Rechtliche Klarheit oder neue Unsicherheit? Der Streit um Boni bei verschreibungspflichtigen Medikamenten

Derzeit beschäftigt den Gesundheitsmarkt erneut eine grundlegende Frage: Dürfen Versandapotheken mit Sitz in der EU-Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte „Rx-Boni“) gewähren? Die Antworten der Gerichte und die Reaktionen der Politik sorgen teils für Klarheit, teils für neue Unsicherheiten.

Die Ausgangslage

Das Arzneimittelgesetz verpflichtete bis 2020 sowohl in Deutschland ansässige Apotheken als auch ausländische EU-Versandapotheken für verschreibungspflichtige Arzneimittel einheitliche Preise zu verlangen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied jedoch 2016, dass diese deutsche Preisbindung gegen die europäische Warenverkehrsfreiheit verstoße und somit nicht für ausländische EU-Versandapotheken gelten könne.

Hierauf reagierte der deutsche Gesetzgeber und führte 2020 ein Rx-Boni-Verbot im Sozialgesetzbuch ein. Dieses gilt wiederum auch für EU-Versandapotheken, allerdings nur bei der Abgabe an gesetzlich Versicherte. Die Abgabe an Privatversicherte und Selbstzahler ist nicht von diesem Verbot umfasst.

Rx-Boni können zudem gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Zugabeverbot verstoßen.

EuGH und BGH schaffen nur scheinbar Klarheit

Bereits Anfang des Jahres entschied der EuGH, dass nicht jede Form von Werbung für Boni und Rabatt unzulässig ist. Rx-Boni stellen laut EuGH eine unzulässige Werbung dar, sofern Rabatte in Form von Gutscheinen für nachfolgende Käufe gewährt werden. Anders sei dies zu sehen, wenn beim Einlösen von Rezepten Boni in Höhe eines genauen Betrags gewährt werden. Solche Werbeaktionen fördern nach Auffassung des EuGH nur die Entscheidung für die Apotheke und nicht den Verbrauch der Arzneimittel. Zudem dürfen Mitgliedstaaten Rx-Boni, deren genaue Höhe im Vorhinein nicht ersichtlich ist, aus Verbraucherschutzgründen verbieten.

Der EuGH hat somit den Rahmen für Werbung mit Rx-Boni zwar weiter abgesteckt. Das in Deutschland geltende, sozialrechtliche Rx-Boni-Verbot war jedoch nicht Gegenstand der Entscheidung.

Mit Spannung wurde daher ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) erwartet, in welchem er über Rabattaktionen einer niederländischen Versandapotheke aus den Jahren 2012/2013 zu entscheiden hatte.

In seinem Urteil vom 17. Juli 2025 führte der BGH aus, dass die Rabattaktionen zwar gegen die damaligen Preisvorschriften verstoßen haben, gegenüber EU-Versandapotheken aber we-gen des Verstoßes gegen die Warenverkehrsfreiheit nicht anwendbar waren.

Der BGH sah auch keine Veranlassung, diese Frage erneut dem EuGH vorzulegen. Der Kläger (ein Apothekenverband) habe keine hinreichenden Nachweise geliefert, dass ohne eine entsprechende Preisbindung die flächendeckende Arzneimittelversorgung gefährdet wäre. Dies wäre jedoch Voraussetzung dafür, die Preisbindung aus Gründen des Gesundheitsschutzes zu rechtfertigen.

Da das Urteil sich auf die alte Rechtslage stütze, ließ der BGH allerdings offen, ob das 2020 eingeführte sozialrechtliche Rx-Boni-Verbot mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar ist.

Politische Debatte entfacht

Nach dem BGH-Urteil herrscht somit weiterhin Unsicherheit, inwieweit das sozialrechtliche Verbot im Spannungsverhältnis mit EU-Recht Bestand haben kann. Das Bundesgesundheitsministerium hat bereits angekündigt, einen möglichen Regelungsbedarf zu prüfen. So gibt es Bestrebungen, das Rx-Boni-Verbot zu verschärfen.

Eine einfache Aufgabe wird dies vor dem Hintergrund der europarechtlichen Regelungen je-doch nicht. Jede nationale Neuregelung muss mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar sein. Eingriffe durch nationale Regelungen können zwar zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt sein. Es fehlen jedoch derzeit valide Daten, die einen Zusammenhang zwischen der einheitlichen Geltung der Preisbindung für in- und ausländische Apotheken und dem „Apothekensterben“ belegen. Der BGH hat ausdrücklich moniert, dass derartige Beweise nicht vorgelegt wurden.

Zudem ist zu beachten, dass Preiswettbewerb auch Anreize schaffen und somit die flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln fördern kann. Eine zu starre Regulierung droht, Marktchancen zu versperren.

Fazit: Europarechtskonforme Regelungen erforderlich

Bei der Gewährung von Rx-Boni ist auch bei EU-Versendapotheken, trotz des Urteils des BGH, Vorsicht geboten. So bleibt das Rx-Boni-Verbot für die Abgabe an gesetzlich Versicherte weiterhin bestehen. Zusätzlich ist das heilmittelwerberechtliche Zugabeverbot zu beachten, das Rx-Boni auch im Bereich der Privatversicherten und Selbstzahler begrenzt.

Der Appell an den Gesetzgeber ist somit klar: Er muss für klare und europarechtskonforme Regeln auf Basis valider Daten sorgen.