Der richtige Weg: Liquidation oder Insolvenz zur Beendigung eines Unternehmens oder Geschäftsbereichs?

Die Schließung und Beendigung eines Unternehmens oder eines Geschäftsbereichs stellt für die Geschäftsführung¹ und die Gesellschafter eines Unternehmens gleichermaßen eine schwierige wie weitreichende Entscheidung dar. Die Gründe, warum sich ein Geschäftsführer – in Abstimmung mit den Gesellschaftern – für die Beendigung eines Unternehmens oder eines einzelnen Geschäftsbereichs entscheidet oder mitunter auch entscheiden muss, können dabei ganz unterschiedlicher Natur sein.

Dahinter kann die bewusste und geplante Entscheidung des Unternehmens stehen, in einem bestimmten Geschäftsbereich oder an einem Standort aus strategischen Erwägungen nicht mehr tätig sein zu wollen. Denkbar ist auch, dass sich der Geschäftsführer eines inhabergeführten Unternehmens am Ende seines Berufslebens mangels Nachfolgers bzw. Erwerbers für die Schließung entscheidet. Insbesondere in der jüngeren Vergangenheit liegt der Grund für diese Entscheidung jedoch weitaus häufiger darin, dass sich das Unternehmen oder der Geschäftsbereich in einer wirtschaftlichen Schieflage und Krise befindet und eine nachhaltige Restrukturierung und Sanierung nicht mehr möglich ist. Beispielsweise deshalb, weil das Geschäftsmodell aufgrund der geänderten wirtschaftlichen, politischen und/oder strukturellen Rahmenbedingungen dauerhaft nicht mehr rentabel ist oder es sich aufgrund des Strukturwandels schlicht „überlebt” hat.

Die Frage nach der besten Abwicklungsalternative

Gelangt ein Geschäftsführer aus den vorgenannten Gründen, die häufig auch kumuliert vorliegen können, zu der Erkenntnis, dass eine Fortführung des Unternehmens nicht mehr möglich ist oder als sinnvoll erscheint, stellt sich für ihn sodann die Frage nach der besten Abwicklungsalternative. Sofern nicht ausnahmsweise eine Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft, etwa in Unternehmensgruppen, in Betracht kommt, stehen ihm für die Beendigung des Unternehmens oder des Geschäftsbereichs oftmals zwei Optionen zur Verfügung: Die Liquidation oder die geplante und gesteuerte Insolvenz.

Die Frage, welche der beiden Optionen die vorzugswürdige Abwicklungsalternative darstellt, hat dabei in jüngster Zeit erheblich an praktischer Bedeutung gewonnen. Denn vor dem Hintergrund der anhaltend schlechten wirtschaftlichen Situation und Rahmenbedingungen entscheiden sich immer mehr Unternehmen dazu, ihren Geschäftsbetrieb komplett stillzulegen und zu beenden.

Allerdings kommt eine Liquidation nur dann in Betracht, wenn die Gesellschaft (noch) nicht zahlungsunfähig i. S. d. § 17 Abs. 2 InsO und/oder überschuldet i. S. d. § 19 Abs. 2 InsO ist. Andernfalls besteht nämlich eine Insolvenzantragspflicht für den Geschäftsführer (§ 15a InsO), der er zur Vermeidung einer persönlichen Haftung und Strafbarkeit zwingend nachkommen sollte. Liegt hingegen „nur” eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft i. S. d. § 18 Abs. 2 InsO vor, kommt eine Liquidation jedenfalls dann in Betracht, wenn sich die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht während des Liquidationszeitraums, insbesondere des gesetzlich vorgeschriebenen Sperrjahres, realisiert bzw. sie durch diese gerade vermieden werden kann, etwa weil es gelingt, langfristige, aber unwirtschaftliche Verträge zu beenden. Diese Prognoseentscheidung muss der Geschäftsführer unter Berücksichtigung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls treffen, bevor er sich für die Einleitung des Liquidationsverfahrens oder die Insolvenzantragstellung entscheidet.

Doch von welchen Voraussetzungen und Umständen hängt es aus Sicht des Geschäftsführers und des Unternehmens ab, ob nun eine geplante und sorgfältig vorbereitete Insolvenz oder die Liquidation die sinnvollere und damit vorzugswürdigere Abwicklungsalternative für das Unternehmen darstellt?

Die Vor- und Nachteile von Liquidation und Insolvenz

Sowohl die Liquidation als auch ein Insolvenzverfahren bieten in den eingangs dargestellten Sachverhaltskonstellationen verschiedene Vor- und Nachteile, die vom jeweiligen Einzelfall abhängig und vom Geschäftsführer sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind.

Der wesentliche Vorteil einer Liquidation liegt für Gesellschafter und Geschäftsführer zunächst einmal darin, dass sie es ihnen ermöglicht, das Unternehmen in voller Eigenverantwortung und geordnet zu beenden. Dabei können sie auch den Makel des Insolvenzverfahrens, der in Deutschland, wenn auch zu Unrecht, häufig noch immer besteht, vermeiden. Zudem läuft die Liquidation trotz ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachung im Bundesanzeiger weitgehend im „Stillen” ab und zieht – anders als ein Insolvenzverfahren – deutlich seltener öffentliche Aufmerksamkeit nach sich. Sofern in der Liquidation jedoch in erheblichem Umfang Arbeitsplätze abgebaut werden, kann eine entsprechende Presseberichterstattung gleichwohl nicht ausgeschlossen werden bzw. ist sogar wahrscheinlich. Allerdings kann diese durch eine Kommunikationsstrategie begleitet und gesteuert werden. Ein weiterer Vorteil der Liquidation liegt in vielen Fällen auch darin, dass diese trotz des zwingend einzuhaltenden Sperrjahres häufig gleichwohl schneller abgewickelt werden kann als ein Regelinsolvenzverfahren.

Insbesondere für die Gesellschafter besteht ein entscheidender Vorteil der Liquidation auch darin, dass das wirtschaftliche Risiko für sie besser zu steuern ist als in einem Insolvenzverfahren. In der Liquidation „fahndet” niemand – anders der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren – nach möglichen Anfechtungsansprüchen (z. B. aufgrund von zurückgezahlten Gesellschafterdarlehen), Bürgschaften oder sonstigen Haftungsansprüchen. Die Gesellschafter müssen also gerade keine Zahlungen aus ihrem (privaten) Vermögen fürchten. Dies gilt zumindest, wenn und solange die Gesellschaft noch über ausreichend Vermögen verfügt, um sämtliche Gläubiger vollständig zu befriedigen.

Diese Voraussetzung stellt jedoch zugleich auch den größten Nachteil der Liquidation gegenüber einem Insolvenzverfahren dar. Die Liquidation kann nämlich nur und erst dann beendet werden, wenn alle Gläubigerforderungen vollständig erfüllt wurden, soweit mit diesen keine abweichenden Vereinbarungen, d. h. teilweise Verzichte, getroffen werden. Bei der Verhandlung von Gläubigerverzichten in der Liquidationsphase sind durch den Geschäftsführer insbesondere zwei Aspekte zu beachten: Zum einen werden die Gläubiger nur dann und in einem solchen Umfang zu Forderungsverzichten bereit sein, wenn sie durch diese zumindest so oder gar besser stehen als sie in einem etwaigen Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung der zu erwartenden Insolvenzquote stünden. Zum anderen führen Gläubigerverzichte bei dem zu liquidierenden Unternehmen zu außerordentlichen Erträgen, die jedenfalls dann zu versteuern sind, wenn nicht genügend verrechenbare Verlustvorträge (mehr) bestehen. Auch darüber hinaus stellen sich im Rahmen der Liquidation zahlreiche steuerrechtliche Fragen, die zwingend im Vorhinein zu prüfen und zu bewerten sind.

Ein weiterer erheblicher Nachteil der Liquidation liegt darin, dass in dieser keine Eingriffe in bestehende Verträge möglich sind. Diese können lediglich entsprechend der gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsgründe gekündigt oder im Einvernehmen mit dem Vertragspartner vorzeitig aufgehoben werden. Bevor dies nicht geschehen ist und sämtliche Verpflichtungen des Unternehmens aus den Verträgen erfüllt sind, kann die Liquidation nicht erfolgen. Hingegen gelten in einem Insolvenzverfahren, und dies stellt einen gewichtigen Vorteil gegenüber der Liquidation dar, zahlreiche Sonderregelungen, durch die langfristige Lieferverträge etc. deutlich leichter beendet werden können bzw. automatisch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens enden.

Entsprechende gesetzliche Erleichterungen gelten in einem Insolvenzverfahren insbesondere auch für die Kündigung von Arbeitnehmern und die Kosten für einen Sozialplan bzw. die Zahlung von Abfindungen. Bei der Liquidation eines Unternehmens kann die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer im Einzelfall bis zu sieben Monate betragen, während diese im Insolvenzverfahren maximal drei Monate beträgt. Für die Berechnung der Abfindungen ist in einem Liquidationsverfahren mit 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr für jeden Arbeitnehmer zu kalkulieren, während das Sozialplanvolumen in einem Insolvenzverfahren auf maximal 2,5 Monatsgehälter pro Arbeitnehmer beschränkt ist. Die Möglichkeit zu einem deutlich leichteren und erheblich günstigeren Abbau von Arbeitsplätzen in einem Insolvenzverfahren stellt dessen wohl größten Vorteil und zugleich einen entscheidenden Nachteil des Liquidationsverfahrens dar. Denn die hohen Abfindungs- bzw. Sozialplanansprüche führen häufig zu einem Scheitern der Liquidation.

Allerdings bringt ein Insolvenzverfahren den nicht unerheblichen Nachteil mit sich, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht und dieser gerade, wie vorstehend bereits angesprochen, mögliche Anfechtungs- und Haftungsansprüche gegenüber Gesellschaftern und Geschäftsführern prüfen und durchsetzen wird. Zudem werden die Kosten für ein Insolvenzverfahren aufgrund der Vergütung des Insolvenzverwalters und der Gerichtsgebühren zumeist über den Kosten der Liquidation liegen.

Liquidation in einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung

Angesichts der verschiedenen Vor- und Nachteile von Liquidation und Insolvenzverfahren kann es aus Sicht des Geschäftsführers im Einzelfall ggf. sinnvoll sein, die beiden Abwicklungsalternativen miteinander zu kombinieren und die Liquidation des Unternehmens in einem Eigenverwaltungsverfahren durchzuführen. Schließlich kann der Geschäftsführer in diesem Szenario von den gesetzlichen Erleichterungen zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen Gebrauch machen und zugleich die Möglichkeiten zur schnelleren und kostengünstigeren Kündigung der Arbeitnehmer nutzen. Die infolge der geringeren Sozialplankosten eingesparten Beträge können dann zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werden.

Allerdings ergibt diese Vorgehensweise nur dann Sinn, wenn auf Seiten der Gesellschafter keine oder nur geringe Risiken für eine Inanspruchnahme aus Anfechtungsansprüchen oder Bürgschaften bestehen und der Geschäftsführer selbst ebenfalls keine Haftungsansprüche fürchten muss. Denn diese Ansprüche muss auch ein Sachwalter prüfen und, soweit sie bestehen, auch durchsetzen. Gegen eine Liquidation im Rahmen eines Eigenverwaltungsverfahrens werden in vielen Fällen auch die hohen Anforderungen des Eigenverwaltungsverfahrens sprechen. Insbesondere muss das Unternehmen nach § 270a InsO einen Finanzplan für die kommenden sechs Monate und ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens vorlegen. Der damit verbundene nicht unerhebliche Aufwand wird regelmäßig gegen die Eigenverwaltung sprechen.

Sonderfall: Die Liquidation eines unselbstständigen Geschäftsbereichs

Erheblich schwieriger stellt sich die Ausgangslage für den Geschäftsführer indes dann dar, wenn es sich bei dem zu schließenden Geschäftsbereich nicht um eine eigene Gesellschaft handelt, sondern dieser einen unselbstständigen Teilbereich einer Gesellschaft bzw. eines Unternehmens darstellt, deren andere Teilbereiche wirtschaftlich erfolgreich sind und dementsprechend fortgeführt werden sollen. In diesem Fall scheiden sowohl eine förmliche Liquidation als auch ein Insolvenzverfahren praktisch aus.

In einem solchen Szenario besteht die einzige Möglichkeit zur Schließung und Beendigung dieses Geschäftsbereich allein darin, diesen ohne förmlichen Liquidationsbeschluss geordnet „herunterzufahren”. Hierfür bedarf es einer Beendigung aller zu diesem Geschäftsbereich gehörenden Verträge durch Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung mit dem jeweiligen Vertragspartner, der Veräußerung des zugehörigen Anlage- und Umlaufvermögens, der Kündigung der in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer und der Begleichung der betreffenden Verbindlichkeiten. Allerdings handelt es sich hierbei zumeist um ein äußerst komplexes Vorgehen, das entsprechende Zeit in Anspruch nimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vertragspartner auf die Belieferung durch den zu schließenden Geschäftsbereich zwingend angewiesen sind, eine Umstellung der Lieferketten entsprechende Vorlaufzeit benötigt und eine einseitige und sofortige Vertragsbeendigung erhebliche Schadenersatzforderungen zur Folge hätte.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des Geschäftsführers, ob nun die Liquidation oder eine Insolvenz die bessere Abwicklungsalternative für die eigene Gesellschaft darstellt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Dazu zählen u. a. die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft, die Laufzeit und das Volumen ihrer Dauerschuldverhältnisse, die möglichen steuerlichen Belastungen und Folgen sowie die Anfechtungs- und Haftungsrisiken für die Gesellschafter, Geschäftsführer und verbundene Unternehmen.

Diese Faktoren muss der Geschäftsführer im konkreten Einzelfall berücksichtigen und im Rahmen einer umfassenden Analyse unter rechtlichen, sowie Kosten- und Risikogesichtspunkten gegeneinander abwägen. Eine schematische Vorgehensweise und pauschale Betrachtung verbieten sich insoweit ausdrücklich. Angesichts der Komplexität und der Tragweite der Entscheidung, welcher Weg für die Beendigung des Unternehmens oder Geschäftsbereichs der richtige ist, sollte sich der Geschäftsführer im Rahmen der Szenarioanalyse und bei seiner Entscheidungsfindung in jedem Fall rechtlich und auch wirtschaftlich durch entsprechend qualifizierte Berater unterstützen und begleiten lassen.


¹ Die nachstehenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für Geschäftsführer, sondern auch für Geschäftsleiter anderer Gesellschaftsformen. Gleichwohl wird in diesem Beitrag allein auf die GmbH
und ihren Geschäftsführer im Kontext der Beendigung eines Unternehmens durch Insolvenz oder Liquidation eingegangen.