Haftungsreduzierung für Geschäftsführer bei Zustimmungen (ausdrücklich oder stillschweigend) der Gesellschafter

Einleitung

Der Geschäftsführer einer GmbH ist der Repräsentant der Gesellschaft. Als Repräsentant vertritt er die GmbH nach innen und außen und ist allzuständig. Dieser Grundsatz der Allzuständigkeit birgt Risiken. Bei Pflichtverletzungen des Geschäftsführers, die zu Schäden bei der GmbH führen, droht die Haftung durch die eigene Gesellschaft, bei der der Geschäftsführer angestellt ist. § 43 Abs. 2 GmbHG besagt hierzu, dass Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden haften. In § 43 Abs. 1 GmbHG ist der Maßstab für die Haftung festgelegt. Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Das ausufernde Thema der Geschäftsführerhaftung hat in den letzten Jahrzehnten unter dem Stichwort Managerhaftung weiterhin massiv an Bedeutung gewonnen. Es ist nicht empfehlenswert, sich in diesem Zusammenhang nur auf eine D&O-Versicherung zu verlassen. Diese Versicherungen greifen erst, wenn es überhaupt zu einem Schaden gekommen ist. Idealerweise sollte der Geschäftsführer von vornherein die erforderliche Sorgfalt anwenden, um Haftungsszenarien zu vermeiden.

Zustimmung/Einverständnis der Gesellschafter

Für den Geschäftsführer sind immer dann Haftungsreduzierungen denkbar, wenn die GmbH durch ihre Gesellschafter mit dem Vorgehen des Geschäftsführers einverstanden ist. Die Gesellschafter sind Inhaber der GmbH. Sofern dem Geschäftsführer das Einverständnis der Gesellschafter für die Vornahme bestimmter Geschäfte erteilt wurde, entfällt grundsätzlich das Schutzbedürfnis der Gesellschaft, durch die geschäftliche Maßnahme entstandene Schäden erstattet zu bekommen.

Zustimmungsvorbehalt

In der Regel hat die Gesellschaft einen Katalog von sog. zustimmungspflichtigen Geschäften aufgestellt, bei denen der Geschäftsführer erst dann die Maßnahme im Außenverhältnis umsetzen darf, wenn die Gesellschafter der Maßnahme im Vorfeld zugestimmt haben. Derartige Kataloge finden sich in der Regel im Gesellschaftsvertrag, im Anstellungsvertrag, in einer Geschäftsordnung oder sonstigen Gesellschafterbeschlüssen. Sofern der Geschäftsführer die Gesellschaft ausreichend informiert und die Zustimmung für die Maßnahme eingeholt hat, wird dem Geschäftsführer später kein Vorwurf gemacht werden können, sofern doch ein Schaden eintritt. Ein sehr detaillierter Katalog von zustimmungspflichtigen Geschäften engt zwar das eigene Ermessen des Geschäftsführers in operativen Vorgängen ein, schafft aber auf der anderen Seite Rechtssicherheit, da grundsätzlich keine Haftung in Betracht kommt, wenn die Gesellschafter der konkreten – letztlich schädigenden – Geschäftshandlung des Geschäftsführers zugestimmt haben.

Weisung

Ähnlich verhält es sich bei einer ausdrücklichen Weisung der Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer. Auch außerhalb des Katalogs der zustimmungspflichtigen Geschäfte können Gesellschafter den Geschäftsführer grundsätzlich anweisen, bestimmte Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen. Eine Weisung ist auch ein Einverständnis. Es ist konsequent, dass die Gesellschaft, die durch ihre Gesellschafter dem Geschäftsführer eine konkrete Weisung erteilt hat, diesen nun nicht anschließend haftbar machen kann, wenn der Geschäftsführer die angewiesene Maßnahme ausführt und diese sich als finanziell schadensträchtig erweist. Dies gilt zumindest dann, wenn die Weisung rechtmäßig war, was selbst bei finanziell kritischen Weisungen grundsätzlich der Fall ist. Nur wenn die Weisung gegen Rechtsvorschriften (z. B. Stammkapitalerhaltungsvorschriften, Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Zahlung von Steuerschulden) verstoßen sollte oder konkret existenzbedrohend für die GmbH ist, ist die Weisung rechtswidrig und dürfte vom Geschäftsführer nicht ausgeführt werden. In der Praxis wird die rechtswidrige Weisung jedoch die Ausnahme sein. Problematisch in diesem Zusammenhang ist, dass der Geschäftsführer grundsätzlich selbst erkennen und einschätzen muss, ob die Weisung rechtmäßig ist oder nicht. Dies wird in der Praxis häufig nur durch eigene Berater gelingen. Aber ansonsten wirken rechtmäßige Weisungen haftungsausschließend.

Weisungen können vom Geschäftsführer auch eigenständig bei riskanten Geschäften eingeholt werden. Sofern der Geschäftsführer der Meinung ist, dass ein haftungsträchtiges Geschäft vorliegt oder die Gesellschafter die Umsetzung bestimmter Maßnahmen wünschen, kann es durchaus sinnvoll sein, wenn der Geschäftsführer für die Ausführung und Umsetzung des Geschäftes eine konkrete Weisung der Gesellschafter erbittet. Der Geschäftsführer sollte zu Beweiszwecken darauf achten, dass Weisungen schriftlich erteilt werden. Selbstverständlich sollte aber auch sein, dass ein Geschäftsführer nicht bei jeder Maßnahme – sofern nicht ein Zustimmungsvorbehalt vorliegt – eine „Weisung der Gesellschafter“ einholt. Es könnte sein, dass die Gesellschafter den Geschäftsführer irgendwann auffordern, mutiger und selbstständiger zu agieren, ohne sich stets durch Weisungen abzusichern.

Konkludentes/Stillschweigendes Einverständnis

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 08.02.2022 – II ZR 118/21) entschieden, dass es sogar möglich ist, dass die Gesellschafter zu einer Maßnahme der Geschäftsführung auch stillschweigend ihr Einverständnis erteilen können. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eigentlich eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich gewesen wäre. Das stillschweigende Einverständnis wirkt in diesem Fall wie ein konkludenter Gesellschafterbeschluss. Diese Entscheidung des BGH ist erfreulich und für die praktische Arbeit eines Geschäftsführers positiv. Der BGH hält dem Geschäftsführer zugute, dass auch eine formlose Billigung einer Maßnahme der Geschäftsführung durch sämtliche Geschäftsführer ausreicht und eine Haftung des Geschäftsführers entfallen lässt. Zumindest kann ein Haftungsausschluss immer dann gegeben sein, wenn der Geschäftsführer unter Berücksichtigung des Sach- und Kenntnisstandes der Gesellschafter berechtigterweise davon ausgehen durfte, mit dessen Zustimmung zu handeln. Es muss in diesem Zusammenhang beachtet werden, dass die Kenntnis aller Gesellschafter von der Handlung grundsätzlich nicht ausreicht. Die bloße Kenntnis ist daher noch nicht das stillschweigende Einverständnis. Es müssen darüber hinaus weitere Umstände des Einzelfalles vorliegen, aus denen der Geschäftsführer auf ein Einverständnis schließen kann.

Sofern er von einem solchen Einverständnis ausgehen durfte, kann er auch ein solches Einverständnis unterstellen. Diese „weiteren Umstände“ können z. B. dann anzunehmen sein, wenn ein Fremdgeschäftsführer in enger Kommunikation und im ständigen Austausch mit dem Gesellschafter steht oder sonst ein enges Vertrauensverhältnis besteht. Sofern es sich um einen Gesellschafter- Geschäftsführer handelt, könnten die weiteren Umstände deshalb bejaht werden, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer im ständigen Austausch mit den anderen Gesellschaftern steht. Nachteilhaft in diesem Zusammenhang bleibt allerdings, dass der Geschäftsführer die Umstände, die zu seiner Haftungsbefreiung führen sollen, bei einer Inanspruchnahme durch die GmbH nachweisen muss.

Zusammenfassung

Ein Geschäftsführer sollte genau prüfen und darauf achten, dass er stets die ausdrückliche (schriftliche) Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholt, wenn die geplanten Geschäfte einem Zustimmungsvorbehalt unterliegen. Auch sonstige Weisungen seitens der Gesellschaft oder Weisungen, die der Geschäftsführer für die Vornahme bestimmter Maßnahmen „einholt“, können für ihn haftungsbefreiend wirken. Selbst für den Fall, dass kein ausdrückliches Einverständnis bzw. eine Zustimmung vorliegt, kann ein Geschäftsführer in bestimmten Konstellationen eine konkludente oder stillschweigende Einwilligung der Gesellschafter unterstellen, die bei schädigenden Handlungen haftungsbefreiend wirkt. Es ist jedoch zu beachten, dass der Geschäftsführer für das Vorliegen dieser besonderen Voraussetzungen die Beweislast trägt. Sicherer bleibt daher die ausdrückliche (schriftliche) Zustimmung oder Weisung.