ESG: Was ändert sich mit dem „Omnibus“?

Die Kritik an umfangreichen Berichtspflichten für Unternehmen hat die Politik zum Gegensteuern bewegt: Im Rahmen des „Omnibusverfahrens“ hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Reduzierung der ESG-Berichtspflichten vorgelegt. Manche sehen darin bereits das Ende des jahrelangen Nachhaltigkeitstrends – doch das ist eine Fehleinschätzung: Die gelingende nachhaltige Transformation bleibt für den Erfolg von Geschäftsmodellen und deren Finanzierung weiter entscheidend.

Saskia Brüggemann, Leiterin Team Nachhaltigkeit bei der Deutschen Leasing, ist überzeugt davon, dass eine maximale Transparenz in Sachen Nachhaltigkeit künftig verstärkt über den Zuschlag und die Konditionen von Finanzierungen entscheiden wird: „Das Thema Nachhaltigkeit wird entbürokratisiert – und das ist gut so. Es wird hier und da etwas aufgeschoben – aber keinesfalls aufgehoben.“ Gerade Unternehmen, die sich bis dato eher wenig mit dem Thema befasst haben, sollten daher die gewonnene Zeit nutzen.

Doch zunächst eine Übersicht über die konkreten Reformvorschläge:

1. EU-Taxonomieverordnung

Die Vorgaben sollen jetzt nur noch für Firmen gelten mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen Euro Umsatzerlösen. Zudem soll der administrative Aufwand für die Unternehmen spürbar zurückgehen. Eine wichtige Rolle spielt auch die sogenannte Wesentlichkeit: Es ist vorgesehen, dass die Berichterstattung über Aktivitäten ausgelassen werden kann, wenn diese weniger als zehn Prozent des Gesamtumsatzes, der Investitionsausgaben oder der Betriebsausgaben ausmachen.

2. CSRD

Der Anwenderkreis für die CSRD-Berichtspflichten wird auf Unternehmen mit mehr als 1.000  Mitarbeitenden und einem Umsatz von mindestens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von 25  Millionen Euro begrenzt. Unternehmen, die erstmals berichten müssen, erhalten zudem zwei Jahre mehr  Zeit – die Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2027 wird demnach erst im Jahr 2028 fällig. Für  kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden gilt diese Frist hingegen nicht, sie  müssen wie geplant ab 2024 berichten.

Zugleich wurden weitere Erleichterungen beschlossen: Die ursprünglich geplanten sektorspezifischen Standards entfallen, ebenso bleibt es bei einer weniger aufwendigen Prüfung („limited assurance“) und nicht, wie ursprünglich angedacht, einer möglichen ausführlichen Kontrolle („reasonable assurance“). Mittelständische Unternehmen, die sich bislang mit hohen bürokratischen Hürden konfrontiert sahen, können ebenfalls aufatmen – ihre Berichtspflichten sollen deutlich reduziert werden. Kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen sind künftig nicht mehr Teil des CSRD-Anwenderkreises.

3. CSDDD

Die EU-Kommission plant, die Sorgfaltspflichten der CSDDD auf die eigene Tätigkeit, Tochterunternehmen und direkte Geschäftspartner zu beschränken, während indirekte Partner nur bei konkreten Risiken oder  Verstößen einbezogen werden. Damit ähnelt die CSDDD stärker dem deutschen  Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, insbesondere in Bezug auf mittelbare Zulieferer.

Ein weiterer Punkt der Reform betrifft die Beendigung von Geschäftsbeziehungen: Bisher mussten  Unternehmen in schwerwiegenden Fällen Geschäftsverhältnisse beenden. Zukünftig soll der Fokus auf der Aussetzung von Verträgen liegen, um kritische Lieferketten nicht zu unterbrechen und den Lieferanten Raum zur Verbesserung zu geben.

Zudem wird der Überwachungsaufwand verringert, indem die Überprüfung der Maßnahmen alle fünf  Jahre statt jährlich erfolgen soll. Schließlich wird die Anwendung der CSDDD auf den 26. Juli 2028  verschoben, was einen Aufschub von einem Jahr bedeutet.

Wie geht es mit dem Omnibusverfahren weiter?

Die genaue Ausgestaltung der neuen Nachhaltigkeitsstandards für europäische und deutsche Unternehmen steht noch aus und bedarf der Zustimmung von EU-Parlament und -Rat. In Deutschland steht zudem weiterhin die Beschlussfassung des Bundestags über ein CSRD-Umsetzungsgesetz aus.

Am 3. April 2025 hat das Europäische Parlament dem sogenannten „Stop-the-Clock“-Vorschlag zugestimmt, der die Berichtspflichten für Unternehmen der zweiten und dritten Welle um jeweils zwei Jahre verschiebt. Zudem hat die Europäische Kommission die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) am 27. März 2025 offiziell mit der Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) beauftragt, mit dem Ziel einer deutlichen Vereinfachung der Berichtsinhalte. Der überarbeitete Vorschlag soll bis zum 31. Oktober 2025 vorgelegt werden.

Die bereits ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung der erwarteten Berichtspflichten waren nicht vergeblich. Auch wenn sich der regulatorische Rahmen durch die Omnibus-Initiative erheblich ändern könnte, bleibt die Bedeutung des Themas Nachhaltigkeit, insbesondere in Bezug auf die CO2-Berichterstattung, für Unternehmen weiterhin hoch. Unternehmen in Wertschöpfungsketten müssen davon ausgehen, dass ihre Kunden CSRD- oder risiko-relevante Daten anfordern werden, um ihre eigenen Berichtspflichten zu erfüllen. Zudem kann es mit Blick auf die eigenen Geschäftsmodelle sowie die steigenden Kosten für Energie und Emissionen nur von Nutzen sein, sich möglichst frühzeitig und umfassend mit dem Thema Nachhaltigkeit zu befassen.

Ein wichtiges Instrument zur Identifikation und Priorisierung von Maßnahmen im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie wird daher weiterhin die Wesentlichkeitsanalyse darstellen. Denn auch wenn sie als bürokratisches Monster mit unzähligen Datenpunkten gilt: Sie stellt auch eine echte Chance dar! Unternehmen können Nachhaltigkeitsmaßnahmen effizienter und ressourcenschonender umsetzen. Sie vermeiden auch Rechtsrisiken, da sie sich frühzeitig mit den relevanten rechtlichen Vorgaben auseinandersetzen – und so Investitionen rechtzeitig planen können.

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  • Welche aktuellen politischen und regulatorischen Anforderungen mittelständische Unternehmen  berücksichtigen müssen und warum?
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