Der richtige Umgang mit der Preiserhöhung des Vorlieferanten Rechtlicher Schutz und Vorsorge gegen prohibitive Preisanpassungen in der Lieferkette

Im aktuellen Wirtschaftsumfeld sind auch langjährige Partner gezwungen, ihre oftmals stark gestiegenen Kosten weiterzugeben. Dennoch ist in der Lieferkette ein fairer Umgang erforderlich, um weiterfressende Störungen zu vermeiden. Der folgende Beitrag beleuchtet die Berechtigung und die Grenzen von Preiserhöhungen des Vorlieferanten, insbesondere bei prohibitiver Preisgestaltung.

Preiserhöhungen können verschiedene Ursachen haben. Aktuell sind die häufigsten Gründe in höheren Rohmaterialbeschaffungskosten zu suchen, auch aufgrund des Kriegs in der Ukraine. Produktionsengpässe während der Corona-Pandemie oder ein querliegendes Containerschiff im Suez-Kanal haben vor Augen geführt, wie sensibel eng getaktete Transportketten auf Störungen im globalen Welthandel reagieren. Der Fachkräftemangel treibt Löhne, Energiekosten steigen; letztendlich ist Inflation nach Jahren relativer Preisstabilität wieder ein ernstes Thema. In gewissen zeitlichen Abständen und Umfängen sind Preisanpassungen legitim und für den jeweiligen Lieferanten auch notwendig, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Allerdings können sie für den Abnehmer in inflationsgetriebenen Zeiten mit bestandsgefährdenden wirtschaftlichen Einbußen verbunden sein. Denn nicht jeder Abnehmer hat die Marktmacht und Ausweichmöglichkeiten wie große Einzelhandelsketten, die Lieferanten konsequent auslisten, wenn sie mit deren Preispolitik nicht einverstanden sind (was aber selbst wiederrum fragwürdig sein kann).

Problematisch werden Preiserhöhungen für den Abnehmer zum Beispiel in der Automobilindustrie, wenn der Abnehmer gegenüber dem OEM als seinem Endkunden über langlaufende Rahmenverträge zu preisstabilen Lieferungen verpflichtet ist und sein Lieferant dann die Preise für die zu verarbeitenden Vorprodukte erheblich erhöht. Besondere Abhängigkeiten bestehen dabei, wenn das eigene Produkt so eng mit den Vorprodukten verzahnt ist, dass diese nicht ohne ein mehr oder weniger vollständiges Redesign ersetzt werden können. In solchen Konstellationen ist der Abnehmer seinem Endkunden gegenüber an die geschlossene Preisvereinbarung gebunden und kann die vom Lieferanten durchgeführte Preiserhöhung nicht an seine Endkunden weitergeben. Kurzum: er bezieht die Ware dann teurer als er sie verkaufen kann. Daraus kann eine kalkulatorische Unterdeckung entstehen, die auch durch die weitere Wertschöpfung nicht zu kompensieren ist.

Ab einem gewissen Maß der Preiserhöhung kommt dies einer Kündigung der Geschäftsbeziehung von Seiten des Lieferanten gleich, da der Abnehmer gezwungen ist sich kurzfristig nach anderen Beschaffungsmöglichkeiten umzusehen. Gelingt dies nicht, muss er bestehende Aufträge mit Verlusten abarbeiten und Neuaufträge, zumindest vorübergehend, ablehnen. Je nachdem, wie abhängig der Abnehmer von dem Vorprodukt ist, welches Ausmaß die Preiserhöhungen aufweisen und wie viele Verpflichtungen gegenüber Endkunden bereits bestehen, kann so schon ein kurzer Zeitraum ausreichen, den Abnehmer in seiner wirtschaftlichen Existenz zu gefährden.

Pflicht zur Weiterbelieferung zu alten Konditionen

Abnehmer fragen dann, ob den Lieferanten in diesen Situationen eine Pflicht trifft, für eine gewisse Zeit zu den alten Preisen weiter zu liefern. In dieser Übergangszeit soll dem Abnehmer die Möglichkeit gegeben werden, die Preiserhöhung anderweitig abzufedern, beziehungsweise Zeit, um sich neu aufzustellen und die notwendigen Vorprodukte von alternativen Lieferanten zu beziehen.

Hat man mit seinem Vorlieferanten keine eigene Preisbindung vereinbart, steht es diesem im Grundsatz frei, die Bedingungen seiner Lieferbereitschaft festzulegen und auch anzupassen. Dennoch kann sich aus der Geschäftsverbindung zwischen Abnehmer und Lieferant eine Treuepflicht ergeben. Eine laufende Geschäftsverbindung stellt ein „[…] gesetzliches Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflicht, das als „geschäftlicher Kontakt“ iSv § 311 II Nr. 3 BGB verstanden werden kann […]“ dar. (Leyens, in: Hopt, HGB, Einleitung vor § 343 Rn. 3). Diese Sonderverbindung bringt unter anderem Treue- und Schutzpflichten nach § 241 II BGB mit sich (OLG Hamm, Urteil vom 14.5.2020 – 18 U 93/19). Eine Ausprägung dieser Treuepflichten ist, bei Beendigung der Geschäftsverbindung Rücksicht auf die Belange und Interessen des Partners zu nehmen (OLG Hamm, a.a.o.). Werden Preise so stark erhöht, dass eine wirtschaftliche Weiterverarbeitung nicht mehr möglich ist, kommt dies einer Kündigung der Geschäftsbeziehung gleich („Prohibitivpreis“).

Die dann greifenden Treuepflichten äußern sich insbesondere darin, dem Geschäftspartner die Absicht der notwendigen Preiserhöhung rechtzeitig mitzuteilen und dem Abnehmer so die Möglichkeit zu geben, sich auf die veränderten Konditionen frühzeitig einzustellen und etwaige Umstrukturierungen/Vorkehrungen treffen zu können (Budde Rohdenburg, ZVertriebsR 2022, 279). Folgt die Preiserhöhung hingegen kurz nach einer gerade vereinbarten neuen Preisliste, kann der Lieferant hieran für eine gewisse Zeit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gebunden sein. Kommt eine Preiserhöhung einer Kündigung gleich ist der Lieferant folglich verpflichtet, den Abnehmer zunächst über die geplanten Preiserhöhungen zu informieren und ihn für eine gewisse Übergangszeit weiter zu den alten Preisen zu beliefern. Die Dauer dieser Übergangszeit kann hierbei nicht pauschal festgelegt werden. Es ist vielmehr der konkrete Einzelfall, insbesondere die in Frage stehenden Produkte und die allgemeine Marktsituation zu beachten. Dem Abnehmer muss eine Zeitspanne gegeben werden, in der es für ihn realistisch und zumutbar ist, auf andere Lieferanten oder Produkte auszuweichen (OLG Hamm, Urteil vom 14.5.2020 − 18 U 93/19). Dabei sind auch die Belange des Lieferanten zu berücksichtigen, solange er nachvollziehbare Kostensteigerungen weitergibt, um selbst wirtschaftlich zu bleiben. Will er jedoch seine Gewinnmarge sichern oder erhöhen oder plant er sogar, Kunden durch prohibitive Preise zu vertreiben, ist den Wirtschaftlichkeitsinteressen des Abnehmers der Vorrang einzuräumen.

Angemessene Übergangszeit

Fraglich ist hierbei lediglich, ob im Interesse des Lieferanten ein Unterschied zu machen ist zwischen schon bestellten und noch nicht bestellten oder abgerufenen Produkten. Liegt eine Auftragsbestätigung vor, ist der Preis vereinbart und fix. Wurden die abgerufenen Produkte hingegen noch nicht bestätigt, wird der Lieferant sich aus den vorgenannten Überlegungen weiter zu den bisherigen Preisen bekennen müssen. Nur für Neubestellungen ließe sich argumentieren, dass Bestellungen zu den teureren Konditionen im Ermessen des sodann informierten Abnehmers lägen und damit selbstverantwortet wären. Im Einzelfall kann diese Betrachtung in beide Richtungen zu kurz greifen. Auch bei bestellter Ware heißt das nicht zwingend, dass der Abnehmer schon wirtschaftliche Dispositionen getroffen hat. Neben Verpflichtungen gegenüber Endkunden ist hier auch an die Vorhaltung von Personal und Produktionskapazität zu denken. Gerade was das eigene operative Umfeld angeht, wird die Produktionsplanung aber mit großem Vorlauf vollzogen sein und lässt sich nur mit Ausfallkosten zurückfahren. Und was Abrufe angeht, ist es durchaus üblich, sich Bestellmengen erst zu fixieren, wenn man mit der eingeholten Anfrage von Kapazitäten und Konditionen entsprechende Endkundenaufträge angenommen hat. Daher ist nicht nach Bestellauslösung vor oder nach einer Preisankündigung zu differenzieren, sondern eine an den getroffenen Dispositionen ausgerichtete angemessene Übergangszeit unter Beibehaltung der bisherigen Lieferkonditionen zu gewähren.

Die erforderliche Übergangszeit muss sich danach richten, in welchem Zeithorizont es dem Abnehmer möglich ist, die Preissteigerung weiterzugeben oder seine Produktion anzupassen oder umzustellen. Das kann bei zertifizierungspflichtigen Baugruppen, die Teil eines mehrjährigen Produktionszyklusses sind, unter Umständen nur eingeschränkt gelten. Denn ohne entsprechende und zu empfehlende Vereinbarung kann der Abnehmer nicht auf eine unbegrenzte Preisstabilität vertrauen. Der Lieferant wird durch die Spezifikationsgespräche zwar wissen, dass sich der Abnehmer in einer Produktabhängigkeit befindet. Diese darf er nicht ausnutzen. Bei mehrjährigen Lieferbeziehungen kann vom Abnehmer aber erwartet werden, sich durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinem Lieferanten abzusichern, der diese Preisstabilität dann auch in sein Angebot einkalkulieren kann. Anders ist es jedoch, wenn der Abnehmer für ein Vorprodukt eine Preisverhandlung mit dem Lieferanten führt und hierbei eine konkrete Absatzchance benennt. Dann steht der Lieferant auch ohne ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich dieser Produktionsmenge in der Pflicht, auch wenn sie noch nicht spezifizierbar ist.

Fazit

Um existenzgefährdende Kostensteigerungen auf der Einkaufsseite zu vermeiden, sollten Abnehmer sich durch entsprechende Vereinbarungen gegen nicht kompensierbare Preissteigerungen absichern. Zugunsten des Abnehmers kann aber im Einzelfall auch eine konkludente Kontrahierungsverpflichtung zu alten Konditionen in Betracht kommen, wenn die Begleitumstände der Geschäftsbeziehung eine solche Auslegung nahelegen − jedenfalls solange sich die Kostensteigerungen auf Seiten des Lieferanten in einem erwartbaren Rahmen bewegen (vgl. auch Budde/Rohdenburg, ZVertriebsR 2022, 279).