Die persönliche Haftung von Geschäftsführern in Frankreich (gérant bei der SARL, Président oder Directeur général bei einer SAS) ist ein vielschichtiges und hochsensibles Thema, insbesondere für Fremdgeschäftsführer. Es betrifft sowohl die Frage nach der zivilrechtlichen Haftung, also wann Geschäftsleiter mit ihrem Privatvermögen für Schäden aufkommen müssen, als auch die strafrechtliche Haftung, bei der Geld- oder Haftstrafen drohen können. Die folgenden Ausführungen beleuchten die wesentlichen Aspekte der Geschäftsführerhaftung in Frankreich, ergänzt durch Praxisbeispiele und konkrete Handlungsempfehlungen.
A. Arten der Haftung
1. Zivilrechtliche Haftung
Die zivilrechtliche Haftung von Geschäftsleitern (dirigeants) ergibt sich in der Regel aus Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, der Missachtung von Satzungsbestimmungen oder Geschäftsführungsfehlern. Sie betrifft sowohl die formell bestellten Geschäftsführer (dirigeants de droit) als auch die faktisch handelnden Geschäftsführer (dirigeants de fait) – so etwa auch Gesellschafter oder deren Geschäftsleiter.
1.1 Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften
Ein Geschäftsführer haftet nach französischem Recht zivilrechtlich, wenn er gegen gesetzliche Pflichten verstößt und dadurch einen Schaden verursacht. Beispiele für solche Verstöße:
- Unterlassene Einberufung der Gesellschafterversammlung: Ein Geschäftsführer weigert sich, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, obwohl diese nach Gesetz oder Satzung erforderlich ist. Dies kann etwa bei der Unterkapitalisierung der Gesellschaft oder bei einer drohenden Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit) der Fall sein.
- Verletzung der Informationspflichten gegenüber Gesellschaftern: Der Geschäftsführer stellt den Gesellschaftern nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Finanzberichte oder Jahresabschlüsse zur Verfügung, was zu Vertrauensverlust und Streitigkeiten führt.
- Fehlerhafte Angaben in Geschäftsunterlagen: Ein Unternehmen befindet sich in Liquidation, und der Geschäftsführer gibt dies nicht auf den Geschäftspapieren an. Ein Gläubiger, der diese Information nicht hatte, schließt einen Vertrag mit dem Unternehmen und erleidet einen Schaden.
1.2 Verstoß gegen satzungsmäßige Bestimmungen
Geschäftsführer haften nach französischem Recht auch dann, wenn sie gegen in der Satzung festgelegte Beschränkungen ihrer Befugnisse verstoßen. Dabei gilt: Die Gesellschaft wird nach außen hin verpflichtet, doch der Geschäftsführer muss den Schaden, der der Gesellschaft dadurch entstanden ist, intern ersetzen.
Praxisbeispiel:
Ein Geschäftsführer schließt im Namen der Gesellschaft einen Kaufvertrag über eine Immobilie ab, obwohl in der Satzung festgelegt ist, dass solche Geschäfte nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung erfolgen dürfen. Die Gesellschaft erleidet durch den Kauf einen Schaden. Der Geschäftsführer haftet intern gegenüber der Gesellschaft für diesen Schaden.
1.3 Geschäftsführungsfehler (faute de gestion)
Der Begriff der „faute de gestion” umfasst alle fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen, die den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufen oder gegen die übliche Sorgfalt eines Geschäftsführers verstoßen. Die Gerichte beurteilen dies einzelfallabhängig.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Fehlende Absicherung von Risiken: Ein Geschäftsführer unterlässt es, eine Haftpflichtversicherung für ein Firmenfahrzeug abzuschließen. Es kommt zu einem Unfall, und die Gesellschaft wird haftbar gemacht. Der Geschäftsführer muss den entstandenen Schaden ersetzen.
- Leichtfertige Darlehensvergabe: Ein Bankgeschäftsführer genehmigt Darlehen, ohne die Bonität der Kreditnehmer zu prüfen. Die Kredite fallen aus, und der Geschäftsführer wird für den Schaden haftbar gemacht.
- Nichtanmeldung einer Marke: Ein Geschäftsführer versäumt, die Schutzrechte einer wichtigen Marke rechtzeitig zu verlängern. Die Gesellschaft verliert dadurch eine wesentliche Einnahmequelle und erhebt Schadensersatzansprüche gegen ihn.
In folgenden Fällen hat die Rechtsprechung demgegenüber eine Haftung verneint.
- Strategische Entscheidungen mit wirtschaftlichem Risiko, wenn die Beibehaltung eines defizitären Geschäftsmodells auf einer strategischen Abwägung beruhte und nicht offensichtlich unklug war.
- Verluste infolge eines veränderten Marktumfeldes, wenn dies auf unerwarteten wirtschaftlichen Veränderungen oder regulatorischen Eingriffen beruht und die Entscheidungen zuvor rational und marktkonform getroffen wurden.
- Fehlende Rentabilität, sofern die Geschäftspolitik den üblichen Standards entsprach, auch wenn sie Verluste verursachte.
- Insolvenzen, die durch äußere Einflüsse wie den Verlust eines Großkunden oder eine Wirtschaftskrise verursacht wurden, sofern keine Pflichtverletzungen vorlagen.
- Risikoentscheidungen im Gesellschaftsinteresse, die auf fundierten Analysen und nachvollziehbaren Überlegungen basierten.
- Ein Geschäftsführungsfehler wurde auch in einem Fall einer Insolvenz verneint, weil der Geschäftsführer die Insolvenz in der gesetzlichen Frist angemeldet und alle Buchführungsstandards eingehalten hatte.
1.4 Haftung bei Insolvenz
In einem Insolvenzverfahren, das in einer Liquidation des Unternehmens mündet, kann der Geschäftsführer für die Unterdeckung der Gesellschaft (= die vorhandenen Aktiva decken nicht die aufgelaufenen Passiva) haftbar gemacht werden, wenn ein Geschäftsführungsfehler nachweislich und kausal zur finanziellen Schieflage geführt hat (sog. responsabilité pour insuffisance d’actifs).
Praxisbeispiele:
- Fortführung eines defizitären Geschäfts: Der Geschäftsführer führt ein defizitäres Geschäft weiter, obwohl klar ist, dass die Gesellschaft dadurch überschuldet wird.
- Nichtbeantragung eines Insolvenzverfahrens: Ein Geschäftsführer stellt den Insolvenzantrag verspätet, obwohl die Zahlungsunfähigkeit bereits länger bekannt war. Hinweis: der Geschäftsführer einer französischen Kapitalgesellschaft hat innerhalb von 45 Tagen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz bei Gericht anzumelden.
- Unangemessene Investitionen: Der Geschäftsführer tätigt hohe Investitionen, ohne eine solide Rentabilitätsprüfung durchzuführen.
2. Strafrechtliche Haftung
Die strafrechtliche Haftung betrifft Verstöße gegen spezifische Straftatbestände bei im Rahmen der Geschäftsführung. Es gibt im französischen Strafrecht etwa 3.000 Straftatbestände, die für Geschäftsführer relevant sind, von denen die meisten aber nur sehr geringe Geldbußen vorsehen. Entlastend ist darüber hinaus, dass das französische Strafrecht, anders als das deutsche Strafrecht, ein sog. Unternehmensstrafrecht kennt, bei dem auch juristische Personen strafrechtlich verfolgt werden können. An die Stelle einer nicht vollstreckbaren Haftstrafe werden die Geldbußen mit 5 multipliziert. Viele Staatsanwaltschaften sind gehalten, primär das Unternehmen selbst zu verfolgen, was dazu führt, dass ein Strafverfahren gegenüber dem Geschäftsführer eher die Ausnahme bleibt. Besonders relevante Tatbestände sind folgende:
- Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen (abus de biens sociaux)
Ein Geschäftsführer macht sich strafbar, wenn er Gesellschaftsvermögen zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter verwendet, ohne dass dies dem Gesellschaftsinteresse dient. - Vorlage eines falschen Jahresabschlusses
Der Geschäftsführer kann ferner strafrechtlich verfolgt werden, wenn er absichtlich einen Jahresabschluss vorlegt, der die Vermögenslage der Gesellschaft falsch darstellt, um Verluste zu verschleiern. - Ausschüttung fiktiver Dividenden
Die Verteilung von Dividenden, die den ausschüttbaren Gewinn übersteigen, ist ebenfalls strafbar. - Verstoß gegen Arbeitsrecht
Besonders hervorzuheben ist im französischen Strafrecht der Straftatbestand des „délit d’entrave” (Behinderung von Arbeitnehmerrechten). Ein Verstoß gegen Konsultationspflichten des Betriebsrats oder das Unterlassen von Wahlen zur Personalvertretung kann strafrechtlich geahndet werden.
B. Minimierung der Haftungsrisiken
1. Abschluss einer D&O-Versicherung
Eine Directors-and-Officers-Versicherung (D&O) schützt Geschäftsführer vor zivilrechtlichen Haftungsrisiken. Allerdings sind vorsätzliche Handlungen oder strafrechtlich relevante Vergehen meist nicht gedeckt. Häufig wird der Geschäftsführer der französischen Tochtergesellschaft über eine D&O-Versicherung der deutschen Gruppe mitversichert. Da französische Versicherungsprodukte häufig allerdings eine bessere Deckung bieten, sollte er auch Angebote von französischen Versicherern einholen und diese genau prüfen.
2. Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung
Geschäftsführer können operativ verantwortliche Aufgaben durch eine „délégation de pouvoirs” an geeignete Mitarbeiter übertragen. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn der Geschäftsführer nicht permanent vor Ort ist. So lassen sich beispielsweise besonders sensible und haftungsträchtige Verantwortungsbereiche auf einen Mitarbeitenden vor Ort übertragen.
Die möglichst schriftlich zu fixierende Delegation muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Delegierte ist qualifiziert und verfügt über die nötigen Ressourcen.
- Die Aufgaben und Befugnisse sind präzise definiert.
3. Sorgfältige Dokumentation
Risikoentscheidungen sollten stets dokumentiert und im Idealfall mit der Gesellschafterversammlung abgestimmt werden, um spätere Haftungsansprüche abzuwehren. Gerade bei einer insolvenznahen Lage sollte frühzeitig gehandelt und entsprechende Maßnahmen getroffen und festgehalten werden, um in einem möglichen Haftungsprozess gut dokumentiert zu sein.