Eine Krise ist im Allgemeinen ein Höhepunkt oder Wendepunkt einer gefährlichen Konfliktsituation in einem natürlichen oder sozialen System, dem eine massive und problematische Funktionsstörung über einen gewissen Zeitraum vorausging und der eher kürzer als länger andauert (Manfred G. Schmitt: Wörterbuch zur Politik).
Der Standort Deutschland hat derzeit mit einer Ansammlung von Krisen zu kämpfen, die die deutsche Wirtschaft und damit nahezu jedes Unternehmen gefährden. Neben der COVID-19-Pandemie und dem Angriff auf die Ukraine haben die Unternehmen mit Lieferkettenproblemen, Inflation, steigenden Preisen für Energie und höheren Lohnkosten sowie der Transformation zu kämpfen.
Die Zeiten werden rauer, die Sanierungsfälle und die Insolvenzzahlen steigen. Umso wichtiger ist es für die Geschäftsleitung die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens jederzeit vollumfänglich im Blick zu haben, um frühzeitig mit entsprechenden Maßnahmen reagieren zu können. Je früher eine existenzielle Krise erkannt wird, desto mehr Handlungsmöglichkeiten bestehen.
Die einzelnen Möglichkeiten der außergerichtlichen Sanierung, Sanierung im Wege eines StaRUG-Verfahrens sowie die Möglichkeiten eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung werden nachfolgend erläutert.
A. Außergerichtliche Sanierung
Eine außergerichtliche Sanierung sollte frühzeitig beginnen; zu einer Zeit, in der eine Fortführungprognose noch besteht und eine drohende Zahlungsunfähigkeit nicht vorliegt. Zudem sollten die bestehenden Verbindlichkeiten noch bei deren Fälligkeit bezahlt werden können, dies erleichtert die Verhandlungen mit den Gläubigern. Sind erst einmal Zahlungsverzögerungen oder gar Ausfälle aufgetreten, wird zunächst Vertrauen wieder aufgebaut werden müssen bevor eine Einigung mit einem Gläubigerbeitrag erzielt werden kann. Für erfolgreiche Verhandlungen ist eine gute Vorbereitung notwendig, Grundlage hierfür ist ein umfassendes Restrukturierungskonzept mit einer belastbaren Liquiditätsplanung. Banken fordern hier ein IDWS 6 Gutachten und meist auch einen Gesellschafterbeitrag zur Sanierung.
B. Sanierung nach dem StaRUG
Gelingt eine außergerichtliche Sanierung nicht, besteht die Möglichkeit, ein Verfahren nach dem StaRUG zu durchlaufen. Sind die wirtschaftlichen Umstände eines Unternehmens für eine Anwendung des StaRUG passend, kann mit einem gut vorbereiteten Verfahren nahezu ohne Beschränkung des laufenden Geschäftsbetriebes eine Restrukturierung umgesetzt werden. Eine größere Entschuldung oder eine Veränderung der Gesellschafterstruktur ist mit einem fast „minimal-invasivem“ Verfahren in einem zeitlich engen Rahmen über die Regelungen des StaRUG möglich.
Das Vorliegen der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens ist jedoch die Grundvoraussetzung für die Anwendung des StaRUG. Nach der neuen Definition des Gesetzgebers besteht die drohende Zahlungsunfähigkeit dann, wenn ein Unternehmen für die kommenden 24 Monate nicht überwiegend wahrscheinlich ausreichend finanziert ist. Dies wird aufgrund der anhaltenden Multi-Krisen derzeit für viele Unternehmen zu bejahen sein. Ausgeschlossen ist ein StaRUG-Verfahren jedoch dann, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, also für weniger als zwölf Monate finanziert ist, es sei denn, dass StaRUG-Verfahren ist überwiegend wahrscheinlich erfolgreich.
Kernstück im StaRUG ist der Restrukturierungsplan. Der Restrukturierungsplan wird von dem Unternehmen aufgestellt, durch ihn erfolgen die Eingriffe in die Verbindlichkeiten des Unternehmens. So ist ein Forderungsverzicht, die Verlängerung von Kreditlaufzeiten, Zinsanpassungen und vieles mehr denkbar. Ziel des Restrukturierungsplans ist der Erhalt des Unternehmens und eine angemessene Behandlung der Gläubigerforderungen. Mit dem Restrukturierungsplan kann auch in Sicherungsrechte der Gläubiger, ja selbst in die Sicherungsrechte verbundener Unternehmen eingegriffen werden. Das Unternehmen muss nicht in alle Gläubigerforderungen eingreifen, sondern kann nach sachgerechten Kriterien aussuchen, welche Forderungen von dem Restrukturierungsplan betroffen sein sollen. Ausgeschlossen sind allerdings Eingriffe in die Rechte der Arbeitnehmer.
Über den Restrukturierungsplan stimmen dann die betroffenen Gläubiger ab. Dabei hat das Unternehmen die Möglichkeit, die Gläubiger, deren Forderungen restrukturiert werden sollen, auszuwählen und auch in Gruppen einzuteilen. Das Stimmrecht richtet sich nach der Forderungshöhe. Ein Restrukturierungsplan ist dann angenommen, wenn in jeder Gruppe drei Viertel der Gläubiger zustimmen. Sollte ein Restrukturierungsplan nicht die notwendige Mehrheit in einer Gruppe finden, kann deren Zustimmung („Cram down“) dann ersetzt werden, wenn die Mehrheit der Gruppen dem Plan zustimmt und die ablehnende Gruppe nicht schlechter gestellt wird.
Ein Verfahren nach dem StaRUG wird grundsätzlich nicht veröffentlicht (Ausnahme Adhoc-Pflichten) und hat daher ebenso wie eine außergerichtliche Sanierung kaum Auswirkungen auf den operativen Geschäftsbetrieb.
Kaum Beachtung erfahren hat bisher die Sanierungsmoderation nach dem StaRUG. Im Rahmen der Sanierungsmoderation bestellt das Gericht auf Antrag des Unternehmens eine sachkundige Person, die die Vergleichsregelungen des Unternehmens mit seinen Gläubigern moderieren soll. Die − freiwillige − Sanierungsmoderation kann vor allem in frühen Krisenphasen weiterhelfen, wenn die Vermittlung durch einen neutralen und gleichzeitig sachkundigen Dritten bei Verhandlungen mit einem oder mehreren Gläubigern vielversprechend erscheint. Für Gläubiger winkt hierbei erhöhte Rechtssicherheit durch die weitgehende Unanfechtbarkeit des Sanierungsvergleichs bzw. der im Sanierungsvergleich getroffenen Vereinbarungen (z. B. gewährte Sicherheiten). Das Unternehmen profitiert auch hier von der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens.
C. Eigenverwaltungsverfahren
Liegt jedoch ein Insolvenzgrund vor, minimieren sich die Handlungsmöglichkeiten der Geschäftsleitung. Ist das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, hat die Geschäftsleitung keinen Handlungsspielraum mehr und ist verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht hingegen ein Antragsrecht.
Ein Insolvenzverfahren, insbesondere in Form einer Eigenverwaltung (ein Schutzschirmverfahren ist auch eine Eigenverwaltung) ist entgegen der immer noch vorherrschenden Meinung nicht das Ende sondern vielmehr eine Chance, das Unternehmen neu aufzustellen. Das Eigenverwaltungsverfahren ist dann das bessere Verfahren im Vergleich zu einem StaRUG, wenn Eingriffe in Dauerschuldverhältnisse notwendig sind. Auch Arbeitnehmerverbindlichkeiten, hier insbesondere Pensionsverpflichtungen oder hohe Abfindungsansprüche können im Eigenverwaltungsverfahren begrenzt werden.
Die Geschäftsleitung bleibt bei einem Eigenverwaltungsverfahren weiter verfügungsbefugt und bekommt meist einen erfahrenen Sanierungsexperten an die Seite gestellt, ein (vorläufiger) Sachwalter überwacht die Geschäftsleitung und prüft die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorschriften. Gut vorbereitet kann ein solches Verfahren nach 6 Monaten beendet werden und das Unternehmen bleibt dem Markt erhalten.
D. Praxistipp
Um sich alle Handlungsmöglichkeiten zu bewahren, sollte jederzeit vollumfänglich Kenntnis bestehen über die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens. Zudem bedarf es eines Krisenfrüherkennungssystems, dass die Liquiditätssicherung des Unternehmens überwacht, eine Finanzplanung (Vorschau über die nächsten 24 Monate) sowie ein belastbares Konzept zur Unternehmensfinanzierung. In § 1 StaRUG ist dies auch Gesetz geworden und erlegt der Geschäftsleitung die Verpflichtung auf, „fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können zu wachen“. Und weiter in Satz 2: „Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen…“
Wird dies beachtet, kann das Unternehmen eine Krise überstehen und gestärkt aus ihr hervorgehen.