafter familiär, freundschaftlich oder beruflich (sein Anwalt nahesteht.
6. Weitere Reaktionsmöglichkeiten
Die Sonderprüfung stellt eine erhebliche Belastung für den Geschäftsführer dar. Der Geschäftsführer wird überlegen müssen, ob er in einem solch schwierigen Umfeld weiterhin seine berufliche Zukunft sieht. Wechselt er die Stelle, wird ihn auch keine Kooperationspflicht mehr treffen, was die Erkenntnismöglichkeiten des Sonderprüfers einschränken kann. Allerdings verliert der (ehemalige) Geschäftsführer damit die Möglichkeit, einen für ihn positiven Einfluss auf den Gang der Sonderprüfung auszuüben. Somit stellt eine Sonderprüfung den Geschäftsführer vor schwierige Abwägungsfragen. Es dürfte hilfreich sein, sich fachkundigen Rat einzuholen und die bestehenden Möglichkeiten zusammen mit dem Berater auszuloten.