Der blinde Fleck der Unternehmenswerte
Wilfried Reiners, MBA, Rechtsanwalt, Partner PRW Rechtsanwälte
Der Klassiker: Ein Mitarbeiter wechselt zum Marktbegleiter oder macht sich selbständig und nimmt vom bisherigen Arbeitgeber ein Geschäftsgeheimnis mit, um sich den Start an anderer Stelle zu erleichtern.
Schon aus der Einleitung „der Klassiker“ lässt sich ablesen, dass ein solches Verhalten des Wechsel-willigen nicht so selten ist. Bisher gewährte § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dem bisherigen Arbeitgeber Schutz. Dieser Schutz existiert nicht mehr.
Am 15.06.2016 wurde die EU-Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechts-widrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl EU L 157/1 erlassen. Daraufhin wurde am 18.04.2019 national das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – kurz „GeschGehG“ – (Artikel 1 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 466 Nr. 13) verkündet. Es entfaltete Wirkung ab dem 26.04.2019 und hebt § 17 UWG auf.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs (BGH) zu § 17 UWG galt als Ge-schäfts- oder Betriebsgeheimnis jede, im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt war und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Inte-ressen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollte.
Abweichend von der bisherigen Gesetzeslage, muss sich ein Unternehmen in Zukunft den Schutz der Geschäftsgeheimnisse erst erarbeiten.
Hierzu müssen Geschäftsgeheimnisse jetzt genau definiert und dokumentiert werden. In der Folge müssen entsprechende Schutzmaßnahmen ergrif-fen werden, die im Streitfall auch nachzuweisen sind.
Wollen die Unternehmen den vollen Schutz durch das Geschäftsgeheimnis beanspruchen und im Falle einer Verletzung einzelne Ansprüche oder aber den gesamten Umfang der gesetzlichen Möglichkeiten gegen den Verletzer geltend ma-chen, sollten sie handeln.
Das neue Ziel zur Sicherung der Geschäftsgeheimnisse muss die Erarbeitung eines Geheimnisschutz-Konzepts sein, wenn das betroffene Unter-nehmen die Fäden des Handels in der Hand halten möchte.
Handlungsbedarf nach dem vorgenannten Ge-setz besteht hauptsächlich für die Unternehmensleitung. Denn für den Fall, dass die Unterneh-mensleitung durch fehlende oder unangemessene Schutzmaßnahmen die Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Geschäftsgeheimnis gegen den oder die Verletzer nicht veranlasst, kann sie von den Shareholdern des Unternehmens für Schäden der Gesellschaft haftbar gemacht werden.
Die Empfehlung lautet grundsätzlich 3-stufig vorzugehen:
1. Stufe: Ermittlung der Geschäftsgeheimnisse. Dabei muss das komplette Unternehmen auf den Prüfstand gestellt werden. Schützen kann man nur, was man auch als schützenswert identifiziert hat.
2. Stufe: Bewertung und Kategorisierung der Ge-heimnisse. Die Anzahl der definierten Geheim-nisstufen, hängt maßgeblich vom Unternehmen sowie der Qualität und Quantität der Geheimnisse ab. Um aber zu verhindern, dass zu viel zu streng oder zu schwach geschützt wird, sollte man ein Schutzstufen-Konzept entwerfen. Nach diesseiti-ger Einschätzung reichen dazu drei (3) Stufen aus
Kat. I existenzgefährdend
Kat. II sehr schädigend
Kat. III wettbewerbsgefährdend
3. Stufe: Entsprechend dem Schutzstufen-Kon-zept sind daraus abgeleitet die jeweils in den ein-zelnen Stufen definierten Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierbei dürfte sich vieles an den schon aus dem Datenschutz bekannten Technisch Organisatorischen Maßnahmen (TOM) orientieren.
Beim Geheimnisschutz-Konzept sind entsprechen-de, angemessene Schutzmaßnahmen in folgenden Bereichen nach dem T/O/R ® Prinzip zu treffen:
1. Technisch (z. B. IT-Sicherheit);
2. Organisatorisch (z. B. Need to Know);
3. Rechtlich (z. B. Geheimhaltungs-Vereinbarung).
Aber auch Compliance-Maßnahmen, Arbeits- oder Dienstanweisungen und vertragliche Vereinbarun-gen sind hier erfahrungsgemäß anzuwenden oder anzupassen. Ebenso sollten die Mitarbeiter sensibilisiert und speziell geschult werden. In den meisten Fällen ist der Faktor Mensch der größte Unsicher-heitsfaktor für die Geheimnis-Infrastruktur.
Wer nach diesem Modell sein Geheimnisschutz-konzept erstellt, hat sich seinen Geschäftsge-heimnisschutz zurückerobert.