Haftungsgefahren für Geschäftsführer trotz Ressortzuständigkeit

Die Geschäftsführung einer GmbH ist einem engen Haftungsregime unterworfen. Um die Verantwortung für den Geschäftsführer einzugrenzen, werden bei Gesellschaften, die über mehrere Geschäftsführer verfügen, häufig Ressortzuständigkeiten vereinbart. Aus rechtlicher Sicht führen vereinbarte Verantwortlichkeiten für einzelne Ressorts jedoch nicht zu einer vollständigen Enthaftung der übrigen Geschäftsführer. Unter welchen Voraussetzungen sich ein Geschäftsführer auf eine fehlende Zuständigkeit berufen kann und in welchen Bereichen eine solche Enthaftung ausgeschlossen ist, wird im Nachfolgenden dargestellt.

A. Einleitung

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, handelt es sich um die in Deutschland am weitesten verbreitete Form einer Kapitalgesellschaft. Da es sich bei der GmbH um eine juristische Person handelt, ist sie, um handlungsfähig zu sein, auf ihre Organe angewiesen. Zwingende Organe sind die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung, zusätzlich kann ein Aufsichtsrat oder Beirat freiwillig eingerichtet werden.

Die Geschäftsführung der GmbH ist das Organ, das die GmbH nach außen vertritt und, wie der Name bereits beinhaltet, die Geschäfte der Gesellschaft führt. Die Gesellschafterversammlung ist daneben das überwachende Organ. Untypisch für ein Überwachungsorgan ist die Gesellschafterversammlung einer GmbH jederzeit berechtigt, unmittelbaren Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen. Dies bedeutet, dass Weisungen der Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführung umgesetzt werden müssen, solange diese nicht rechtswidrig sind. Die Gesellschafterversammlung kann dabei auch den Umfang der Geschäftsführung durch generelle und konkrete Weisungen einschränken.

B. Ressortzuständigkeiten

Grundsätzlich gilt in der GmbH der Grundsatz der gemeinsamen Geschäftsführung und der Gesamtverantwortung. Danach sind zunächst alle bestellten Geschäftsführer einer GmbH für den gesamten Geschäftsbetrieb gemeinsam zuständig.

Sobald in einer GmbH mehr als ein Geschäftsführer bestellt ist, ist es indes üblich, dass die Zuständigkeiten in Ressorts aufgeteilt werden. Dies erscheint bereits vor dem Hintergrund der optimalen Ressourcennutzung sinnvoll. Häufig wird neben dem Finanzgeschäftsführer (auch CFO) ein operativer Geschäftsführer (auch COO) oder ein technischer Geschäftsführer (auch CTO) bestellt. Je nach Größe des Unternehmens kann die Führungsebene durch weitere Geschäftsführer, wie etwa für den Bereich Personal, Marketing, Produkt usw., ergänzt werden.

Hinsichtlich der Einrichtung von Ressorts und Zuständigkeiten sind in der Praxis verschiedenste Vorgehensweisen zu erkennen. Die Möglichkeiten reichen dabei von der faktischen Einteilung durch gelebte Praxis, bis hin zu in der Satzung der Gesellschaft niedergelegten Ressorts. Nach dem BGH, der sich umfassend mit der Aufgabenzuweisung auseinandergesetzt hat (Urteil vom 6.11.2018 – II ZR 11/17), ist für die Einteilung von Zuständigkeiten keine Form vorgeschrieben. Es ist allein wesentlich, dass eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben vorgenommen wurde, diese durch alle Mitglieder des Organs mitgetragen wird und die zuständigen Personen fachlich und persönlich für die Wahrnehmung der Aufgaben geeignet sind. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer, der sich auf eine Unzuständigkeit aufgrund einer Ressortverteilung beruft, für diese beweisbelastet ist. Allein vor diesem Hintergrund ist daher eine schriftliche Fixierung der vorgesehenen Ressorts und Verantwortlichkeiten dringend anzuraten. Üblicherweise kann eine solche Fixierung im Rahmen einer Geschäftsordnung, die sich die Geschäftsführer auch selbst geben können, niedergelegt werden. Vorgaben der Gesellschafterversammlung gehen hierbei vor. Wurde durch diese eine Ressorteinteilung vorgenommen, kann davon nicht abgewichen werden.

Zu beachten ist, dass auch durch eine wirksame Ressortaufteilung zwischen den Geschäftsführern nicht von dem gesetzlichen Prinzip der Gesamtverantwortung der Geschäftsführung abgewichen werden kann. Dies führt zum einen dazu, dass bestimmte Aufgaben als „nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung“ zwingend in der Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer verbleiben. Hierbei handelt es sich insbesondere um Pflichten gegenüber der Gesellschafterversammlung (Vorlage zustimmungsbedürftiger Geschäfte, Jahresabschluss etc.) und Pflichten im öffentlichen Interesse, wie z. B. die Insolvenzantragspflicht. Zum anderen folgt daraus, dass auch hinsichtlich der anderen Geschäftsführern übertragenen Ressorts stets eine Überwachungs- und ggf. Kontrollpflicht bei den unzuständigen Geschäftsführern verbleibt, bei deren Verletzung eine Haftung in Betracht kommt.

C. Haftungsregelungen unter Beachtung eingeteilter Ressorts

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers ist nicht zentral festgelegt, sondern ergibt sich aus dem Zusammenspiel einer Vielzahl von Regelungen in diversen Gesetzen. Dabei unterliegt der Geschäftsführer sowohl strafrechtlichen als auch zivilrechtlichen Haftungen. Insbesondere im Bereich der strafrechtlichen Haftung handelt es sich um allgemeingültige Vorschriften, die nicht nur den Geschäftsführer einer GmbH als Organ betreffen (Betrug, Untreue etc.). Bei der Beurteilung der strafrechtlichen Haftungen sind daher die allgemeinen Regelungen zur Mittäterschaft (§ 25 StGB) und Anstiftung bzw. Beihilfe (§§ 26, 27 StGB) zu berücksichtigen. Nachfolgend werden, um den Rahmen dieses Beitrags nicht zu sprengen, die zentralen Haftungsnormen des GmbHund Insolvenzrechts dargestellt und dabei auf die möglichen Exkulpationsmöglichkeiten aufgrund einer Ressortzuständigkeit eingegangen.

I. Haftung gem. § 43 GmbHG

Zentrale Haftungsvorschrift des GmbHRechts ist der § 43 GmbHG. Danach haben die Geschäftsführer „in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“. Erfüllen sie dies nicht, haften sie der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Grundlage für die Beurteilung der Haftung ist dabei die sogenannte „Business Judgment Rule“. Diese ist in § 93 AktG ausdrücklich normiert und gilt nach allgemeiner Ansicht rechtsformübergreifend auch für die GmbH. Die Business Judgment Rule besagt, dass eine Handlung des Geschäftsführers dann mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar ist, wenn es sich um eine unternehmerische Entscheidung handelt, die auf Grundlage angemessener Informationen getroffen wird und die allein zum Wohle der Gesellschaft ergeht. Verletzt mithin der handelnde Geschäftsführer seine Obliegenheiten und handelt nicht entsprechend den Grundsätzen eines ordentlichen Geschäftsmannes und der Gesellschaft und entsteht hierdurch ein Schaden, so haftet er aus dieser Pflichtverletzung.

Bezogen auf die verteilten Ressortzuständigkeiten bedeutet dies zunächst, dass der Geschäftsführer hinsichtlich der ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche die Grundsätze der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu beachten hat. Entscheidungen, die der Geschäftsführer für seinen Bereich trifft, sind nach der Business Judgment Rule zu beurteilen. Wesentlich ist daher, ob der Geschäftsführer auf Grundlage einer ausreichenden Informationsbasis gehandelt hat. Dies ist jeweils situations- und auswirkungsbedingt zu betrachten. So muss bei kurzfristig zu treffenden Entscheidungen ohne größere Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb ein anderer Maßstab angelegt werden, als dies bei langfristig zu planenden Entscheidungen mit wesentlichen Auswirkungen auf den Bestand der Gesellschaft der Fall ist.

Verstößt ein Geschäftsführer innerhalb des ihm zugewiesenen Ressorts gegen seine Pflichten und verursacht einen Schaden, bedeutet dies jedoch nicht, dass eine Haftung der weiteren Geschäftsführer nicht in Betracht kommt. Die nach wirksamer Ressortverteilung unzuständigen Geschäftsführer sind verpflichtet, sich über die Entwicklung der Geschäfte auch in den ihnen nicht zugewiesenen Ressorts zu informieren. Hierbei können sich diese grundsätzlich auf die zur Verfügung gestellten Informationen der zuständigen Geschäftsführer verlassen, sind jedoch verpflichtet, die erhaltenen Informationen auf Plausibilität zu prüfen. Der Umfang und die Intensität der Überwachungspflicht ist dabei von den Auswirkungen auf die Gesellschaft abhängig. Je weiterreichender diese sind, umso umfassender ist auch die Überwachungspflicht der originär unzuständigen Geschäftsführer.

II. Haftung in der Krise

Die Anforderungen verschärfen sich, je weiter die Krise eines Unternehmens voranschreitet. Befindet sich das Unternehmen in einer Krise, sind alle Geschäftsführer verpflichtet, die Entwicklung eng zuverfolgen. Auch die unzuständigen Geschäftsführer sind verpflichtet, eine Organisation der Geschäftsabläufe einzurichten, die es ihnen ermöglicht, einen jederzeitigen Überblick über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu erhalten.

Liegt eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, ist die Geschäftsführung verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen und das Zahlungsverbot des § 15b InsO zu beachten. Wie oben dargestellt, handelt es sich hierbei um eine nicht delegationsfähige Pflicht des Gesamtorgans. Es ist daher unerheblich, ob Zahlungen nur durch einen der Geschäftsführer ausgelöst werden, die Haftung trifft grundsätzlich das gesamte Organ. Jeder Geschäftsführer ist persönlich für die Verhinderung von Zahlungen entsprechend dem Verbot des § 15b InsO und zur Insolvenzantragstellung verpflichtet.

D. Schlussfolgerung und Handlungsempfehlung

Die Einteilung von Ressorts kann die Haftung der Geschäftsführer begrenzen und ermöglicht gleichzeitig eine bessere Ressourcenverteilung innerhalb der Gesellschaft. Dabei ist anzuraten, dass die Ressorteinteilung möglichst genau und nachweisbar, also schriftlich, festgehalten und ggf. mit dem Kreis der Gesellschafter abgestimmt wird. Trotz einer wirksamen Ressortverteilung unterliegen die nicht originär zuständigen Geschäftsführer Überwachungspflichten, wobei der Umfang davon abhängig ist, wie wesentlich die jeweiligen Geschäfte für die Gesellschaft sind und ob sich die Gesellschaft in einer Krise befinde.