Energiekrise, Inflation und drohende Rezession: Die aktuelle wirtschaftliche Situation stellt Geschäftsführer vor neue Herausforderungen. Kann ein Liquiditätsengpass oder eine finanzielle Krise nicht rechtzeitig überwunden werden, so hat dies die Insolvenz des Unternehmens zur Folge. Neben den zahlreichen Themen, die eine Unternehmensinsolvenz mit sich bringt, erweist sich für Geschäftsführer die persönliche Haftung nach § 15b InsO meist als besonders herausfordernd.
§ 15b InsO im Überblick
§ 15b InsO regelt die Haftung von Geschäftsführern für Zahlungen aus dem Unternehmensvermögen, die nach Insolvenzreife erfolgt sind. Der Begriff Insolvenzreife umfasst die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Die Geschäftsführer haften für sämtliche Zahlungen ab deren Eintritt persönlich mit ihrem Privatvermögen. Die Vorschrift sanktioniert zum einen Geschäftsführerfehlverhalten in der Vergangenheit und dient zum anderen der Mehrung der Insolvenzmasse. Da sich Zahlungen auch im Krisenstadium schnell aufsummieren und die Massemehrung eine der Kernpflichten des Insolvenzverwalters darstellt, sehen sich Geschäftsführer nicht selten erheblichen Haftungssummen ausgesetzt, die von einer D&OVersicherung nicht immer vollständig abgedeckt sind.
Geeignete Vorsorgemaßnahmen können jedoch dazu beitragen, die bestehenden Haftungsrisiken zu minimieren. Dabei gilt es vor allem, die wichtigsten Gefahrenquellen zu verstehen und im Blick zu behalten.
Gefahrenquelle 1: Erkennen der Insolvenzreife
Die erste Gefahrenquelle für Geschäftsführer liegt im Erkennen der Insolvenzreife des Unternehmens.
Insolvenzreife liegt vor, wenn das Unternehmen entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Zahlungsunfähigkeit bedeutet dabei die Unfähigkeit, sämtliche Verbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu bedienen. In diesem Zusammenhang kann auch eine temporäre Liquiditätsunterdeckung problematisch werden. Wenngleich diese grundsätzlich beseitigt werden kann, so muss die Beseitigung nachhaltig sein. Lassen sich wirtschaftliche Entwicklungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit voraussagen, so steht diese Nachhaltigkeit in Frage und wird im Rückblick häufig verneint.
Während die Zahlungsunfähigkeit meist schnell erkannt wird, gestaltet sich dies bei der Überschuldung deutlich schwieriger. Die Überschuldung liegt vor, wenn im Liquidationsszenario das Unternehmensvermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose gegeben ist. Die Fortführungsprognose setzt unter anderem eine Durchfinanzierung in den folgenden 12 Monaten voraus, was in wirtschaftlich turbulenten Zeiten durchaus schwierig abzusehen sein kann. Um der aktuellen Situation auf den Energie- und Rohstoffmärkten Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber den Prognosezeitraum zwar temporär bis 31. Dezember 2023 auf vier Monate verkürzt, doch auch bei einem kürzeren Prognosezeitraum können sich in wirtschaftlich volatilen Zeiten Planungsschwierigkeiten ergeben.
Eine Sonderstellung im Rahmen des § 15b InsO nehmen Zahlungen an den Gesellschafter ein. Denn sie lösen die persönliche Haftung der Geschäftsführer auch dann aus, wenn das Unternehmen im Zahlungszeitpunkt solvent war, die Zahlungen aber unweigerlich zur Insolvenzreife führen mussten. Umstritten ist dabei noch immer, wie lange eine Zahlung zurückliegen muss, sodass sie nicht zur Insolvenzreife geführt haben kann.
Gefahrenquelle 2: Der Zahlungsbegriff
Der Begriff der Zahlung im Sinne des § 15b InsO ist mit Blick auf die Zielsetzung der Vorschrift weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur klassische Zahlungen in Bar- oder Buchgeld, sondern auch andere masseschmälernde Leistungen. Dazu zählen insbesondere Verrechnungen mit Forderungen gegen die Gesellschaft, Zahlungseingänge auf debitorischen Konten oder auch die Übereignung von Waren.
Die Zahlungen müssen nicht zwingend von den Geschäftsführern unmittelbar veranlasst worden sein. Vielmehr gelten Zahlungen, die mit ihrem Wissen und Willen erfolgt sind und die hätten verhindert werden können, als von den Geschäftsführern veranlasst. Eine bloße Ressortverteilung innerhalb der Geschäftsführung schützt ebenso wie bloße Unkenntnis aufgrund der umfassenden Überwachungspflichten in der Krise in der Regel nicht.
Gefahrenquelle 3: Vermutetes Verschulden
§ 15b InsO geht grundsätzlich von einem Verschulden des Geschäftsführers aus. Dieser kann sich jedoch von der Haftung befreien, indem er nachweist, dass die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar war. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags noch nicht abgelaufen ist und ernsthafte Sanierungsmaßnahmen ergriffen oder ein Insolvenzantrag vorbereitet wird.
Rückblickend stellt sich hier neben dem genauen Zeitpunkt der Insolvenzreife oftmals die Frage, ob die ergriffenen Maßnahmen, sei es zur Sanierung oder zur Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens, ausreichend konkret waren. Da § 15b InsO für Geschäftsführer erst relevant wird, wenn die Sanierungsbemühungen gescheitert sind, wird dies im Nachgang meist angezweifelt. Hinzu kommt, dass sich Geschäftsführer oftmals Nachweisproblemen ausgesetzt sehen, wenn es an einer ausreichenden Dokumentation der getroffenen Einschätzungen und Maßnahmen fehlt.
Risikominimierung durch engmaschiges Monitoring und ausreichende Dokumentation
Wenngleich die Haftung nach § 15b InsO für Geschäftsführer noch immer ein scharfes Schwert darstellt, so lassen sich die Risiken dennoch mit entsprechenden Maßnahmen minimieren. Entscheidend ist dabei das richtige Problembewusstsein im Vorfeld der Insolvenz.
Um der ersten Gefahrenquelle zu begegnen, sollte ein umfassendes und engmaschiges Monitoring etabliert werden, um die finanzielle Situation des Unternehmens regelmäßig zu überwachen. Nur so ist gewährleistet, dass sich anbahnende Liquiditätsengpässe rechtzeitig erkannt und entsprechende Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Dieses Monitoring sollte neben der Überwachung der Zahlungsströme in Geld mit Blick auf die zweite Gefahrenquelle auch andere Vermögensminderungen umfassen.
Hinsichtlich der dritten Gefahrenquelle sollten sowohl die finanzielle Situation des Unternehmens als auch die Maßnahmen der Geschäftsführung ausreichend dokumentiert werden, um etwaigen Nachweisproblemen vorzubeugen. Denn im Nachgang kann es darauf ankommen, ausreichende Sanierungsmaßnahmen oder den konkreten Lauf der Insolvenzantragsfristen zu belegen. Expertenrat wie beispielsweise die Plausibilisierung der Planung durch einen Wirtschaftsprüfer kann zusätzliche Sicherheit bieten.