Erweiterte Mitteilungspflicht der GmbH gegenüber demTransparenzregister: Die Übergangsfrist endet am 30.06.2022!

Bereits am 01.08.2021 trat das neue Transparenzregister − und Finanzinformationsgesetz in Kraft, mit welchem für die GmbH erweiterte Meldepflichten zum Transparenzregister eingeführt werden. Aufgrund der geltenden Übergangsfristen muss jede GmbH bis spätestens 30.06.2022 eine Mitteilung gegenüber dem Transparenzregister machen.

I. Einleitung

Das am 10.06.2021 vom deutschen Bundestag verabschiedete Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz („Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten“) hat erhebliche praktische Auswirkungen auf alle deutschen GmbHs. Für viele GmbHs bestand bislang keine gesonderte Mitteilungspflicht zum Transparenzregister. Mit der Aufwertung des Transparenzregisters zu einem sog. „Vollregister“ werden künftig ausnahmslos alle GmbHs gegenüber dem Transparenzregister mitteilungspflichtig.

II. Bisherige Rechtslage

Nach § 20 GwG („Geldwäschegesetz“) sind juristische Personen des Privatrechts transparenzpflichtig. Bislang war eine Mitteilung gegenüber dem Transparenzregister aufgrund der sich aus § 20 Abs.2 GwG ergebenden „Mitteilungsfiktion“ für Unternehmen jedoch dann entbehrlich, wenn sich die Informationen zu ihren „wirtschaftlich Berechtigten“ bereits aus einem anderen öffentlichen Register, z.B. aus dem Handelsregister, ergaben. Das Transparenzregister fungiert somit als ein reines „Auffangregister“.

Für die GmbH war eine Mitteilung gegenüber dem Transparenzregister bislang jedenfalls dann nicht notwendig, wenn alle relevanten Angaben bereits im Handelsregister veröffentlicht waren.

III. Rechtslage seit dem 01.08.2021

Durch die Gesetzesänderung wird das Transparenzregister zu einem sog. „Vollregister“. Die „Mitteilungsfiktion“ entfällt. Alle Angaben müssen sich künftig unmittelbar aus dem Transparenzregister selbst ergeben. Hierdurch wird eine gesonderte Mitteilung für alle GmbHs verpflichtend, auch wenn sich sämtliche relevanten Angaben bereits aus dem Handelsregister ergeben.

Aufgrund geltender Übergangsfristen muss eine GmbH, die bis zum 31.07.2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet war, die mitteilungspflichtigen Angaben gegenüber dem Transparenzregister bis spätestens 30.06.2022 machen.

Zu beachten ist aber, dass diese Übergangsfrist bis 30.06.2022 nur für die Gesellschaften gilt, die nach bisheriger Rechtslage von der Meldepflicht aufgrund der „Mitteilungsfiktion“ befreit waren. Für ab dem 01.08.2021 neu gegründete Gesellschaften oder für solche, für die die „Mitteilungsfiktion“ aus anderen Gründen nicht greift, gilt, dass eine Meldung zum Transparenzregister unverzüglich erfolgen muss.

IV. Inhalt der Mitteilungspflicht

Dem Transparenzregister sind die „wirtschaftlich Berechtigten“ der GmbH mitzuteilen. „Wirtschaftlich Berechtigter“ ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile an der Gesellschaft hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert. Neben einer unmittelbaren Beteiligung als Gesellschafter mit mehr als 25 Prozent der Geschäftsanteile und Stimmrechte führt auch eine mittelbare Kontrolle von Geschäftsanteilen, bspw. über Unterbeteiligungen oder Treuhandverhältnisse bzw. eine mittelbare Kontrolle von Stimmrechten, bspw. über Stimmbindungspools oder Konsortialvereinbarungen zu einer Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister.

Sofern die vorstehenden Kriterien auf keine natürliche Person zutreffen, ist dem Transparenzregister der „fiktive wirtschaftliche Berechtigte“ mitzuteilen. Dies ist im Fall der GmbH jeder Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter.

Im Ergebnis hat damit jede GmbH die wahren oder – sofern solche nicht vorhanden sind – die fiktiven „wirtschaftlichen Berechtigten“ gegenüber dem Transparenzregister mitzuteilen.

Inhaltlich muss die Mitteilung den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, den Wohnort (nicht die vollständige Adresse), das Wohnsitzland, die Staatsangehörigkeit, den Typ des wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden „wirtschaftlich Berechtigten“ enthalten.

Die Mitteilung hat durch eine vertretungsbefugte Person zu erfolgen, im Fall der GmbH ist dies letztlich der Geschäftsführer, dem die Verantwortung für die korrekte Mitteilung gegenüber dem Transparenzregister obliegt.

Die „wirtschaftlich Berechtigten“ trifft ihrerseits eine entsprechende Pflicht, erforderliche Angaben gegenüber dem Geschäftsführer zu machen.

V. Folgen eines Verstoßes

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister ist bußgeldbewehrt. Für die GmbH sind die Bußgeldvorschriften zunächst während einer weiteren Übergangsfrist bis zum 30.06.2023 ausgesetzt. Die nach Ablauf dieser Übergangsfrist zu verhängenden Geldbußen können bis zu 5 Millionen Euro bzw. 10 Prozent des Gesamtumsatzes des vorausgegangenen Geschäftsjahres betragen. Ein Bußgeld dieser Höhe kann schnell existenzgefährdend wirken.

VI. Sinn und Zweck der Änderungen

Die Änderung soll die Voraussetzungen für die Vernetzung sämtlicher Transparenzregister auf europäischer Ebene schaffen und die EU-Finanzinformationsrichtlinie über die Nutzung von Finanzinformationen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung bestimmter Straftaten umsetzen. Das Gesetz soll damit in erster Linie Transparenz bezüglich des „wirtschaftlich Berechtigten“ schaffen und einen Informationsaustausch hierüber auf nationaler sowie auf europäischer Ebene ermöglichen.

VII. Bewertung

Zwar mag es durchaus sinnvoll erscheinen, ein inhaltlich vollständiges Transparenzregister zum Zwecke des Informationsaustausches auf europäischer Ebene zu schaffen. Allerdings brachte die bislang geltende „Mitteilungsfiktion“ den praktischen Vorteil, dass stets auf von Registergerichten und Notaren aktuell gehaltene Daten des Handelsregisters verwiesen werden konnte, was eine hohe Richtigkeitsgewähr zur Folge hatte. Da die Gesellschaften die Mitteilung von Änderungen in Zukunft selbst vornehmen müssen, darf bezweifelt werden, ob der im Transparenzregister enthaltene Datenbestand künftig in punkto Richtigkeit und Aktualität mit dem Handelsregister wird mithalten können.

VIII. Auswirkungen auf die Praxis

Durch den Wegfall der „Mitteilungsfiktion“ werden künftig alle Gesellschaften ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ dem Transparenzregister mitteilen müssen. Auch Gesellschaften, die bislang von der Meldepflicht ausgenommen waren, müssen nun innerhalb einer Übergangsfrist bis spätestens 30.06.2022 eine entsprechende Meldung machen. Da die Mitteilungspflicht auch die Pflicht umfasst, Änderungen der Beteiligung eines „wirtschaftlich Berechtigten“ sowie Änderungen in der Person des „wirtschaftlich Berechtigten“ dem Register unverzüglich mitzuteilen, sollte die in Kürze ablaufende Übergangsfrist zum Anlass genommen werden, zu überprüfen, ob der Gesellschaft sämtliche Informationen zu dem oder den „wirtschaftlich Berechtigten“ vollständig vorliegen und ob die Meldung zum Transparenzregister ordnungsgemäß erfolgt und auf dem aktuellen Stand ist.

Da die „Mitteilungsfiktion“ für alle im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften künftig entfällt muss außerdem damit gerechnet werden, dass systematische Prüfungen seitens der zuständigen Behörden stattfinden werden, ob die im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften ihren Mitteilungspflichten zum Transparenzregister ordnungsgemäß nachgekommen sind.

Das Thema Transparenzregister stellt deshalb und aufgrund der drohenden empfindlichen Geldbußen im Fall eines Verstoßes künftig eine ernstzunehmende Compliance Aufgabe dar, die erheblichen wiederkehrenden Aufwand verursachen wird.