Das „S“ in ESG − Umsetzung sozialer Nachhaltigkeitsanforderungen

Die Nachhaltigkeitsforderungen an Unternehmen sind in den letzten Jahren stetig gestiegen. Zur Bewertung nachhaltigen Agierens haben sich die ESG-Kriterien (Enviromental, Social und Governance) etabliert. Dabei rückt durch regulatorische Anforderungen, gesellschaftliche Veränderungen wie den Fachkräftemangel und zunehmende Mitarbeiterinteressen an Nachhaltigkeitsthemen der „Social“-Bereich für Unternehmen immer stärker in den Vordergrund.

1. Nachhaltigkeit im Fokus

Die regulatorischen Vorgaben zum Thema Nachhaltigkeit sind für Unternehmen zunehmend gewachsen. Für in 2024 beginnende Geschäftsjahre müssen die ersten Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht nach der zum 5. Januar 2023 in Kraft getretenen EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD, EU/2022/2464) erstellen. Das betrifft zunächst Unternehmen im öffentlichen Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiter. Der Anwendungsbereich wird jedoch schrittweise ausgebaut, sodass bereits ab dem 1. Januar 2026 alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, die zwei der drei Merkmale mehr als 10 Mitarbeiter, Nettoumsatzerlös von mehr als 700.000 EUR und Bilanzsumme von mehr als 350.000 EUR erfüllen. Konkretisiert wird die EU-Richtlinie durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Deutschland und die weiteren EU-Staaten müssen die CSRD bis spätestens Juli 2024 in nationales Recht umsetzen.

Zum 1. Januar 2024 sind auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erfasst und müssen die dort vorgesehenen Sorgfaltspflichten einhalten. Auch Unternehmen, die nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, können betroffen sein, etwa durch Vorgaben von Kunden, die ihre Vorgaben an Zulieferer und Geschäftspartner weitergeben.

Seit dem Jahr 2022 sieht der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) die Berücksichtigung von Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Mensch und Umwelt vor. Die mit Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit sind zu bewerten. Das Kontroll- und Risikomanagementsystem des Unternehmens hat auch Nachhaltigkeitsbelange zu erfassen.

Zu den regulatorischen Vorgaben kommt der Druck seitens institutioneller Investoren, die Finanzierungsentscheidungen zunehmend von ESG-Kriterien abhängig machen. Das Thema Nachhaltigkeit erhält darüber hinaus steigende mediale Aufmerksamkeit und kann in verschiedenen Bereichen ein Wettbewerbsfaktor sein. Umfragen zeigen zudem, dass auf dem Bewerbermarkt nachhaltiges Handeln zunehmend an Bedeutung gewinnt. In Zeiten des Fachkräftemangels kann eine Nachhaltigkeitsstrategie im „War for Talents“ zur Talentakquise und -bindung beitragen.

2. ESRS-Sozialstandards

Es bestehen also für Unternehmen gute Gründe, sich frühzeitig mit einer Nachhaltigkeitsstrategie auseinanderzusetzen. Das betrifft insbesondere die Vorbereitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD, die durch die ESRS konkretisiert wird. Die ESRS-Sozialstandards spielen hierbei eine zentrale und immer wichtigere Rolle. Hierzu zählen Angaben zur „eigenen Belegschaft“ (ESRS-S1) und zu „Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette“ (ESRS-S2).

Die Nachhaltigkeitsberichte müssen danach etwa Angaben zur sozialen Verantwortung des Unternehmens und dem Umgang mit Beschäftigten, zu Fremdpersonaleinsatz, Diversität, Wahrung von Geschlechtergerechtigkeit und Lohngleichheit, Inklusion, Weiterbildung, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und zur Schaffung eines gesunden und sicheren Arbeitsumfelds enthalten. Die Berichtspflicht umfasst auch Angaben zu weiteren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und inwieweit diese durch Tarifverträge bestimmt oder beeinflusst werden. Offenzulegen ist ferner wie Mitarbeiter und Arbeitnehmervertreter in Nachhaltigkeitsüberlegungen und Risikoanalysen einbezogen werden. Die Geschäftsführung wird hier frühzeitig die Personalabteilungen in die Entwicklung einbeziehen müssen. Es empfiehlt sich bereits vor dem Einsetzen der Berichtspflicht eine Bestandsaufnahme vorzunehmen. Vorhandene ESRS-Sozialstandards sind auf ihre rechtliche Wirksamkeit und daraufhin zu überprüfen, ob sie auf die Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens einzahlen. Identifizierte Lücken oder Missstände werden Unternehmen vor der ersten Berichtspflicht schließen bzw. beheben wollen.

Darüber hinaus sind die eingeforderten Angaben vielfach datengetrieben. So werden in den ESRS-Sozialstandards beispielsweise Kennzahlen zur Mitarbeiteranzahl, Verteilung der Geschlechter, Unfallraten, Arbeitnehmerzufriedenheit oder Fluktuation abgefragt. Es muss gewährleistet werden, dass die Personalabteilung Zugriff auf vollständiges und aktuelles Datenmaterial erhält. Unternehmen stehen vor der Herausforderung, ein Nachhaltigkeitsreporting zu integrieren, welches − vergleichbar mit bestehenden Systemen zur Finanzberichterstattung − qualitativ hochwertige Daten sammelt und zusammenführt. Neben der technikbasierten Datenaufbereitung sind im Bereich der Sozialstandards Mitarbeiterbefragungen ein weiteres Instrument zur Datenerfassung. Diese müssen sich allerdings an datenschutzrechtlichen und ggf. mitbestimmungsrechtlichen Vorgaben messen lassen. Es gilt, Befragungen zur Erhebung von Nachhaltigkeitsdaten unter diesen Gesichtsunkten sorgsam zu prüfen und einzusetzen.

In den Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sind Übergangsvorschriften vorgesehen. Im ersten Jahr der Berichterstattung können Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten die Pflichtangaben zur eigenen Belegschaft und zu Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette noch auslassen. Einzelne Angaben sind generell freiwillig im ersten Jahr der Berichterstattung.

3. Nachhaltige Vergütung und Entgelttransparenz

Auch im Kontext nachhaltiger Arbeitgeberleistungen ist die frühzeitige Planung angezeigt. Das betrifft beispielsweise die Anknüpfung variabler Vergütung an die Erreichung von Nachhaltigkeits-KPIs oder die Einführung von Mobilitätsbudgets. Im Fokus steht zudem das Thema Lohngerechtigkeit. Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU/2023/970) und deren Umsetzung in Deutschland durch eine Änderung des Entgelttransparenzgesetzes kommen auf Unternehmen weitere Herausforderungen zu. Die Entgelttransparenzrichtlinie verlangt von Unternehmen ein objektives und überprüfbares Entgeltsystem, welches wiederum im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgegriffen werden muss. Hier besteht bereits jetzt akuter Handlungsbedarf.

4. Ein Thema für den Betriebsrat?

Der Umfang der Mitbestimmung bei ESG-Themen ist noch weitgehend ungeklärt. Ein pauschales Mitbestimmungsrecht bei der Einführung einer nachhaltigen Unternehmensstrategie wird dem Betriebsrat nicht zustehen. Im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsprogramme kann der Betriebsrat aber zu beteiligen sein, beispielsweise bei der Einführung nachhaltiger Vergütung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG), bei Fragen des Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 7 BetrVG), der mobilen Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG) oder der Verwendung von IT-Tools (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Darüber hinaus gibt es noch weitere Beteiligungsrechte des Betriebsrates und Wirtschaftsausschusses, die im Einzelfall bei der Implementierung von ESG-Kriterien berücksichtigt werden müssen.

5. Fazit

Angesichts der teils komplexen Daten in den ESRS-Sozialstandards ist positiv, dass die Berichtslast für Unternehmen zunächst durch Übergangsvorschriften abgemildert ist. Auch bleibt abzuwarten, wie die CSRD in Deutschland umgesetzt wird. Neben der steigenden Regulatorik kann aber Druck auf Seiten von Investoren, Geschäftspartnern und Bewerbern eine frühzeitige Beschäftigung mit Nachhaltigkeitsthemen und gegebenenfalls freiwillige Angaben in der Berichterstattung nahelegen. Als integraler Bestandteil des Nachhaltigkeitsreportings empfiehlt es sich, die vorhandenen Sozialstandards im Unternehmen auf den Prüfstand zu stellen und im Sinne einer eigenen Nachhaltigkeitsstrategie zu gestalten. Motor einer effizienten Berichterstattung kann der Personalbereich sein, der auf einer aktuellen und qualitativ hochwertigen Datengrundlage handelt.