Es ist nicht immer drin, was draufsteht. Wer kennt das nicht? Das lässt sich auch zur deutschen Regelung der Business Jugdment Rule feststellen. Die Idee stammt aus den USA und ist gut: Unternehmerischer Erfolg ist mit dem Eingehen von Risiken verbunden. Es wäre gesamtwirtschaftlich von Nachteil, wenn ein Unternehmensleiter deswegen übertrieben risikoscheu würde, weil jedes verwirklichte Risiko sofort in dessen Haftung umschlagen würde. Es soll vielmehr die sog. risktaking capability der Unternehmen gewahrt und die Gefahr vermieden werden, dass andere sich im Nachhinein klüger dünken als der Unternehmensleiter, der in der konkreten Entscheidungssituation stand (sog. hindsight bias); auch sollen die Gerichte bei ihrem Leisten bleiben, also Jura machen und nicht hypothetische Unternehmensleiter spielen (judicial self-restraint). Die Business Jugdment Rule soll deswegen einen Freiraum (safe haven) schaffen, innerhalb dessen die Gerichte das unternehmerische Handeln nicht selbst in der Rückschau (anders) bewerten dürfen. In Delaware, dem führenden Bundesstaat für Gesellschaftsrecht in den USA, hat man diesen Freiraum prozessrechtlich geschaffen. Klagt z. B. ein Gesellschafter oder ein Insolvenzverwalter gegen einen Unternehmensleiter wegen einer nachteiligen Geschäftsentscheidung, so wird zugunsten des Unternehmensleiters vermutet, dass dieser seine unternehmerische Entscheidung auf angemessen informierter Basis, in gutem Glauben und zum Wohl der Gesellschaft getroffen hat, weshalb er dafür nicht haftet. Der Beweis des Gegenteils ist schwierig und obliegt dem Kläger. Der Unternehmensleiter soll lediglich bei evidentem Ermessensmissbrauch, im Falle von Interessenskonflikten oder bei grober Fahrlässigkeit mit der Aufgabe belastet sein, den Nachweis zu erbringen, dass sein Handeln dennoch pflichtgemäß war.
Anders die Umsetzung der Business Judgment Rule in Deutschland. Diese ist in Art. 93 Abs. 1 S. 2 AktG materiell-rechtlich verankert und gilt auch für GmbH-Geschäftsführer. Wörtlich heißt es im Gesetz, dass eine Pflichtverletzung (nur dann) nicht vorliege, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung (1.) vernünftigerweise annehmen durfte, (2.) auf der Grundlage angemessener Information (3.) zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Während nach Delaware-Recht durch die prozessuale Vermutung sowohl das Entscheidungsverfahren als auch der Inhalt der (nachteiligen) Entscheidung einer ungezügelten richterlichen Nachprüfung entzogen sind, führt die deutsche Regelung dazu, dass der Richter jedenfalls den Weg zur Entscheidung ganz genau prüft. Erschwerend kommt hinzu, dass der Unternehmensleiter dafür beweispflichtig ist, dass er alle drei Voraussetzungen auf dem Weg zu einer pflichtgemäßen unternehmerischen Entscheidung eingehalten hat. Auch das ist ein ganz gewichtiger Unterschied zur Regelung in Delaware. Insoweit bedingt die deutsche Business Judgment Rule eher eine scharfe Haftung als einen sicheren Hafen. Ist das Entscheidungsverfahren allerdings nachweislich sauber gelaufen, prüft auch in Deutschland – von Missbrauchsfällen abgesehen – der Richter den Inhalt der Entscheidung nicht weiter nach. Sie ist dann vom unternehmerischen Ermessen gedeckt.
In der Praxis bereitet die zweite Voraussetzung (auf der Grundlage angemessener Information) die meisten Probleme. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist streng. Der Unternehmensleiter muss1:
- alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpfen,
- Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzen und
- den erkennbaren Risiken Rechnung tragen.
Bei Prüfung einer für die unternehmerische Entscheidung relevanten Rechtslage gilt Folgendes: Ein Unternehmensleiter, der selbst nicht die erforderliche rechtliche Sachkunde besitzt, genügt den Anforderungen durch eine schlichte Anfrage bei einer für fachkundig gehaltenen Person nicht. Erforderlich ist vielmehr2:
- die Beauftragung der Prüfung durch einen sachlich unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträger (z. B. einen passenden Fachanwalt oder eine qualifizierte Rechtsabteilung)
- unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft bei
- Offenlegung der erforderlichen Unterlagen und gefolgt von einer
- eigenen sorgfältigen Plausibilitätskontrolle der erteilten Rechtsauskunft. Die Plausibilitätskontrolle erfordert allerdings keine eigene rechtliche Überprüfung, sondern die Vergewisserung, dass dem Berater alle erforderlichen Informationen zur Verfügung standen, er diese offenbar verarbeitet hat und er alle sich einem rechtlichen Laien aufdrängenden Fragen widerspruchsfrei beantwortet hat3.
Auch hinsichtlich der Beauftragung verlangt der BGH nicht, dass ein Prüfauftrag ausdrücklich für eine bestimmte Rechtsfrage erteilt wurde, sondern nur, dass die Prüfung durch den fachkundigen Berater die zweifelhafte Frage tatsächlich umfasst4.
Den gesamten Vorgang bis zur Entscheidungsfindung sollte der Unternehmensleiter sorgfältig dokumentieren. Verlässt er das Unternehmen und wird er verklagt, muss ihm das Unternehmen auf diese entlastenden Unterlagen Zugriff gewähren, damit er seiner Beweislast nachkommen kann.
Von Richard Branson (Virgin) stammt folgendes Zitat:
„I rely far more on gut instinct than researching huge amounts of statistics.”
Ganz in diesem Sinne hat die Munich Business School auf ihrer Webseite einen Beitrag zur „Intuition als Grundlage für Geschäftsentscheidungen“ veröffentlicht, in dem es heißt:
„Ein Manager verlässt sich auf konkrete Fakten, wie zum Beispiel Excel-Daten, während ein Leader auch gewillt ist, in gewissen Situationen intuitiv zu entscheiden – auch wenn dies ein Risiko mit sich bringen kann. In diesem Sinne ist es nie zu spät: Nutzen Sie Ihre Intuition und lernen Sie diese durch intuitive Entscheidungen richtig kennen!“ Rechtlich ist ein solcher Rat brandgefährlich.
Wer in Deutschland nicht auf der Grundlage umfassender Informationen, sondern vorrangig nach Intuition entscheidet, haftet, wenn sich die Entscheidung im Nachhinein als falsch erweist. Die deutsche Business Judgment Rule hat kein Verständnis für genialistische Unternehmens-Leader, die nach ihrem Bauchgefühl entscheiden. Raum für Intuition verbleibt nur dort, wo zunächst die Fakten und Risiken gründlich aufgeklärt und abgewogen wurden.
1 BGH vom 14.07.2007 – II ZR 202/07.
2 BGH vom 20.09.2011 – II ZR 234/09 „ISION“.
3 BGH vom 28.04.2015 – II ZR 64/13.
4 BGH vom 28.04.2015 – II ZR 64/13.