Dr. Sascha Dethof, Rechtsanwalt und Partner, und Julia Steffenhagen, Rechtsreferendarin, fieldfisher Rechtsanwälte
EINLEITUNG
Kartellrechtsverstöße können bekanntlich zu hohen Geldbußen führen, nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Personen wie Geschäftsführer. Wenn unternehmensintern ein Kartellrechtsver-stoß aufgedeckt wird, muss die Geschäftsführung umgehend reagieren und entscheiden, ob sie den Verstoß bei den Kartellbehörden anzeigt. Es geht um viel, denn Kartellgeldbußen können bis zu 10% des weltweiten Konzernumsatzes betragen. Der erste Beteiligte eines Kartells darf auf eine Reduzierung der Buße auf Null, also einen vollständigen Erlass, hoffen. Ein solcher Erlass würde dann auch für seine persönliche Geldbuße gelten.
AUFDECKUNG VON KARTELLVERSTÖSSEN
Kartelle werden heute auf verschiedenen Wegen aufgedeckt. Beispielsweise können Personen den Behörden anonym Hinweise geben. Dazu dienen auch Hinweisgebersysteme, die einige Kartellbehörden wie das Bundeskartellamt und die Europäische Kommission bereits eingerichtet haben. Mittels dieser Systeme können Personen anonym Hinweise über ein eigens eingerichtetes Portal geben. Die Kartellbehörden können darüber Nach-fragen stellen, ohne die Anonymität des Hinweis-gebers zu gefährden.
Diese Systeme sind besonders gefährlich für Unter nehmen, da sich auf diesem Weg immer wie-der ehemalige Mitarbeiter an die Kartellbehörden wenden. Ein anderer Weg der Kartellaufdeckung ist die Analyse von Marktdaten. Das Bundeskartellamt benutzt seit kurzer Zeit ein Tool zur Analyse von Marktdaten, um auf diesem Wege Kartellverstöße zu identifizieren.Am häufigsten werden Kartelle aber durch Kronzeugen anträge aufgedeckt.
DAS KRONZEUGENPROGRAMM
a. Die Regelung in Deutschland
Die Grundvoraussetzung für eine Anwendbarkeit der sog. Bonusregelung des Bundeskartellamtes ist eine Kooperation des Antragstellers. Dessen Beiträge müssen zur Aufdeckung eines Kartells, d.h. insbesondere Absprachen über die Festset-zung von Preisen oder Absatzquoten sowie über die Aufteilung von Märkten und Submissionsab-sprachen, führen. Antrag als Erster: Chance auf ErlassDas Bundeskartellamt erlässt einem Kartellbetei-ligten die Geldbuße, wenn
- er sich als erster bei der Behörde meldet, bevor sie über genug Beweise verfügt, um einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken und
- er durch mündliche oder schriftliche Informationen und – soweit verfügbar – Beweismittel die Erwirkung eines Durchsuchungsbeschlusses ermöglicht und
- er nicht alleiniger Anführer des Kartells war oder andere zur Teil-nahme gezwungen hat und
- er ununterbrochen und uneingeschränkt mit dem Bundeskartell-amt zusammenarbeitet.
Eine Reduktion des Bußgeldes auf null ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich, auch wenn das Bundeskartellamt bereits einen Durchsuchungsbeschluss erwirken kann. Hierbei reduziert das Bun-deskartellamt ein Bußgeld hinsichtlich des ersten Kartellbeteiligten in der Regel, wenn ausreichende Beweismittel geliefert werden, die es ermöglichen, den Verstoß nachzuweisen.
Alle weiteren Anträge: Reduktion
Eine Verringerung des Bußgeldes auf bis zu 50 % ist auch für jeden weiteren Kartellbeteiligten möglich, und zwar wenn:
- er mündlich oder schriftlich Informationen und Beweismittel vorlegt, die wesentlich dazu beitragen, die Tat nachzuweisen und
- er ununterbrochen und uneingeschränkt mit dem Bundeskartell-amt zusammenarbeitet.
Die kooperierenden Unternehmen sind insbesondere dazu verpflich-tet, die Teilnahme am Kartell unverzüglich zu beenden. Auch nach der Antragstellung müssen alle zugänglichen Informationen und Beweis-mittel an das Bundeskartellamt übermittelt werden. Die Zusammen-arbeit ist bis zur Freigabe vertraulich zu behandeln und es ist darauf hinzuwirken, dass alle beteiligten Beschäftigten ebenfalls ununterbrochen und uneingeschränkt mit dem Bundeskartellamt kooperieren. Der Umfang der Reduktion hängt von dem Nutzen der Beiträge und der Reihenfolge der Anträge ab.
Zwischen dem vollständigen Erlass der Geldbuße und einer Reduk-tion auf bis zu 50 % liegt daher der vorherige Antrag eines anderen Kartellbeteiligten. Der Erste muss die Anzeige des Kartellverstoßes vornehmen, wohingegen ab dem Zweiten ein Mehrwert vorhanden sein muss, wobei bei einem früheren Antrag in der Regel mit einer höheren Reduktion zu rechnen ist.
Dies führt im Rahmen der Kronzeugenregelung zu dem „race for le-niency“: First come, first serve.
b. Die Regelung auf europäischer Ebene
Für einen vollständigen Bußgelderlass auf europäischer Ebene muss der erste Antragsteller die gezielte Nachprüfung oder den Nachweis der Tat ermöglichen.
Die Voraussetzungen für das Kronzeugenprogramm gestalten sich wie folgt:
- ununterbrochene und uneingeschränkte Zusammenarbeit
- keine Immunität für „Erzwinger“
- Geheimhaltung der Zusammenarbeit
- keine Beweisvernichtung
- Beendigung der Tatbeteiligung unmittelbar nach Antragstellung
Entgegen der deutschen Regelung ist die Bußgeldreduktion der nachfolgenden Antragsteller wie folgt geregelt:
- zweiter Antragsteller: 30-50 %
- dritter Antragsteller: 20-30 %
- sonstige: bis zu 20 %
Hierzu müssen auch diese Beteiligten Beweise mit erheblichem Mehrwert liefern.
DIE ANTRAGSTELLUNG
Die Kooperation beginnt mit der Erklärung der Kooperationsbereit-schaft gegenüber der Kartellbehörde.
a. Zuständigkeit
Möglicherweise sind für einen Verstoß mehrere Kartellbehörden zu-ständig, z.B. in Deutschland und Frankreich. Dann ist zu klären, ob die nationalen Behörden oder die Europäische Kommission zuständig sind.
Ein Antrag bei einer Kartellbehörde gilt nicht für andere Kartellbehörden. Wenn der Antrag nur bei einer Kartellbehörde gestellt wurde, kann es dazu kommen, dass das Verfahren vor einer anderen Behörde eröffnet wird und ein anderer Kartellbeteiligter vorher bei dieser einen Antrag gestellt und sich damit den vollständigen Erlass des Bußgeldes gesichert hat. Um sich rundum abzusichern ist die Antragstellung bei allen in Frage kommenden Kartellbehörden zu empfehlen.
b. Marker
Zur Rangsicherung kann ein Marker gesetzt werden. Der Marker ist kein vollständiger Antrag, sondern enthält nur Kerndaten, damit er möglichst schnell gesetzt werden kann. Der Marker kann schriftlich oder mündlich eingereicht werden und muss Angaben über die Art und Dauer des Ver-stoßes, die betroffenen Märkte, die Beteiligten und bereits gestellte oder beabsichtige Anträge bei anderen Kartellbehörden enthalten.
Ein späterer Antrag auf Bußgelderlass /-ermäßigung gilt dann als zum Zeitpunkt des Markers eingereicht.
c. Antrag
Nach der Setzung des Markers wird dem Kartellbeteiligten von der Kartellbehörde eine Frist von mehreren Wochen zur Ausarbeitung gesetzt. In dem Antrag müssen alle Angaben gemacht werden, die erforderlich sind, um die Voraussetzungen des Erlasses / der Reduk-tion des Bußgeldes zu erfüllen.
DURCHSUCHUNGEN
Um Beweise für einen Kartellrechtsverstoß sicherzustellen, führen die Kartellbehörden Durchsuchungen, sog. Dawn Raids, durch. Die Dawn Raids können auch Unternehmen treffen, die bereits einen Antrag im Rahmen eines Kronzeugenprogramms gestellt haben.
Bei einer Dawn Raid durch das Bundeskartellamt trifft die Unter-nehmen eine Duldungspflicht, wobei die Behörde das volle Durch-setzungsrecht inkl. der Zwangsausübung innehat. Die Behörde hat darüber hinaus das Recht zur Mitnahme von Originaldokumenten einschließlich IT-Hardware sowie die Befugnis, Personen und Privatgegenstände zu durchsuchen.
Bei einer Dawn Raid der Kommission trifft das Unternehmen hingegen eine Mitwirkungspflicht und die Sicherung der Beweise erschöpft sich in der Anfertigung von Kopien. Die Behörde hat weder das Recht zur zwangsweisen Durchsetzung noch die Befugnis zur Durchsuchung von Personen und Privatgegenständen. Die Behinderung bzw. auch ver-meintliche Behinderung führt zu hohen Bußgeldern.
Bei den Schulungen hinsichtlich der Durchsuchungen, sog. Dawn Raid Trainings, ist es von großer Bedeutung, den Mitarbeitern klare Verhaltensanweisungen darzulegen, damit die Handlungen im Ernst-fall nicht zu erhöhten Bußgeldern führen. Im Dezember 2019 hat die Kartellbehörde der Niederlande gegen ein Unternehmen ein Bußgeld in Höhe von 1,84 Millionen verhängt, weil Mitarbeiter während der Dawn Raid Whatsapp-Chats gelöscht haben. Dawn Raid Trainings sollen dazu führen, dass Bußgelder, die wegen eines Fehlverhaltens verhängt werden, vermieden werden.
ENTSCHEIDUNG ÜBER SELBSTANZEIGE
Die Geschäftsführung muss Vor- und Nachteile einer Selbstanzeige sorgfältig abwägen. Hierbei stehen sich die Positionen des Erlasses oder der Reduktion des Bußgelds und das zu erwartende Schadens-ersatzrisiko gegenüber. Im Rahmen der Abwägung ist stets zu be-achten, dass auch ein weiteres, am Kartell beteiligtes Unternehmen einen Antrag stellen kann, wodurch sowohl das Kartell als auch die Beteiligung des Unternehmens aufgedeckt wird, um einem Bußgeld zu entgehen. Vor einer Konfrontation mit einer Kartellbehörde ist deshalb kein Unternehmen sicher.
In Deutschland ist auch der Geschäftsführer eines Unternehmens als Adressat für ein potenzielles Bußgeld anzusehen. Der Antrag des Geschäftsführers für ein Unternehmen gilt auch als Antrag für die (früher) beschäftigten natürlichen Personen. In der Regel läuft der Antrag für beide Adressaten der Bußgelder parallel. Nur in dem Fall, dass ein Unternehmen keinen Antrag stellt, sollte sich der Geschäfts-führer für sich entscheiden, ob er einen Antrag stellen möchte.
FAZIT
Wenn die Geschäftsführung einen Kartellrechtsverstoß aufgedeckt hat, ist eine rasche Entscheidung über eine Selbstanzeige zu treffen. Im Rahmen der Entscheidung sind Vor- und Nachteile sorgfältig ab-zuwägen. Auf Grund des drohenden Bußgeldes ist eine Selbstanzei-ge im Grundsatz eher ratsam, aber die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend.
Unabhängig davon muss die Geschäftsführung Vorbereitungen für eine drohende Durchsuchung der Kartellbehörde treffen.