Was von deutschen Unternehmen erwartet wird, um Sanktionsumgehungen zu verhindern
Seit 2022 bestehen weitreichende restriktive Maßnahmen gegen Russland in Form von Finanzsanktionen und Embargos. Umgehungstaten über Drittstaaten schwächen die erwünschte Wirkung der Sanktionsregime aber erheblich ab. Neben den gesetzlichen Verpflichtungen zur Vermeidung von Sanktionsumgehung, deren Sicherstellung in der Verantwortlichkeit des Ausfuhrverantwortlichen liegt, gibt es mittlerweile auch praktische Hinweise der zuständigen Behörden, deren Umsetzung von Unternehmen erwartet wird. Dieser Artikel gibt einen kurzen Überblick über die geltenden Regelungen und Empfehlungen.
Status quo der Russland-Sanktionen
Seit 2022 bestehen weitreichende restriktive Maßnahmen gegen Russland in Form von Finanzsanktionen und Embargos. Es ist verboten mit Personen Geschäfte zu machen, die auf der Sanktionsliste (Anhang I zur Verordnung 269/2014) stehen, von einer dort gelisteten Person kontrolliert werden oder in deren Eigentum stehen. Außerdem bestehen zahlreiche Verbote und Genehmigungsvorbehalte für den Kauf, die Einfuhr und Verbringung bestimmter Güter mit Ursprung in Russland und den Verkauf, die Ausfuhr oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit bestimmten Gütern für die Verwendung in Russland. Die Liste der betroffenen Güter reicht von Dual-Use-Gütern über Güter für den Energiesektor, Maschinen und Elektronik und IT bis hin zu Luxusgütern.
Jedes Unternehmen muss prüfen, welche Sanktionen und Embargos für das eigene Geschäft relevant sein könnten und muss interne Strukturen schaffen, um Verstöße gegen die Ge- und Verbote zu verhindern. Einige Unternehmen haben Geschäfte in Russland zur Minimierung von Risiken und wegen zunehmender Probleme bei der Abwicklung von Geschäften vollständig eingestellt. Aber auch wenn ein Unternehmen keine direkten Geschäfte in Russland (mehr) betreibt, besteht ein Risiko für Sanktionsverstöße. Ist ein Unternehmen vorsätzlich oder auch nur fahrlässig an einem Umgehungsgeschäft beteiligt, kann dies insbesondere eine Haftung des Geschäftsführers in seiner Funktion als Ausfuhrverantwortlicher begründen.
Die G7-Staaten arbeiten eng zusammen, um Sanktionsverstöße zu ermitteln und zu bestrafen. Gleichzeitig hat die EU-Richtlinie zur Harmonisierung von Straftatbeständen bei Sanktionsverstößen¹ neue strengere Mindeststrafen bestimmt. Es lohnt sich also, in Compliance-Maßnahmen zu investieren.
Umgehungsgeschäfte schwächen Wirkung der Sanktionen ab
Trotz der umfangreichen Sanktionsmaßnahmen gelangen sanktionierte Güter nach Russland. Studien im Jahr 2024 haben gezeigt, dass Exporte von Gütern mit hoher Priorität für die russische Kriegsführung – insbesondere Elektronik – in die Türkei, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Kasachstan oder in jüngerer Zeit auch Kirgistan zwischen Oktober 2022 und September 2023 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 2,979 Milliarden Euro oder 81,55 Prozent angestiegen sind. Exporte entsprechender Güter aus diesen Ländern nach Russland sind ebenfalls gestiegen – im Fall von Kirgistan um mehr als 1.500 Prozent.²
Besonders Umgehungsausfuhren über Drittstaaten von sog. kriegsrelevanten Gütern der Common High Priority List (CHPL-Güter) wie Maschinen zur Metallverarbeitung, Kugellager, Maschinen für die Herstellung von High-Technologies, Schaltungen, Halbleiter, Kameras, Sensoren, Messgeräte und Navigationsgeräte³ schwächen die erwünschten Wirkungen der Sanktionsmaßnahmen gegen Russland ab. Aber auch im Luxusgütersegment finden sich häufig Fälle von Umgehung.
Diese Entwicklung blieb den westlichen Staaten nicht verborgen. Die Erweiterungen der Sanktionsmaßnahmen gegen Russland im März, Juni und Dezember 2024 legten daher einen besonderen Fokus auf die Verhinderung von Sanktionsumgehungen. Außerdem gaben die Europäische Kommission und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Hinweise heraus, die Unternehmen beim Umgang mit warenbezogenen Sanktionen unterstützen und Sanktionsumgehungen verhindern sollen. Auch die zuständigen Stellen in den USA und das Vereinigte Königreich (UK) haben Leitlinien veröffentlicht, die praktische Tipps für Maßnahmen im unternehmenseigenen Compliance-System bieten.
Gesetzliche Pflichten zur Vermeidung von Umgehungen
Die europäischen Sanktionen gegen Russland sehen konkrete Pflichten vor, die verhindern sollen, dass sensible Güter über Umgehungswege nach Russland gelangen:
Beim Verkauf oder der Lieferung von Gütern, die in den Anhängen XI, XX oder XXXV oder XL genannt sind, von Feuerwaffen oder Munition, sind europäische Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, Re-Exporte nach Russland oder zur Verwendung in Russland explizit vertraglich zu verbieten (siehe Art. 12g der Verordnung 833/2014, sog. „No-Russia”-Klausel). Diese Pflicht besteht seit Juni 2024 auch beim Verkauf, der Lizenzierung oder der anderweitigen Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen an CHPL-Gütern.
Auch Re-Exporte dieser Güter nach Belarus sind vertraglich zu verbieten (siehe Art. 8g der Verordnung 765/2006, sog. „No-Belarus” Klausel).
Europäische Unternehmen, die CHPL-Güter in Drittländer verkaufen oder exportieren, müssen außerdem Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland ermitteln, bewerten und dokumentieren und „geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren” zur Minimierung der Risiken umsetzen (siehe Art. 12gb der Verordnung 833/2014).
EU-Muttergesellschaften müssen sich nach besten Kräften („best efforts“) bemühen sicherzustellen, dass Gesellschaften in Drittstaaten, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, sich nicht an Handlungen beteiligen, die die Sanktionen untergraben (siehe Artikel 8a der Verordnung 833/2014, sog. „Best-efforts”-Klausel)
Sonstige Verpflichtungen zur Risikominimierung für alle Unternehmen
Neben diesen ausdrücklich geregelten Pflichten sind alle Unternehmen grundsätzlich dazu angehalten, geeignete organisatorische Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um Sanktionsverstöße zu vermeiden. Diese Maßnahmen und Vorkehrungen sollten im unternehmensinternen Compliance Management System bestimmt und implementiert sein (Internal Compliance Programme, ICP). Kommt es einmal zu einem Verstoß und das Unternehmen kann kein angemessenes ICP nachweisen, kann dies zu höheren Bußgeldern führen oder sogar ein Gericht dazu veranlassen, einen (bedingt) vorsätzlichen Verstoß anzunehmen.
Welche Maßnahmen getroffen werden müssen, ist einzelfallabhängig. Behörden und Gerichte gehen davon aus, dass ein ICP der Größe des Unternehmens, der Geschäftstätigkeit und dem Kundenstamm angepasst sein muss. Die Ausgestaltung des ICP muss sich an dem Risikoprofil des Unternehmens ausrichten. Dies bietet einerseits Flexibilität, führt aber bei vielen Unternehmen auch zu Unsicherheit. Welche Maßnahmen sind ausreichend? Wo kann man zur Optimierung interner Prozess auf Maßnahmen verzichten? In welchen Situationen ist besondere Vorsicht geboten?
Bei der Beantwortung dieser Fragen helfen nunmehr die Leitlinien der zuständigen Behörden, die konkrete Beispiele nennen:
- Ermitteln Sie die Arten von Produkten, Transaktionen und wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb Ihres Geschäftsbereichs und priorisieren Sie Transaktionen mit risikoreicheren Produkten für eine umfassendere Due-Diligence-Prüfung.
- Unternehmen, die in Hochrisikoländern Geschäfte machen, müssen strengere Maßnahmen treffen. Als Hochrisikoländer nennen die Behörden Armenien, China, Indien, Israel, Kasachstan, Kirgistan, Malaysia, die Mongolei, Serbien, Thailand, die Türkei, die Vereinigten Arabischen Emirate, Usbekistan und Vietnam.
- Umfasst das Produktportfolio eines Unternehmens Güter, für die ein höheres Risiko besteht, dass sie nach Russland umgeleitet werden, sind für Geschäfte mit diesen Gütern strengere Compliance Maßnahmen zu treffen. Zu diesen Gütern gehören neben den genannten CHPL-Gütern auch eine breite Palette von Industriemaschinen, Anlagen und Laborgeräten, PKW, LKW und Baumaschinen, Pumpen, Druckerfarben, Computermonitore, Verarbeitungseinheiten, Halbleiterbauelemente, elektronische integrierte Schaltkreise und Geräte zur Herstellung für diese.
- Führen Sie eine erweiterte Due Diligence bei aktuellen und potenziellen Kunden und Geschäftspartnern, insbesondere im Hinblick auf Unternehmensstrukturen, Lieferketten und Eigentumsverhältnisse durch.
- Treffen Sie Maßnahmen zur Überprüfung des Endverbrauchs und des Endverbrauchers, um die Umleitung von Waren nach Russland zu vermeiden.
- Führen Sie zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für die risikoreichsten Produktlinien durch.
- Prüfen Sie Ihre Risiken aufgrund von ausländischen Tochtergesellschaften oder Fabriken in Drittländern. Ausländische Tochtergesellschaften und Produktionsbetriebe werden manchmal von Scheinfirmen ins Visier genommen, die im Auftrag Russlands sanktionierte Artikel beschaffen wollen. Stellen Sie sicher, dass auch die Tochtergesellschaften einer angemessenen Aufsicht unterliegen, und erwägen Sie die Einführung zusätzlicher Kontrollen des Warenflusses von allen ausländischen Standorten aus.
- Pflegen Sie Ihre Kundendatenbank. Diese sollte insbesondere die Identität des Kunden, Informationen zum wirtschaftlichen Berechtigten (UBO) und der Geschäftstätigkeit Ihrer Geschäftskontakte beinhalten. Hierdurch sollte auch auffallen, wenn Sie beispielsweise bereits mit einem Unternehmen mit derselben Adresse oder mit denselben Personen, Bankkonten oder Kontaktdaten wie Telefonnummern Geschäfte durchgeführt haben, dieses aber nun plötzlich unter einer anderen Firmierung agiert.
- Nutzen Sie eine Screening-Software, um zu prüfen, ob der potentielle Geschäftspartner sanktioniert ist. Diese Software sollte idealerweise auch die Kontroll- und Eigentumsverhältnisse prüfen.
- Wenn Sie eine Transaktion mit einem neuen oder bestehenden Kunden bewerten, untersuchen und überprüfen Sie insbesondere (i) den Endnutzer und die Endnutzung des Produkts, (ii) die Identität und Rolle aller an der Transaktion beteiligten Dritten, einschließlich Makler, Subunternehmer und Spediteure, (iii) den Zahlungsprozess, wobei auf Unregelmäßigkeiten im Vergleich zu vergleichbaren Transaktionen geachtet werden sollte, und (iv) Versand und Transport, wobei auf Unregelmäßigkeiten in der typischen Versandroute für das Exportziel oder die Versandvereinbarungen für das betreffende Produkt geachtet werden sollte.
- Fordern Sie von Ihrem Geschäftspartner Erklärungen zu Eigentumsdetails und Organisationsstrukturen an und gleichen Sie diese immer mit zuverlässigen unabhängigen Quellen ab. Dabei können auch öffentliche Quellen einschließlich Internet-Recherchen hilfreich sein.
- Auch Unternehmen, die nicht gesetzlich verpflichtet sind, eine „No-Russia”- und „No Berlarus”-Klausel in ihren Verträgen aufzunehmen, entscheiden sich oftmals für die Vereinbarung einer entsprechenden Regelung mit Geschäftskontakten, um das Risiko eines verbotenen Umgehungsgeschäfts zu reduzieren.
- Pflegen Sie Bestellhistorien und gleichen Sie Bestellungen mit der Historie ab. Bestellt ein Kunde plötzlich völlig abweichende Güter, lässt Güter an andere Adressen liefern oder bestellt ohne nachvollziehbaren Grund deutlich größere Mengen, sollten Sie nachforschen.
- Stellen Sie Unregelmäßigkeiten oder ungewöhnliche Umstände in einer geplanten Transaktion fest oder verweigert Ihr Geschäftspartner Auskünfte, sollten Sie umgehend weitere Nachforschungen betreiben, um das Risiko der Transaktion gründlich zu bewerten.
- Selbst bei etablierten Geschäftspartnern sollte in regelmäßigen Abständen geprüft werden, ob alle Informationen vollständig und aktuell sind, um sicherzustellen, dass sich das Risiko nicht geändert hat.
- Stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter Auffälligkeiten melden und bekräftigen Sie auch intern, dass Hinweisgeber keine Konsequenzen zu befürchten haben. Dabei kann auch ein Whistleblower-Tool hilfreich sein.
- Dokumentieren Sie alle Maßnahmen sorgfältig.
Diese Maßnahmen sind insgesamt nur Beispiele und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Nicht jedes Unternehmen muss all diese Maßnahmen implementieren – aber jedes Unternehmen muss prüfen, welche Risiken bestehen und welche Maßnahmen angemessen sind, um diese unternehmensspezifischen Risiken zu minimieren.
Es ist die Verantwortung des Ausfuhrverantwortlichen, diese Maßnahmen zu implementieren und regelmäßig zu prüfen. Diese Aufgabe ist nicht trivial und erfordert ausreichende Ressourcen. Sie bietet aber gleichzeitig auch die Gelegenheit, die internen Geschäftsprozesse zu überprüfen, eingefahrene Strukturen zu durchbrechen und die Kommunikation im Unternehmen zu verbessern.
Nutzen Sie also diese Chance und stellen Sie damit auch sicher, dass es nicht zu strafbaren Sanktionsumgehungen kommt.
¹ Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673.
² Studie: EU-Sanktionen gegen Russland werden „massiv umgangen“, Thomas Moller-Nielsen, abrufbar unter https://www.euractiv.de/section/finanzen-und-wirtschaft/news/studie-eu-sanktionen-gegen-russland-werden-massiv-umgangen/ zuletzt abgerufen am 16. Februar 2025.
³ CHPL-Güter sind in Anhang XL der Verordnung (EU) 833/2014 gelistet.