Der Geschäftsführer einer französischen Tochtergesellschaft

Im folgenden Beitrag soll der Status des Geschäftsführers einer französischen Tochtergesellschaft näher beleuchtet werden. Um den Rahmen dieses Artikels nicht zu sprengen, werden die wesentlichen Regeln nur für die Rechtsformen SARL und SAS abgebildet.

A) Welche allgemeinen Voraussetzungen gelten für Geschäftsführer in Frankreich?

Die Vertretung und Geschäftsführung der SARL obliegt zwingend einem oder mehreren Geschäftsführern (gérants), die natürliche Personen sein müssen. Zur Vertretung der SAS muss zwingend eine natürliche oder auch − anders als nach deutschem Recht − juristische Person als Präsident (président) bestellt werden. Daneben können bei der SAS eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen als Generaldirektoren (directeur général) bestellt werden, die mit den gleichen Rechten und Pflichten wie der Präsident ausgestattet werden können (aber nicht müssen).

Soweit nicht anders angegeben wird der Einfachheit halber nachfolgend für beide Gesellschaftsformen der gesetzliche Vertreter als „Geschäftsführer“ bezeichnet.

I. Bestellung und Formalitäten

Die Geschäftsführer der SARL werden durch die Gesellschafterversammlung, bei der SAS entweder durch die Gesellschafterversammlung oder durch ein per Gesellschaftsvertrag vorgesehenes Organ bestellt (z. B. Beirat; Komitee etc.).

Soweit der Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit vorsieht, genügt für die Bestellung die einfache Mehrheit. Die Bestellung kann unbefristet oder auf Zeit erfolgen. Sie wird mit Annahme des Amtes wirksam und kann Dritten mit der Veröffentlichung im Handelsregister entgegengehalten werden.

II. Anforderungen an den Geschäftsführer

Geschäftsführer einer französischen Kapitalgesellschaft kann sowohl ein Gesellschafter als auch ein Dritter sein. Vorbehaltlich der Ausübung von Berufen, die mit der Geschäftsführereigenschaft unvereinbar oder gesetzlich reglementiert sind, ist der Zugang zum Geschäftsführeramt grundsätzlich nur Personen verwehrt, die vorbestraft sind oder eine Privatinsolvenz anmelden mussten.

Während Geschäftsführer aus dem EU-Raum und ausländische Geschäftsführer aus Drittstaaten, die nicht selbst in Frankreich ansässig sind, ohne weitere Nachweise bestellt werden können, benötigen Drittstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz nach Frankreich verlegen, eine Aufenthaltsgenehmigung.

Vor der Bestellung eines außerhalb Frankreichs ansässigen Geschäftsführers sind die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf den Verwaltungssitz und die Besteuerung der französischen Tochtergesellschaft, sorgfältig zu prüfen. Die Ansässigkeit des Geschäftsführers z. B. in Deutschland kann etwa dazu führen, dass die deutsche Finanzverwaltung von einer Besteuerung der französischen Gesellschaft in Deutschland ausgeht.

B) Status und Vergütung

Ein Anspruch auf Vergütung der Geschäftsführertätigkeit besteht nicht ohne weiteres. Gerade um sich die Möglichkeit der Bestellung eines Fremdgeschäftsführers offen zu halten, empfiehlt es sich, in der Satzung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Geschäftsführertätigkeit vergütet werden soll bzw. kann.

Der Geschäftsführer in Frankreich wird sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt (Ausnahme: Mehrheitsgesellschafter einer SARL). Auf die Vergütung sind damit Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge abzuführen. Anspruch auf eine Arbeitslosenversicherung hat ein Geschäftsführer in Frankreich demgegenüber grundsätzlich nie.

Um den Geschäftsführer in den Genuss einer Arbeitslosenversicherung kommen zu lassen und ihn besser vor einer Abberufung zu schützen, müsste ihm ein separater Arbeitsvertrag gegeben werden, was in Frankreich − anders als nach deutschem Recht − unter bestimmten Bedingungen möglich ist und gerade von Fremdgeschäftsführern häufig gefordert wird. Ein vergleichbares Ergebnis lässt sich auch ohne Abschluss eines Arbeitsvertrages herbeiführen, indem eine separate Arbeitslosenversicherung (sog. GSC) abgeschlossen und im Mandatsvertrag längere Kündigungsfristen und/oder Abfindungen für den Fall einer vorzeitigen Abberufung vereinbart werden.

C) Abberufung des Geschäftsführers

Das Amt des Geschäftsführers kann durch Ablauf der Amtszeit (bei befristeter Bestellung), durch Abberufung oder durch Niederlegung des Amtes (oder Tod) enden.

Grundsätzlich steht es den Gesellschaftern frei, den Geschäftsführer jederzeit abzuberufen. Dieses Recht zur Abberufung des Geschäftsführers kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch eine Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer eingeschränkt werden.

Eine Abberufung des Geschäftsführers kann in Frankreich Schadensersatzansprüche des Geschäftsführers auslösen, sofern er nicht vor der Abberufung gehört wurde bzw. (Besonderheit bei der SARL) sofern kein wichtiger Grund (juste motif) für die Abberufung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt hat (z. B. im Falle der Missachtung in der Satzung vorgesehener Zustimmungserfordernisse der Gesellschafter).

Der Geschäftsführer kann sein Amt jederzeit durch einseitige Erklärung niederlegen. Diese Amtsniederlegung kann auch mit sofortiger Wirkung erfolgen, selbst wenn die Satzung eine Kündigungsfrist vorsieht.

D) Vertretungsmacht des Geschäftsführers

Die Geschäftsführer der SARL und der SAS sind grundsätzlich zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft befugt.

Gegenüber Dritten haben sie daher zunächst unbeschränkte Einzelvertretungsbefugnis. Eine Überschreitung des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstandes ist unbeachtlich, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Vertragspartner die Überschreitung kannte oder den Umständen nach hätte kennen müssen. Die bloße Umschreibung des Unternehmensgegenstandes in der Satzung reicht für die Annahme der Kenntnis jedoch nicht aus.

Einige Rechtsgeschäfte darf der Geschäftsführer in Frankreich nicht selbst unterzeichnen: Insbesondere ist es z. B. natürlichen Personen nicht gestattet, bei der Gesellschaft ein Darlehen aufzunehmen, sich von der Gesellschaft einen Kontokorrentkredit einräumen zu lassen, die Gesellschaft für persönliche Verbindlichkeiten gegenüber Dritten bürgen zu lassen etc.

Im Übrigen können die Organisation und die Befugnisse der Geschäftsführung der SAS im Innenverhältnis durch Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsführerdienstvertrag (contrat de mandat) frei geregelt werden. Eine Überschreitung der im Innenverhältnis gesetzten Grenzen berühren die Wirksamkeit des Geschäfts indes nicht, sie führen aber möglicherweise zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer.

Anders als nach deutschem Recht ist eine Gesamtvertretung gegenüber Dritten, also die gemeinschaftliche Vertretung der Gesellschaft durch mehrere Geschäftsführer, im französischen Recht nicht vorgesehen. Innerhalb der SARL und der SAS gibt es jedoch bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten und Befugnisse, die faktisch zu einer Gesamtvertretung führen können.

E) Haftung von Geschäftsführern französischer Gesellschaften

I. Haftungstatbestände

Die Haftung des Geschäftsführers einer französischen Gesellschaft kann zivilrechtlicher (Durchgriff auf das Privatvermögen) oder strafrechtlicher Natur (Geld- oder Freiheitsstrafe) sein.

Zivilrechtlich kann die Haftung des Geschäftsführers z. B. durch die Nichtbeachtung gesetzlicher
oder satzungsmäßiger Vorschriften oder durch die Nichtbeachtung satzungsmäßiger Pflichten begründet werden. Eine Haftung der Geschäftsführer kann auch im Rahmen der Insolvenz der Gesellschaft entstehen, insbesondere wenn der Geschäftsführer untätig war oder Geschäfte getätigt hat, die primär den Interessen der Mutter- und nicht der Tochtergesellschaft gedient haben. Die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers verjährt in drei Jahren ab Schadenseintritt bzw. ab Kenntnis des Schadens, wenn dieser verschwiegen wurde.

Neben der zivilrechtlichen Haftung kann der Geschäftsführer in Frankreich auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Es gibt im französischen Strafrecht zahlreiche für Geschäftsführer relevante Straftatbestände (insbesondere aus dem französischen Arbeitsrecht), deren Aufzählung den Rahmen dieser Abhandlung sprengen würde.

II. Besonderheit : Haftung für Arbeitsunfälle

Besonders haftungsträchtig erweisen sich Arbeitsunfälle in Frankreich. Nach der französischen Rechtsprechung ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, ausreichende Sicherheitsmaßnahmen und Anweisungen zu geben, um die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auch zu überwachen. Kommt es zu einem Arbeitsunfall im Unternehmen, wird zunächst unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitgeber (und damit auch der Geschäftsführer) seine Pflichten nicht erfüllt hat und damit haftet (sog. faute inexcusable de l’employeur).

Der Arbeitgeber kann sich nur dann exkulpieren, wenn der Arbeitsunfall allein auf das vorsätzliche Handeln des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Dabei beurteilen die Gerichte das Verschulden des Arbeitgebers sehr streng, so dass es in der Praxis nur sehr wenige Fälle gibt, in denen der Arbeitgeber nicht für den Arbeitsunfall haften wird.

Die Besonderheit in Frankreich liegt in diesem Zusammenhang in dem Umstand, dass es keine der Berufsgenossenschaft vergleichbare Institution gibt, über die das Unternehmen für Schäden aus Arbeitsunfällen versichert ist. In der Praxis decken die Krankenkassen Schäden aus Arbeitsunfällen zwar ab, allerdings nur mit sehr niedrigen Deckungssummen. Etwaige Fehlbeträge sind wiederum vom Unternehmen bzw. vom Geschäftsführer selbst zu tragen.

Um das Unternehmen vor unkontrollierbaren Schadensersatzforderungen zu schützen, sollte dieses eine separate Haftpflichtversicherung abschließen, die die Arbeitsunfälle und berufsbedingte Krankheiten deckt (accidents du travail et maladies professionnelles (AT/MP).

III. Strategien zum wirksamen Schutz vor einer Haftung

Um sich vor einer strafrechtlichen Haftung zu schützen, kann der Geschäftsführer in bestimmten Bereichen einen Teil seiner Befugnisse und damit auch der Haftung durch eine Vollmacht (sog. délégation de pouvoirs) auf eine andere Person im Unternehmen übertragen. Diese Maßnahme ist insbesondere dann wichtig, wenn der Geschäftsführer faktisch die Geschäfte von Deutschland aus leitet und nicht aktiv für die Sicherheit der Arbeitnehmer vor Ort sorgen kann.

Solche Vollmachten begründen jedoch nur dann eine strafrechtliche Haftungsverlagerung auf den bevollmächtigten Arbeitnehmer, wenn die übertragenen Befugnisse genau definiert und in Dauer und Umfang begrenzt sind. Außerdem muss der Bevollmächtigte in der Lage sein, die Befugnisse auszuüben. Dafür muss er grundsätzlich für die Tätigkeit geeignet sein und ihm müssen die für die Ausübung erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Zum Schutz vor zivilrechtlicher Haftung empfiehlt es sich, für die Organe der Gesellschaft eine D&O- Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) abzuschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass französische Versicherer häufig eine bessere Deckung anbieten als deutsche.