Es gibt viele Gründe für die Auslagerung von Pensionszusagen. Ein typisches Szenario ist die geplante Veräußerung einer Gesellschaft im Wege eines Share Deals, bei dem der Käufer die Pensionsverbindlichkeiten nicht übernehmen möchte. Aber auch außerhalb einer Transaktion kann ein Interesse an einer schlankeren Bilanz oder der Auslagerung von biometrischen Risiken bestehen. Für die aktiven Beschäftigten besteht die Möglichkeit zur Abfindung der Rentenanwartschaften. Dies kommt jedoch bei Rentnern und anderen ausgeschiedenen Arbeitnehmern mit unverfallbaren Anwartschaften regelmäßig nicht in Betracht (dazu bereits Beck/Thole in: Euroforum E-Book für Geschäftsführer 2022, 67 ff.). Dafür ist es bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern möglich, die Pensionsverbindlichkeiten vom operativen Geschäft zu trennen und auf eine separate Gesellschaft auszulagern. Dies funktioniert bei aktiven Arbeitnehmern nicht, da die Pensionszusage Altersversorgung nicht vom Arbeitsverhältnis getrennt werden kann.
Entstehung von Rentnergesellschaften
Um die Trennung zwischen Pensionen und Business umzusetzen, gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten. In der „klassischen“ Variante werden die Pensionsverbindlichkeiten im Wege der Abspaltung nach § 123 Absatz 2 UmwG auf eine neu gegründete Gesellschaft oder eine bestehende Gesellschaft ohne operatives Geschäft ausgegliedert. Die so entstandene Rentnergesellschaft hat als einzigen Zweck die Verwaltung der Pensionsverbindlichkeiten.
Alternativ kann das operative Geschäft auf eine andere Gesellschaft übertragen werden. Die Pensionsverbindlichkeiten bleiben in der alten Gesellschaft zurück. § 613a BGB – die Vorschrift zum Betriebsübergang – findet auf ausgeschiedene Arbeitnehmer keine Anwendung. Anders als die Arbeitsverhältnisse und Pensionsverbindlichkeiten aktiver Arbeitnehmer werden Rentner und ihre Pensionsverbindlichkeiten daher nicht automatisch auf die neue Gesellschaft übertragen. Zurück bleibt eine Gesellschaft, in der ausschließlich die Pensionsverbindlichkeiten verwaltet werden. Man spricht von einer abgeleiteten Rentnergesellschaft.
Das Ergebnis ist auf den ersten Blick das gleiche. Die Pensionsverbindlichkeiten liegen in einer separaten Gesellschaft – getrennt vom Business. In beiden Fällen ist eine Zustimmung der betroffenen Rentner nicht erforderlich. Sie können die Trennung von operativem Geschäft und Pensionen nicht verhindern. In der rechtlichen Behandlung der Modelle ergeben sich jedoch wichtige Unterschiede. Diese betreffen insbesondere die Haftung für die Pensionsverbindlichkeiten sowie die Anforderungen an die finanzielle Ausstattung der Rentnergesellschaft.
Haftung bei der klassischen Rentnergesellschaft
Die klassische Rentnergesellschaft entsteht durch einen umwandlungsrechtlichen Vorgang. Die Zuordnung der Aktiva und Passiva zwischen den Gesellschaften wird durch den Spaltungsplan beziehungsweise Spaltungs- und Übernahmevertrag geregelt und die Pensionsverbindlichkeiten der Rentnergesellschaft zugeordnet. Zum Schutz vor einer willkürlichen Zuordnung gibt es spezifische umwandlungsrechtliche Gläubigerschutzvorschriften, von denen die Rentner profitieren. Die operative Gesellschaft haftet gegenüber den Rentnern für den Zeitraum von zehn Jahren als Gesamtschuldnerin für die Pensionsverbindlichkeiten. Zahlt die operative Gesellschaft, kann sie die Beträge im Innenverhältnis von der Rentnergesellschaft herausverlangen. Relevant wird die Haftung vor allem bei Insolvenz der Rentnergesellschaft, bei der dieser Ausgleich allerdings wenig wert ist. Gegen Insolvenz sind die Pensionsansprüche der Rentner zusätzlich über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) versichert. Dieser finanziert sich aus Beiträgen der Arbeitgeber und springt im Fall einer Insolvenz innerhalb gewisser Grenzen für die Rentenzahlungen ein. Aber auch wenn der PSV leistet, wirkt sich die Haftung aus. Der PSV erhält als Ausgleich die Ansprüche des Rentners gegen die Rentnergesellschaft inklusive der dazugehörigen Sicherheiten. Hierzu zählt das Bundesarbeitsgericht (BAG) auch die Ansprüche gegen die operative Gesellschaft aus der Gesamtschuld. Wird die Rentnergesellschaft also innerhalb der zehn Jahre insolvent, ist eine Klage des PSV zu erwarten.
Ausstattung der klassischen Rentnergesellschaft
Den weiteren rechtlichen Rahmen für die klassische Abspaltung einer Rentnergesellschaft hat das BAG in einem Urteil aus 2008 abgesteckt. Zum Schutz der Rentner werden besondere Anforderungen an die Kapitalisierung der Rentnergesellschaft gestellt. Werden diese nicht erfüllt, kann die operative Gesellschaft schadensersatzpflichtig sein.
Im Fokus steht dabei die Anpassung an den Kaufkraftverlust nach § 16 BetrAVG. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, alle drei Jahre die Höhe der laufenden Renten zu überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Anpassung der Renten zu entscheiden. Maßgeblich ist unter anderem die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Diese Anpassungsprüfungsobliegenheit ist nicht von der Insolvenzsicherung durch den PSV umfasst. Wird die Rentnergesellschaft daher nicht mit ausreichend Kapital ausgestattet, gehen die Rentner bei der Anpassungsrunde grundsätzlich leer aus, wobei der PSV für die restliche Rente an sich einsteht.
Das BAG hat daher strenge Anforderungen an die Kapitalisierung aufgestellt. Die Rentnergesellschaft muss „bei einer realistischen betriebswirtschaftlichen Betrachtung genügend leistungsfähig“ sein, auch für eine regelmäßige Anpassung der Renten. Sie muss die Renten alle drei Jahre um jeweils den Prozentsatz erhöhen können, der der durchschnittlichen Inflation der letzten 20 Jahre entspricht. Die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung muss bei Eintragung ins Handelsregister langfristig gesichert sein. Bei der Berechnung des Kapitalbedarfs sind die Sterbetabellen der Versicherungswirtschaft – nicht zu verwechseln mit den Heubeck-Tafeln – zugrunde zu legen. Auch für den Rechnungszinsfuß verlangt das BAG eine vernünftige kaufmännische Beurteilung und ging im konkreten Fall von drei Prozent aus.
Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, steht den Rentnern ein Schadensersatzanspruch gegenüber der operativen Gesellschaft zu.
Haftung bei der abgeleiteten Rentnergesellschaft
Die abgeleitete Rentnergesellschaft entsteht nicht durch einen umwandlungsrechtlichen Vorgang, sodass die zehnjährige gesamtschuldnerische Haftung nicht greift. Nach § 613a BGB haftet die zurückbleibende Rentnergesellschaft noch für Forderungen der übergehenden Arbeitnehmer, die vor Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres fällig werden. Eine Haftung der übernehmen den operativen Gesellschaft für sonstige Verbindlichkeiten der veräußernden Rentnergesellschaft sieht das Gesetz nicht vor. Lediglich im Fall der Firmenfortführung kommt eine Haftung des Erwerbers nach § 25 HGB in Betracht. Diese Haftung kann jedoch durch Vereinbarung abgewendet werden, wenn diese ins Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder den Gläubigern mitgeteilt wurde. Die diametral unterschiedlichen Folgen zwischen klassischer und abgeleiteter Rentnergesellschaft hinsichtlich der Haftung erscheinen zunächst überraschend, denn für die Rentner macht es auf den ersten Blick keinen Unterschied, ob die Pensionsverbindlichkeiten abgespalten oder das operative Geschäft übertragen wird.
Ausstattung der abgeleiteten Rentnergesellschaft
Daher lag nahe, zumindest die von der Rechtsprechung aufgestellten Ausstattungsgrundsätze auf die abgeleitete Rentnergesellschaft zu übertragen. Andere Ansicht: BAG. In einem Urteil im Jahr 2014 stellte es klar, dass die Kapitalisierungsanforderungen grundsätzlich nicht greifen, wenn sich der Schuldner der Pensionsverbindlichkeiten nicht ändert. Da bei der abgeleiteten Rentnergesellschaft nicht die Rentner, sondern der restliche Geschäftsbetrieb verlagert wird, bleibt der Schuldner identisch. Spezielle Ausstattungspflichten bestehen im Ausgangspunkt also nicht. Hintergrund ist folgender: Wird das operative Geschäft veräußert, erhält die übertragende Gesellschaft dafür regelmäßig einen angemessenen Kaufpreis, der eine Anpassung der Renten nach § 16 BetrAVG ermöglichen kann.
Insbesondere wenn das operative Geschäft nur innerhalb eines Konzerns übertragen wird, ist dies möglicherweise anders. In diesen Konstellationen überprüft das BAG den Anlass der Veräußerung und ob eine marktgerechte Gegenleistung gezahlt wurde. Ist dies nicht der Fall und lassen die Mittel der Rentnergesellschaft eine Anpassung nicht zu, kann dem Rentner ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen. Dieser richtet sich gegen die Rentnergesellschaft und führt im Ergebnis zu einer Anpassungsverpflichtung unabhängig von der wirtschaftlichen Lage. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird erwogen, auch die erwerbende Gesellschaft als Beteiligte für diesen Schaden haften zu lassen.
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass insbesondere die beteiligten Organe selbstverständlich auch hier ihre allgemeinen Pflichten wahren müssen und beispielsweise die Rentnergesellschaft nicht sehenden Auges in eine Insolvenz führen dürfen.
Fazit
Im Zusammenhang der Pensionsverbindlichkeiten und der resultierenden Haftung bietet der Weg über die abgeleitete Rentnergesellschaft viele Vorteile gegenüber der klassischen Abspaltung. In der praktischen Umsetzung sollte jedoch die Komplexität der Übertragung des operativen Geschäfts im Wege des Asset Deals nicht unterschätzt werden. Für die aktiven Arbeitnehmer findet ein Betriebsübergang mit all seinen Konsequenzen statt. Im Verhältnis zu Kunden und Lieferanten müssen sämtliche Verträge neu abgeschlossen oder auf den neuen Rechtsträger übertragen werden. Dies geht nicht ohne Mitwirkung der jeweiligen Vertragspartner. Unternehmen, die eine Trennung von Pensionen und Business anstreben, sollten daher gut abwägen, welchen Weg sie einschlagen.