Strafverteidigerkosten, PR-Berater etc. –Zusatzleistungen in der D&O-Versicherung

Die D&O-Versicherung bietet als Haftpflichtversicherung Geschäftsleitern Schutz vor Schadenersatzforderungen aufgrund von Pflichtverletzungen im Rahmen der Geschäftsführung. Hauptbestandteile des Versicherungsschutzes sind die Abwehr unbegründeter und die Freistellung von begründeten Schadenersatzansprüchen.

Darüber hinaus bieten die meisten am Markt angebotenen D&OVersicherungen weitere Leistungen, insbesondere einen erweiterten Rechtsschutz. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Relevanz soll nachfolgend gegeben werden.

1. Vorbeugende Rechtsberatung

Der Unterstützung des Geschäftsführers dient eine Übernahme von Kosten der vorbeugenden Rechtsberatung, um eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers zu verhindern. Auch wenn es sich dabei in der Regel um überschaubare Summen handelt, kann eine solche Zusatzleistung sinnvoll sein, um eine Schadenersatzhaftung des Geschäftsführers zu vermeiden.

Eine spezielle vorbeugende Rechtsberatung in insolvenznahen Situationen durch von dem Versicherer benannte Spezialisten für Restrukturierung und Sanierung wird von einigen Versicherern ebenfalls angeboten, ist aber weniger weit verbreitet.

2. Firmenstellungnahme

Ansprüche aus der D&O-Versicherung stehen grundsätzlich den Organmitgliedern persönlich zu, nicht dem Unternehmen. Hiervon gewähren die Versicherer jedoch zahlreiche Ausnahmen, die im Detail variieren. So können Rechtsschutzkosten des Unternehmens selbst versichert sein, wenn Ansprüche sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden, Kosten einer Firmenstellungnahme in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren anfallen, Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen geltend gemacht werden, für die ein Regress gegen ein Organmitglied infrage kommt, oder Ähnliches.

3. Unterstützung bei aufsichtsrechtlichen Sonderuntersuchungen

Für Unternehmen, die einer besonderen Aufsicht unterliegen, wie z. B. Banken oder Versicherungen, bietet es sich an, als Zusatzleistung die Unterstützung bei aufsichtsrechtlichen Sonderuntersuchungen zu vereinbaren. Dies bietet Rechtsschutz bereits dann, wenn im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Sonderuntersuchung Akten oder Datenträger beschlagnahmt werden, Unterlagen herausgegeben oder versicherte Personen vernommen werden. Es handelt sich in der Regel um eine Leistung nicht zu Gunsten des Geschäftsführers, sondern der versicherten Gesellschaft. Durch die frühzeitige Bereitstellung eines Rechtsbeistands soll vermieden werden, dass sich ein Verfahren ausweitet und letztlich zu Haftpflichtansprüchen gegen den Geschäftsführer führt.

4. Rechtsschutz in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes

In einigen Rechtsgebieten, z. B. dem Marken-, Patent-, Urheber-, Wettbewerbs- oder Kartellrecht, ist es üblich, Unterlassungs- oder Auskunftsansprüche sowohl gegen das betroffene Unternehmen als auch gegen dessen Geschäftsführer persönlich geltend zu machen. Häufig dienen diese Ansprüche der Vorbereitung späterer Schadenersatzverlangen.

Zahlreiche Versicherungen sehen eine Erweiterung der vereinbarten Versicherungsleistungen um die Abwehr derartiger Ansprüche vor. Häufig übernimmt dabei der Versicherer auch die Rechtsverteidigungskosten für das versicherte Unternehmen, sofern Geschäftsführer und Unternehmen von den gleichen Rechtsanwälten vertreten werden.

5. Rechtsschutz gegen Abmahnung, Abberufung und Kündigung

Da Schadensersatzansprüche eines Unternehmens gegen seine Geschäftsführer häufig im Rahmen der Kündigung des Geschäftsführers geltend gemacht werden, schließen einige Versicherer die Rechtsschutzkosten gegen Abmahnung, Abberufung und Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen in den Versicherungsumfang ein. Dies vermeidet Abgrenzungsschwierigkeiten.

Einen umfassenden Rechtsschutz gegen ungerechtfertigte Abmahnungen oder Kündigungen bietet dieser Baustein jedoch nicht, weil er nur eingreift, wenn die Pflichtverletzung zugleich geeignet ist, einen versicherten Schadensersatzanspruch zu begründen.

6. Fortzahlung der Vergütung

Für den Fall, dass ein Unternehmen behauptete Schadenersatzansprüche gegen ausstehende Ansprüche des Geschäftsführers aufrechnet, seien es fortlaufende Dienstbezüge, Pensionszahlungen, Tantiemeansprüche oder ähnliches, bieten verschiedene Versicherer an, neben den Rechtsschutzkosten für die Durchsetzung der Ansprüche des Geschäftsführers eine Fortzahlung der Vergütung zu leisten.

Die Details sind je nach Versicherer unterschiedlich. Stets ist der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung auf einen bestimmten Betrag oder Zeitraum gedeckelt. Auch die Berechnung ist unterschiedlich: nur Festgehalt oder Gesamtvergütung inklusive Boni, jeweils brutto oder netto? Selbst die Kosten eines Mietwagens für den Fall, dass der Dienstwagen einbehalten wird, sind vereinzelt vom Versicherungsschutz umfasst.

7. Rechtsschutz für nicht versicherte Ansprüche

Grundsätzlich gewährt die D&O-Versicherung Schutz gegen Ansprüche auf Ersatz eines Vermögensschadens. Als Zusatzleistung erweitern einige Versicherungen den Rechtsschutz auf die Abwehr weiterer Ansprüche, z. B. auf Ersatz eines Personen- oder Sachschadens oder auf bereicherungsrechtlicher Grundlage.

Gerade letztere Erweiterung ist sinnvoll, weil es häufig nur vom Zufall abhängt, ob eine Forderung auf das Schadenersatz- oder auf das Bereicherungsrecht gestützt wird: Behauptet etwa ein Unternehmen, der Geschäftsführer habe zu Unrecht eine Tantieme vereinnahmt, kann es dies ebenso gut auf das Fehlen eines Rechtsgrundes stützen (Bereicherungsrecht) wie auf den Vorwurf einer Untreue (Schadensersatzanspruch). Ist die Erweiterung des Rechtsschutzes auf bereicherungsrechtliche Ansprüche vereinbart, lassen sich Diskussionen mit dem Versicherer vermeiden.

8. Strafrechtsschutz

Der von vielen D&O-Versicherungen angebotene Strafrechtsschutz hat eine erhebliche Bedeutung. Dies liegt zum einen daran, dass einige Unternehmen bei der Trennung von einem Geschäftsführer nichts unversucht lassen, um dem Geschäftsführer eine grobe Pflichtverletzung und damit einen Kündigungsgrund nachzuweisen.

Dabei kann aus einem Fehler in einer Reisekostenabrechnung oder der Einladung von Geschäftsfreunden plötzlich der Vorwurf einer strafbaren Untreue entstehen. Noch relevanter ist der Strafrechtsschutz in der Insolvenzhaftung: Die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages begründet nach § 15a InsO nicht nur die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers, sondern auch dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit. In der Praxis wird der Insolvenzverwalter daher den Geschäftsführer zivilrechtlich in Anspruch nehmen und zugleich Strafantrag stellen und es der Staatsanwaltschaft überlassen, die tatsächlichen Grundlagen für den Schadensersatzanspruch zu ermitteln. Wehrt sich der Geschäftsführer gegen diesen Vorwurf, entstehen beträchtliche Strafverteidigungskosten.

Enthält die D&O-Versicherung keinen ausdrücklichen Strafrechtsschutzbaustein, ist sie nur zur Übernahme von Strafverteidigerkosten verpflichtet, wenn sie den Geschäftsführer anweist, sich im Strafverfahren zu verteidigen, oder wenn der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche – was selten vorkommt – im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens im Strafverfahren geltend macht.

In der Regel liegt die Strafverteidigung aber ebenso im Interesse des Versicherers wie des Versicherten, wenn der strafrechtliche Vorwurf zugleich eine zivilrechtliche Haftung begründen kann. Daher bieten zahlreiche D&O-Versicherungen eine Erweiterung des Strafrechtsschutzes an. Die Unterschiede liegen im Detail, etwa in der Frage, ob Strafverteidigerkosten nach Stundensatzvereinbarung oder RVG übernommen werden, oder ob der Versicherer die Strafverteidigung genehmigen muss.

Stets ist zu beachten, dass der Strafrechtsschutz eine Nebenleistung der Haftpflichtversicherung darstellt und nur eingreift, wenn ein Versicherungsfall droht. Da in der Haftpflichtversicherung nur Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden abgedeckt sind, greift der Versicherungsschutz z. B. bei der fahrlässigen Insolvenzverschleppung ein, nicht aber bei einer vorsätzlichen Körperverletzung. Der erweiterte Strafrechtsschutz in der D&O-Versicherung ist daher häufig ein sinnvoller Baustein in der Absicherung des Geschäftsführers; er kann eine spezielle Strafrechtsschutzversicherung jedoch nicht gänzlich ersetzen.

Bei vorsätzlichen Straftaten ist der Kostenschutz nur vorläufig. Erfolgt eine Verurteilung, sind die Kosten an den Versicherer zu erstatten.

Vereinzelt gibt es Vereinbarungen dazu, dass der Versicherer Kautionen stellt, einen Zeugenbeistand bezahlt oder ähnliches. Ob derartige Leistungsversprechen erforderlich sind, hängt maßgeblich von den konkreten Verhältnissen der Gesellschaft und von dem sonstigen Versicherungsschutz ab.

9. Unterstützung in Ordnungswidrigkeitenverfahren

Darüber hinaus bieten einige Versicherungen Unterstützungsleistungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren an. Hintergrund ist, dass bei Fehlern in der Unternehmensorganisation Ordnungswidrigkeitenverfahren sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen den Geschäftsführer persönlich drohen können. Zu denken ist etwa an Verstöße gegen Hygiene-, Arbeitsschutz- oder Produktsicherheitsvorschriften, sozialrechtliche Meldepflichten oder Umweltauflagen.

Derartige Verstöße können sowohl den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen als auch Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer begründen. Sind der öffentlich-rechtliche und der zivilrechtliche Vorwurf deckungsgleich, dient die Vertretung im Ordnungswidrigkeitenverfahren zugleich der Abwehr möglicher Schadenersatzansprüche.

Sinnvoll ist dabei, wenn die D&O-Versicherung die Kosten einer Firmenstellungnahme übernimmt. Dies stellt sicher, dass die Versicherung auch dann zahlt, wenn sich das Ordnungswidrigkeitenverfahren noch nicht gegen konkrete Personen richtet. Auf diese Weise lässt sich häufig vermeiden, dass ein Verfahren gegen den Geschäftsführer persönlich überhaupt eingeleitet wird.

10. PR-Berater

Relativ weit verbreitet ist ein Zusatzbaustein, der dem Geschäftsführer im Versicherungsfall einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für einen PR-Berater gewährt. So wichtig eine derartige Beratung im Krisenfall sein kann, ist dieser Zusatzbaustein doch von eher untergeordneter Bedeutung: Droht im Rahmen des Versicherungsfalls ein Reputationsschaden des Unternehmens, wird dieses schon im eigenen Interesse entsprechende Anstrengungen unternehmen und bezahlen. Zudem umfasst der Baustein in der Regel nur die Honorare des Beraters, nicht aber weitere Kosten für Zeitungsanzeigen oder Ähnliches.

11. Fazit

Zahlreiche D&O-Versicherungen bieten mehr als den reinen Haftpflichtschutz bei Vermögensschäden. Vereinbarungen zur Übernahme von Rechtschutzkosten bei Strafverfahren, Kündigungsschutz, Firmenstellungnahmen oder sonstigen Anspruchsgrundlagen bilden eine sinnvolle Erweiterung des Schutzes.

Nahezu alle auf dem Markt angebotenen D&O-Versicherungen bieten die eine oder andere Erweiterung des Schutzes an. Welche Zusatzleistungen in welcher Form sinnvoll sind, sollte bei Abschluss der Versicherung stets aufmerksam geprüft werden.