Fortschritt, den doch keiner will? Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz

Advertorial

Artikel aus dem Handelsblatt Journal HEALTH vom 07.11.2023

Wir wissen, dass Muskel- und Skeletterkrankungen für die meisten Ausfalltage unter Arbeitnehmenden sorgen. Wir wissen, dass die Diagnosen Bluthochdruck und Adipositas immer häufiger gestellt werden. Wir wissen, welche Arzneimittel verschrieben werden. Gesundheitsinformationen wie diese liegen den Krankenkassen zuhauf vor. Und immer mehr Versicherte sind bereit, diese Daten von ihrer Krankenkasse analysieren zu lassen. Aber wir dürfen sie nicht nutzen – selbst, wenn die Versicherten dies wünschen. Dabei hätte die anlassunabhängige Datenauswertung bedeutende Mehrwerte. Kontinuierlich erhoben, könnten Gesundheitsdaten frühzeitig Probleme offenlegen. Maßnahmen zur Gesunderhaltung könnten dadurch zielgerichteter ergriffen und die Lebensqualität der Menschen deutlich verbessert werden. Die AOK PLUS möchte als Gesundheitslotsin bei der medizinischen Versorgung ihrer Versicherten aktiver werden, darf dies aber bisher nur sehr eingeschränkt tun.

Personalisierung erfordert Neuregelung

Während die Menge an Gesundheitsdaten in den vergangenen Jahren stark angewachsen ist, hat sich die rechtliche Ausgestaltung zur Nutzung kaum verändert. Als personenbezogene Daten sind Gesundheitsdaten sensibel und besonders schutzwürdig. Ihre Erhebung, Speicherung und Nutzung gilt es grundsätzlich zu regeln, aber auch an neue innovative Lösungen und die steigende Nachfrage nach einer personalisierten Gesundheitsversorgung anzupassen. Im Zuge der Digitalisierung muss die Handlungskompetenz der Versicherten durch einen besseren digitalen Zugang zu ihren Gesundheitsdaten gestärkt werden. Diesbezüglich besteht in Deutschland Nachholbedarf.

Bessere Datennutzung durch Krankenkassen

Mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG, das Gesetz befindet sich aktuell im parlamentarischen Verfahren und soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Datennutzung durch die Krankenkassen zu fördern. Durch personalisierte Auswertungen soll es ihnen ermöglicht werden, Gesundheitsrisiken ihrer Versicherten zu identifizieren und diese mit der Empfehlung zu übermitteln, sich ärztlich, zahnärztlich oder psychotherapeutisch beraten zu lassen. Dazu sollen Krankenkassen die bereits heute verfügbaren Daten verarbeiten dürfen, wenn dies nachweislich dem individuellen Schutz der Gesundheit der Versicherten dient. Solch ein Zweck liegt zum Beispiel bei der Erkennung von Krebserkrankungen, von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen durch die Arzneimitteltherapie oder von Impfindikationen für empfohlene Schutzimpfungen vor.

Datengestützte Identifikation ist evident

Die unkonkreten Formulierungen zum Anwendungszweck in der aktuell vorliegenden Gesetzgebung spalten die beteiligten Akteure im Gesundheitswesen. Einzelne Interessenvertretungen verlangen sogar die vollständige Streichung, da die Evidenz der datengestützten Identifikation von Gesundheitsgefährdungen angezweifelt wird. Doch die angedachte Rechtsgrundlage existiert nicht im luftleeren Raum. Sie ist umzingelt von sich ergänzenden und bedingenden Vorschriften. So haben die Krankenkassen ihre Versicherten durch Aufklärung, Beratung und Leistung zu unterstützen. Die Leistungen müssen dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen, also notwendig, zweckmäßig und wirksam sein. Die Wirksamkeit dient wiederum als Ausdruck des allgemein anerkannten medizinischen Standards, also der Evidenz.

Anwendungsfälle sind Gemeinschaftssache

Der Gesetzgeber bleibt zwar den konkreten Anwendungsfall im angedachten GDNG schuldig, allerdings ist die geplante Datennutzung der Krankenkassen zum Schutz der Versicherten vor Gesundheitsrisiken ein Fortschritt. Die Rechtsgrundlage bildet den Rahmen und gibt den Krankenkassen einen umfangreichen Handlungsspielraum, der zugleich ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein erfordert. Aus dieser Verantwortung heraus sollten potenzielle Anwendungsfälle interdisziplinär u. a. mit Medizinern, Juristen, Datenschützern und Ethikern beraten und damit gemeinsam akzeptierte Standards für die Nutzung der Gesundheitsdaten umgesetzt werden.

Nutzung vorhandener Daten ein erster Schritt

Allen Beteiligten muss bewusst sein: Wer gänzlich auf die Nutzung von Daten zur personalisierten In- formationsgewinnung verzichtet, gefährdet die Ge- sundheit von Patientinnen und Patienten. Dabei sollten das Wohl der Versicherten und eine bessere, personalisierte Gesundheitsversorgung im Mittelpunkt stehen. Durch das Teilen und Nutzen von Gesundheitsdaten entsteht ein Mehrwert für die Prävention jedes Einzelnen. Die Gesetzgebung muss an ihrem Vorhaben festhalten, den Krankenkassen die datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken zu ermöglichen.

AOK Plus

aok.de/pk/plus/

Die Gesetzgebung muss an ihrem Vorhaben festhalten, den Krankenkassen die datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken zu ermöglichen.

Stefan BaßlerBereichsleiter Customer and Business Analytics, AOK PLUS
Das aktuelle Handelsblatt Journal
Dieser Artikel ist im aktuellen Handelsblatt Journal „HEALTH“ erschienen. Das vollständige Journal können Sie sich hier kostenlos herunterladen:
Zum Journal