Die Kleindarlehensgrenze oder auf welchen Tisch gehört das Objekt

(Ein Blick auf die Entwicklung der letzten Jahre, mit einem Augenzwinkern.)

Andreas war schon immer begeistert von Immobilien und Zahlen. So führte ihn sein Lebensweg zunächst ins Bauingenieurstudium. Anschließend arbeitete er eine Zeit lang für ein Ingenieurbüro, um schließlich bei einem Dienstleister für Beleihungswertermittlungen anzukommen.

Von nun an bestimmte die BelWertV sein (Berufs-)Leben und dabei insbesondere § 24.

Er verhalf ihm zu seiner neuen (beruflichen) Heimat: wohnwirtschaftlich genutzte Objekte bei der Vergabe von Kleindarlehen. Die hatte die BelWertV mit ihrer Veröffentlichung im Jahr 2006 und ihrer ersten Novelle im Jahr 2009 als Objekte abgegrenzt, bei denen der abzusichernde Darlehensbetrag unter Einbeziehung aller Vorlasten den Betrag von 400.000 Euro nicht übersteigt. Zudem darf bei einer teilweise gewerblichen Nutzung der darauf entfallende Ertragsanteil ein Drittel des Rohertrags nicht überschreiten.

Die Schlagwörter des Kleindarlehensbereiches strahlten Andreas förmlich an: Es muss lediglich eine vereinfachte Wertermittlung erstellt werden, auf ein Gutachten kann verzichtet werden. Er muss lediglich ausreichend geschult und qualifiziert sein, eines Nachweises von Kenntnissen und Erfahrungen mittels besonderer Zertifikate oder Abschlüsse bedarf es nicht.

Dies sollte erst der Anfang sein. Es kamen auch noch neue Softwarelösungen und eine eigens für Kleindarlehenswertermittlungen konzipierte Schulung heraus. Das Strahlen des Kleindarlehensbereiches wurde immer stärker, sodass Andreas fast geblendet wurde.

Die Schulung mit ihrer Prüfung war dann doch intensiver als gedacht, der langjährige Aufbau von Erfahrungen unvermeidbar und letztendlich eine vereinfachte Wertermittlung in vielen Fällen kaum von einem Gutachten zu unterscheiden. Schließlich entwickelte sich auch keine Standardwertermittlung, sondern vielmehr ein breites Spektrum an individuellen Anforderungen der einzelnen Finanzinstitute.

Nichtsdestotrotz hat Andreas tapfer durchgehalten und ist zu einem erfahrenen und engagierten Kleindarlehenswertermittler herangewachsen, dessen Leistung allseits geschätzt wird.

… und wenn er nicht gestorben ist, dann… Halt! Zu Ende? Nein!

Eine außergewöhnliche Zeit begann. Am Markt sanken die Zinsen Jahr um Jahr, Prozentpunkt um Prozentpunkt – zuletzt sogar unter 1% – und immer mehr Immobilien wurden verkauft bzw. gekauft. Diesem Trend konnte auch der Schock der Covid-19-Pandemie nichts anhaben.

Und was hieß das für Andreas? Wertermittlungsobjekte so weit das Auge reicht?

Ganz im Gegenteil. Mit den sinkenden Zinsen stiegen die Immobilienpreise, ebenso unaufhaltsam. Innerhalb von nur 10 Jahren hatten sich die Preise und damit einhergehend die aufgenommenen Darlehensbeträge vielmals nahezu verdoppelt.

Immer mehr Objekte, die gestern noch auf seinem Tisch gelandet wären, lagen nun bei seinen Kollegen aus dem Bereich § 5. Andreas war zunehmend betrübt.

Seit wenigen Tagen kann er jedoch aufatmen. Im Oktober brachte die zweite Novelle der BelWertV mit 600.000 Euro eine neue Kleindarlehensgrenze mit sich, der bereits mit viel Spannung entgegengesehen wurde. Damit drehte sich der Spieß unmittelbar wieder um. Immobilienfinanzierungen, die gestern noch die Erstellung eines Gutachtens erforderten, fallen nun (wieder) in den Bereich vereinfachter Wertermittlungen. Andreas zwinkerte seinen Kollegen zu.

Jetzt zu Ende? Nein!

Wir erleben gerade alle miteinander bewegende historische Ereignisse. Hierein fallen auch der sprunghafte Anstieg der Zinsen und inzwischen zweistellige Inflationsraten. In der Folge sucht der Immobilienmarkt nach einem neuen Gleichgewicht aus Angebot und Nachfrage.

Anstelle von wieder mehr Objekten für Andreas befindet sich die Baufinanzierung nun in weiten Teilen in einer – nicht jahreszeitbedingten – Starre. Wir hoffen sehr, dass sie nicht bis zum Frühjahr anhält.

Gleichzeitig werden Andreas und seine Kollegen wachsend durch aufsichtsrechtliche Vorgaben aus EBA-Guideline und MaRisk gefordert. Sein Team muss nicht nur den Wert einer Immobilie korrekt ermitteln können, sondern mittlerweile auch noch fit im Themenspektrum Auslagerung sein. Dazu zählen Dienstleistungsgüte und Leistungsziele, Notfallkonzepte und angemessene Informations- und Prüfungsrechte, etc.

Ende? Zumindest für heute! 😉

Aufruf: Bitte, liebe Marktteilnehmer, ihr seht, dass Andreas und sein Team in puncto Fachlichkeit und Aufsichtsrecht bestens aufgestellt sind. Jetzt seid ihr gefragt. Bitte baut, verkauft und kauft Immobilien. Andreas freut sich auf eure Objekte.

Die onval ist Experte im Kleindarlehensbereich. Sie erfüllt sämtliche Anforderungen zur Gestaltung von Auslagerungen. Kommen Sie auf uns zu! Selbstverständlich sind wir ebenso für Bewertungen nach § 5 BelWertV gut aufgestellt. Sprechen Sie uns an!

 

Matthias MarkgrafMatthias Markgraf
Vorstand
onval AG


 

 

onval AG
Peterstraße 3, 99084 Erfurt

Tel.: +49 361 78 980 240
Mail: kontakt@onval.deantservice.de