Die Vertragsgestaltung bei Lieferverträgen ist komplex. Während Themen wie Gewährleistung und Haftung für die meisten Unternehmer selbstverständlich von großer Bedeutung sind, wird ein entscheidender Aspekt häufig unterschätzt: das Kartellrecht.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass Kartellverstöße nur durch geheime Absprachen im Hinterzimmer entstehen. Tatsächlich können auch schriftlich fixierte Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Kunden kartellrechtswidrige Beschränkungen enthalten. Unzulässige Klauseln zur Preisbindung, Marktaufteilung oder Verkaufsbeschränkung sind schnell übersehen – mit gravierenden Folgen.
Besonders herausfordernd wird es, wenn der Lieferant selbst Anbieter seiner Produkte ist, sie aber gleichzeitig auch an Kunden für deren Vertrieb liefert (sog. dualer Vertrieb). Durch den Online-Handel ist dieses Vertriebsmodell allgegenwärtig. Der Lieferant ist in dieser Konstellation Wettbewerber des Kunden und muss in seiner Doppelrolle besondere kartellrechtliche Vorgaben beachten.
Ein Verstoß gegen kartellrechtliche Regeln kann einzelne Klauseln oder sogar den gesamten Vertrag rechtlich angreifbar machen und ist im schlimmsten Fall sogar nichtig. In solchen Fällen greifen häufig ersatzweise die gesetzlichen Regelungen, die nicht mit den ursprünglichen Vorstellungen der Parteien übereinstimmen. Hinzu kommt das Risiko von Schadensersatzansprüchen und empfindlichen Bußgeldern. Ein Beispiel aus der Praxis: Im Jahr 2024 verhängte das Bundeskartellamt ein Bußgeld in Höhe von knapp 16 Mio. Euro wegen unzulässiger Preisabsprachen eines Vertrieblers von Computersystemen mit seinen Elektronikfachhändlern.
I. Achtung bei Klauseln bezüglich der „W-Fragen”
Insbesondere dort, wo eine enge Bindung zwischen Kunde und Lieferant besteht, werden häufig Absprachen vertraglich fixiert, die den Parteien für ihren Absatz und Vertrieb helfen sollen. Was aus unternehmerischer Sicht branchenüblich ist und den guten Willen für die Vertragsbeziehung widerspiegelt, muss auch dem Kartellrecht standhalten können. Achtung ist geboten bei Klauseln, die die folgenden „W-Fragen” betreffen: Wer liefert an wen wohin und zu welchem Preis?
Immer dann, wenn Beschränkungen bezüglicher dieser „W-Fragen” in den Vertrag aufgenommen werden, muss an das Kartellrecht gedacht werden. Beispiel: Darf der Lieferant nicht uneingeschränkt an jeden beliebigen Kunden liefern, kann diese Klausel dem Kartellverbot unterfallen.
Insgesamt gilt bei Beschränkungen wie einem Wettbewerbsverbot oder einer Exklusivität allerdings, dass diese zulässig sein können, wenn die jeweiligen Marktanteile der Parteien 30 % nicht übersteigen.
II. Typische Vertriebsklauseln zu den „W-Fragen” im Überblick
Es gibt bestimmte Klauseln, die immer wieder in Lieferverträgen auftauchen, weil sie für Lieferanten und/oder Kunden besonders vorteilhaft und daher beliebt sind. Für ihre kartellrechtliche Zulässigkeit kommt es auf den genauen Inhalt und die Formulierung der Klausel an. So kann beispielsweise eine Gebietsexklusivität je nach Ausgestaltung und Formulierung verboten oder zulässig sein. Wir geben im Folgenden einen Überblick über typische Klauseln und darüber, was erlaubt ist und was nicht.
a) Preisbindungsklauseln
Wenn ein Lieferant seinem Kunden vorschreibt, dass er Produkte nur zu einem bestimmten Preis verkaufen darf oder einen Mindestpreis festlegt, ist das eine unzulässige Preisbindung. Auch die Vereinbarung fester Preisspannen oder die Verpflichtung zur fixen Einhaltung einer UVP sind nicht erlaubt. Verboten sind daneben Zwang oder Anreize zur Einhaltung der UVP. Dahinter steht der Gedanke: Individuelle Preise fördern den Wettbewerb.
- Praxisbeispiel – so geht es nicht: „Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte des Herstellers nicht unter der vom Hersteller festgelegten UVP zu veräußern.”
Daneben ist Vorsicht bei der konkreten Umsetzung geboten. Ist die UVP einmal ausgesprochen, sind weitere „Erinnerungen” an die UVP kritisch, denn diese könnten schnell als Druckausübung verstanden werden.
- Praxisbeispiel – das ist vertraglich möglich: „Der Lieferant empfiehlt dem Händler eine UVP von [x] Euro für das Produkt [y]. Diese Preisempfehlung dient lediglich als Orientierungshilfe und ist für den Kunden nicht bindend. Der Kunde ist in seiner Preisgestaltung frei und kann den Verkaufspreis nach eigenem Ermessen festlegen.”
b) Abwerbe (sog. no-poach)-Klauseln
Die Kartellbehörden untersuchen derzeit intensiv Abwerbeklauseln. Gerade, wenn Wettbewerber vereinbaren, sich gegenseitig keine Arbeitskräfte abzuwerben, verstößt das schnell gegen das Kartellrecht. Unternehmer sehen solche Klauseln häufig als Gentlemen’s-Agreements an, denn auf den ersten Blick wirken solche Klauseln für die Beteiligten fair. Man belästigt sich nicht in Zeiten des Fachkräftemangels.
Kartellrechtlich können sie aber problematisch sein, weil die Klauseln möglicherweise den Arbeitsmarkt verzerren und Gehälter künstlich niedrig halten. Daher sind solche Abwerbeverbote zwischen Wettbewerbern im Grundsatz unzulässig.
Zwischen Kunden und Lieferanten ist die Rechtslage nicht so eindeutig, aber auch hier ist Vorsicht geboten und die Klauseln müssen sorgfältig für den Einzelfall geprüft werden, da sonst ein Kartellverstoß drohen kann.
c) Gebietsklauseln
Häufig finden sich in Verträgen sog. Gebietsklauseln, bei denen das Verkaufsgebiet beschränkt wird. Da in Europa der freie Warenverkehr gilt, sind solche Beschränkungen im Grundsatz nicht erlaubt.
Liegt der Marktanteil von Kunde und Lieferant jeweils nicht über 30 %, gilt zum Schutz von getätigten Investitionen aber eine Ausnahme. So kann ein Lieferant einem exklusiven Händler zulässig verbieten, aktiv in ein Gebiet zu verkaufen, das entweder dem Lieferanten selbst für den eigenen Direktvertrieb oder anderen Händlern (max. fünf) exklusiv vorbehalten ist. Diese Gebietsbeschränkung kann sogar an die Kunden des Abnehmers durchgereicht werden (sog. gleitende Vertriebsbindung).
- Praxisbeispiel – so geht es: „Es ist dem Händler untersagt, aktiven Verkauf in die Gebiete [xy] zu betreiben. Der passive Verkauf ist nicht beschränkt. Der aktive Verkauf umfasst die gezielten Ansprachen von Kunden etwa durch Besuche, Schreiben, E-Mails, Anrufe oder sonstige direkte Kommunikation.”
Die entsprechenden Gebiete und die fünf Kunden müssen in einer weiteren Klausel oder durch einen Annexverweis im Vertrag genau benannt werden.
Wenden sich die Kunden ihrerseits unaufgefordert an den Lieferanten – auch über den Onlinehandel (sog. passiver Verkauf) – sind Gebietsbeschränkungen hingegen verboten.
- Praxisbeispiel – so geht es nicht: „Der Händler verpflichtet sich, den Zugang zu seiner Webseite für Kunden aus Gebieten, die vertraglich einem anderen Händler exklusiv zugewiesen sind, technisch zu beschränken.”
d) Exklusivitätsklauseln
Exklusivitätsklauseln verpflichten zur exklusiven Belieferung eines Kunden durch den Lieferanten. Das ist kartellrechtlich bis zu einem Marktanteil von jeweils 30 % des Lieferanten und des Kunden zulässig und hängt darüber hinaus von einer Einzelfallprüfung ab.
Eine stillschweigende Verlängerung der Exklusivvereinbarung (sog. Evergreening) ist nach entsprechender Änderung des Rechts nunmehr erlaubt, wenn der Kunde mit einer angemessenen Kündigungsfrist und ohne unverhältnismäßige Kosten neu verhandeln oder kündigen kann. Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren muss der Abnehmer zudem in der Lage sein, den Lieferanten zu wechseln. Das muss entsprechend in den Vertrag aufgenommen werden.
e) Meistbegünstigungsklauseln
Wenn der Marktanteil des Kunden und des Lieferanten 30 % nicht übersteigt, sind im Grundsatz auch sog. Meistbegünstigungsklauseln zulässig. Solche Klauseln verpflichten den Lieferanten, anderen Abnehmern keine günstigeren Einkaufsbedingungen einzuräumen als seinem Kunden. Diese Klauseln können auch so ausgestaltet sein, dass der Lieferant dem Kunden nachträglich die gleichen (günstigeren) Einkaufsbedingungen einräumen muss, wenn er solche später mit anderen Kunden vereinbart.
Allerdings sind auch Sonderkonstellationen denkbar, sodass eine Meistbegünstigungsklausel im Zweifelsfall individuell geprüft werden sollte.
III. Anbieter als Lieferant und Wettbewerber (dualer Vertrieb)
Ist der Lieferant gleichzeitig Wettbewerber seines Kunden, weil er die Produkte ebenfalls über eigene Vertriebskanäle verkauft, liegt eine besondere Situation vor. Zwischen Wettbewerbern des gleichen Marktes gelten im Grundsatz strengere kartellrechtliche Regeln als zwischen Lieferanten und Kunden.
Insbesondere der Austausch von Informationen ist zwischen Wettbewerbern streng reglementiert. Was gilt, wenn der Anbieter in dualer Funktion am Markt auftritt?
In dem dualen Vertriebsverhältnis ist der Austausch bestimmter Informationen nur zulässig, wenn Lieferant und Kunde lediglich auf der Vertriebsebene konkurrieren (sie dürfen nicht als Hersteller im Wettbewerb stehen). Der Austausch ist gestattet über Informationen, die für die Verbesserung der Herstellung oder den Vertrieb des Produkts erforderlich sind.
Daher dürfen technische Informationen, bspw. zur Registrierung, Zertifizierung oder zur Abwicklung des Auftrags, sowie Informationen zur Anpassung der Produkte an die Anforderung der Kunden ausgetauscht werden. Dasselbe gilt für Informationen zur Logistik und den Bestand von Produkten und Informationen zu Kundenpräferenzen- und Kundenfeedback. Schließlich dürfen auch Informationen zu UVP oder Höchstpreisen ausgetauscht werden, sofern der Händler nicht an einen bestimmten Preis gebunden wird.
Nicht ausgetauscht werden dürfen Informationen zu künftigen Verkaufspreisen und kundenspezifische Verkaufsdaten beider Parteien. Achtung: Beschwerden von Händlern über die Preise auf der Internet-Seite des Herstellers im Direktgeschäft müssen aktiv zurückgewiesen werden. Nette Reaktionen wie „ich kümmere mich” können einen Kartellrechtsverstoß darstellen, auch „wenn man sich nicht kümmert”.
- Praxistipp: Um den Informationsaustausch im dualen Vertrieb zu begrenzen, können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören organisatorisch getrennte Teams, räumliche und funktionelle Trennung vom Eigenvertrieb, technische Schutzmaßnahmen wie Firewalls, separate IT-Systeme und rechtliche Vertraulichkeitsvereinbarungen.
IV. Fazit
Wichtig bei der Vertragsgestaltung zwischen Kunden und Lieferanten ist eine grundsätzliche Sensibilität dafür, dass Vertriebsklauseln das Kartellrecht berühren. Das bedeutet: Vertragsvorlagen müssen geprüft werden. Die kartellrechtlich relevanten Klauseln sollten in internen Vorlagen gekennzeichnet werden, damit Änderungen der Klauseln im Einzelfall bewertet werden können. Schon kleine Änderungen können eine vormals zulässige Klausel unzulässig machen. In der Praxis kann etwa die aktive Gebietsbeschränkung zulässig sein. Wird in den Verhandlungen aber auch eine passive Beschränkung in den Vertrag aufgenommen, ist die Klausel unwirksam. Allein die Streichung des Begriffs „aktiv” verwandelt also eine zulässige Klausel in einen schwerwiegenden Kartellrechtsverstoß.