Politische Unsicherheiten, Inflation, steigende Personal- und Rohstoffkosten – stürmische Zeiten werden Unternehmen von nahezu allen Seiten prognostiziert, ebenso wie die daraus resultierende Insolvenzwelle. Um sich gegen diese Aussichten „wetterfest” abzusichern, ist es entscheidend, neben der eigenen finanziellen Situation auch die finanzielle Situation von Vertragspartnern im Blick zu behalten.
Im Fall der Insolvenz des Vertragspartners gilt dabei der Grundsatz: Sicherheit geht vor. Das bedeutet, Sicherheiten sorgen im Insolvenzverfahren für eine vorrangige Befriedigung des besicherten Gläubigers.
Überblick über die verschiedenen Sicherungsmittel
Sicherungsmittel sollen gegen die Risiken der Insolvenz des Vertragspartners absichern. Für die Frage, welches Sicherungsmittel geeignet ist, ist zunächst zu unterscheiden, welche Position das eigene Unternehmen in der Lieferkette hat:
- Ist das Unternehmen Sachgläubiger, möchte sich also gegen die Insolvenz eines Lieferanten absichern?
- Oder ist das Unternehmen Geldgläubiger, möchte sich also gegen die Insolvenz eines Kunden absichern?
Je nach Art des zu sichernden Anspruchs stehen unterschiedliche Sicherungsmittel zur Verfügung. Während für die Absicherung von Geldansprüchen insbesondere Eigentumsvorbehalte, Pfandrechte und Sicherungsübereignungen in Betracht kommen, können sich Sachgläubiger meist nur gegen die aus der Nichtlieferung resultierenden, finanziellen Risiken absichern. Hier kommen beispielsweise Anzahlungs- oder Gewährleistungsbürgschaften in Betracht.
Sicherheit geht vor: Warum Sicherungsmittel in der Insolvenz vorrangig sind
Alle Sicherungsmittel haben eines gemeinsam; sie lassen sich im Insolvenzfall in zwei Kategorien unterscheiden: Sie gewähren entweder (i) ein Absonderungsrecht oder (ii) ein Aussonderungsrecht.
Beim Absonderungsrecht gewährt der Sicherungsgegenstand ein sogenanntes Recht auf vorzugsweise Befriedigung. Dies bedeutet, dass der Sicherungsgegenstand zwar grundsätzlich vom Insolvenzverwalter verwertet wird. Der Erlös wird aber (abzüglich eines kleinen Betrags für die Verwertung) zur vorrangigen Befriedigung des besicherten Gläubigers verwendet. Nur für den Fall, dass der Erlös nicht ausreicht, um den Gläubiger vollständig zu befriedigen, kann dieser den verbleibenden Restbetrag zur Insolvenztabelle anmelden und erhält hierauf die Insolvenzquote. Ein klassisches Beispiel für ein Sicherungsrecht, das ein Absonderungsrecht gewährt, ist das rechtsgeschäftliche Pfandrecht.
Beim Aussonderungsrecht ist der Gläubiger berechtigt, Herausgabe des Sicherungsgegenstands aus der Insolvenzmasse zu verlangen. Denn ein Gegenstand, an dem ein Aussonderungsrecht besteht, gehört rechtlich nicht zur Insolvenzmasse und muss vom Insolvenzverwalter auf Verlangen des Gläubigers „ausgesondert“ werden. Ein klassisches Beispiel für ein Sicherungsrecht, das ein Aussonderungsrecht gewährt, ist der einfache Eigentumsvorbehalt.
Ausnahmen vom Grundsatz
In bestimmten Fällen gibt es jedoch Ausnahmen vom Grundsatz des Vorrangs von Sicherheiten im Insolvenzfall. So entfällt die Sicherungswirkung beispielsweise, wenn (i) die Sicherheit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam bestellt wurde oder (ii) die Bestellung der Sicherheit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter erfolgreich angefochten wird.
Die Vereinbarung eines Sicherungsmittels vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann vor allem im Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens, d. h. zwischen Insolvenzantragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens, problematisch sein. Häufig ordnet das Insolvenzgericht zur Sicherung der späteren Insolvenzmasse in diesem Zeitraum ein Verfügungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt an. Damit ist es dem Insolvenzschuldner verboten, Verfügungen über sein Vermögen ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu treffen. Bestellt der Schuldner in diesem Zeitraum eine Sicherheit ohne die hierfür erforderliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, so ist diese (schwebend) unwirksam und kann allenfalls vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens genehmigt werden.
Der Insolvenzverwalter kann die Bestellung von Sicherheiten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich anfechten. Dabei gilt, dass die Voraussetzungen umso geringer sind, je näher die Bestellung der Sicherheit an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag. Ein probates Mittel, um der Anfechtung von Sicherheiten vorzubeugen, ist die Einhaltung des sogenannten „Bargeschäftsprivilegs.” Dieses verlangt den unmittelbaren Austausch von Leistung und gleichwertiger Gegenleistung. Die Rechtsprechung geht in der Regel von einer Unmittelbarkeit des Leistungsaustauschs aus, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr als 30 Tage liegen. Daraus folgt, dass das Sicherungsmittel dem Wert der Leistung entsprechen und innerhalb von nicht mehr als 30 Tagen – idealerweise sofort mit Leistungserbringung – gewährt werden sollte.
Drittsicherheiten – eine sichere Bank?
Vor dem Hintergrund dieser Ausnahmen stellt sich für einen Gläubiger die Frage, welche Sicherungsmittel besonders „sicher” und damit empfehlenswert sind. Die oben genannten Ausnahmen zum Grundsatz des Vorrangs von Sicherheiten sollen einen sogenannten „Wettlauf der Gläubiger” verhindern und sicherstellen, dass sich nicht einzelne Gläubiger durch gezieltes Erzwingen weiterer Sicherheiten kurz vor der Insolvenz optimieren. Schließlich sollen alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden.
Vor diesem Hintergrund sind vor allem Sicherungsmittel zu empfehlen, die nicht aus der späteren Insolvenzmasse, sondern aus dem Vermögen eines Dritten gewährt werden, sogenannte „Drittsicherheiten.” Da Drittsicherheiten (oder auch Drittsicherungsmittel) nicht unmittelbar aus der Insolvenzmasse gewährt werden, spielt die Unterscheidung in Ab- und Aussonderungsrechte im Fall der Insolvenz des Vertragspartners keine Rolle. Eine besonders häufige Drittsicherheit stellt die Bürgschaft dar. Aber auch Garantien, Schuldbeitritte oder Schuldübernahmen sind probate Mittel.
Soweit es sich bei dem Sicherungsgeber um einen solventen Schuldner handelt, bieten Drittsicherheiten die wohl beste Absicherung gegen die Insolvenz des Vertragspartners. Zwar sind Anfechtungsrisiken auch hier nicht gänzlich auszuschließen, doch sind diese im Vergleich zu Sicherheiten unmittelbar aus dem Vermögen des Vertragspartners meist weitaus geringer.
Der Eigentumsvorbehalt – ein beliebtes Sicherungsmittel
Er ist in nahezu allen AGB zu finden und daher ein besonders beliebtes Sicherungsmittel: der Eigentumsvorbehalt. Er soll Sachlieferungen gegen den Ausfall des Kunden absichern. Über die Zeit haben sich verschiedene Formen herausgebildet, die auch in der Insolvenz unterschiedlich zu behandeln sind.
Die Grundform des Eigentumsvorbehalts ist der sogenannte „einfache“ Eigentumsvorbehalt. Der Lieferant vereinbart mit dem Kunden, dass die gelieferte Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Lieferanten verbleibt. Der einfache Eigentumsvorbehalt gewährt in der Insolvenz des Kunden ein Aussonderungsrecht. Die Sache fällt nicht in die Insolvenzmasse, sodass der Lieferant vom Insolvenzverwalter die Herausgabe verlangen kann.
Anders ist dies beim sogenannten „verlängerten” Eigentumsvorbehalt. Häufig werden Sachlieferungen innerhalb einer Lieferkette weiterveräußert. Um den Lieferanten auch für den Fall der Weiterveräußerung zu schützen, wird vereinbart, dass der Kunde zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zwar berechtigt ist. Im Gegenzug werden jedoch sämtliche Forderungen gegen die Kunden des Kunden zur Sicherheit an den Lieferanten abgetreten. Der Kunde wird ermächtigt, die Forderungen einzuziehen und ist verpflichtet, diese an den Lieferanten auszukehren.
In der Insolvenz des Kunden ist dann zu unterscheiden: Gegenstände, die noch im Vermögen des Kunden vorhanden sind, können, wie beim einfachen Eigentumsvorbehalt, aufgrund des Aussonderungsrechts herausverlangt werden. Die noch nicht eingezogenen Kundenforderungen können vom Lieferanten selbst eingezogen werden. Bereits eingezogene Kundenforderungen können herausverlangt werden, soweit sie noch unterscheidbar im Vermögen des Kunden vorhanden sind. Wann dies der Fall ist, ist in der Praxis häufig schwierig zu beantworten.
Daneben gibt es noch zahlreiche weitere Formen des Eigentumsvorbehalts, die in der Insolvenz des Vertragspartners entweder ein Ab- oder ein Aussonderungsrecht gewähren. Um sich optimal gegen mögliche Risiken, insbesondere auch gegen Anfechtungsrisiken, abzusichern, empfiehlt es sich daher, die eigenen AGB regelmäßig auf den Prüfstand zu stellen und bei Vertragsschluss sicherzustellen, dass die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts nicht durch etwaige Abwehrklauseln des Vertragspartners konterkariert wird.
Sicherheit geht vor: Es kommt auf den Einzelfall an
Sicherungsmittel gehen in der Insolvenz des Vertragspartners grundsätzlich vor und sind damit ein entscheidendes Mittel, sich gegen den Ausfall abzusichern. Sie gewähren entweder ein Aussonderungsrecht, aufgrund dessen Herausgabe des Sicherungsgegenstands aus der Insolvenzmasse verlangt werden kann, oder ein Absonderungsrecht, aufgrund dessen der Gläubiger vorrangig aus dem Verwertungserlös befriedigt wird.
Welches Sicherungsmittel geeignet ist, hängt vom Einzelfall ab. Bereits bei der Bestellung ist auf mögliche Unwirksamkeits- oder Anfechtungsrisiken zu achten. Grundsätzlich gilt, dass Drittsicherheiten eines solventen Drittschuldners Sicherheiten unmittelbar aus dem Vermögen des Vertragspartners vorzuziehen sind.
Im Sinne einer optimalen Prävention empfiehlt es sich, bestehende Lieferbeziehungen regelmäßig zu überprüfen und – gegebenenfalls mit Unterstützung eines Experten – die optimale Absicherung zu erarbeiten. Auch sollte eine regelmäßige Schulung der eigenen Mitarbeiter erfolgen, um sicherzustellen, dass die Absicherungsmechanismen bei Begründung neuer Lieferbeziehungen ordnungsgemäß und „wetterfest” umgesetzt werden.