Die Inflation ist eine wichtige Größe in der betrieblichen Altersversorgung. Für Arbeitgeber bedeutet eine hohe Inflation regelmäßig höhere Kosten für Betriebsrenten. Denn die Höhe der Betriebsrenten muss nach § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) alle drei Jahre überprüft werden, um den Kaufkraftverlust auszugleichen. Je höher die Inflation, desto höher fällt die Anpassung aus – vorausgesetzt das Unternehmen kann sich die Anpassung leisten. Für Rentner sind steigende Preise zugleich ein starker Motivator, um die Rentenhöhe zu hinterfragen. Viele werden sich wundern, dass ihre gesetzliche Rente zum 1. Juli 2023 um 4,39 % bzw. 5,86 % angehoben wurde und ihre Betriebsrente nicht oder nur um 1% pro Jahr.
Die Anpassungsprüfungspflicht
Alle drei Jahre sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Höhe der Renten Ihrer Betriebsrentner zu überprüfen. Ob und in welchem Umfang die Renten erhöht werden müssen, richtet sich insbesondere nach dem Verbraucherpreisindex und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Geht es dem Unternehmen ausreichend gut, sind die Renten regelmäßig im Umfang des Anstiegs des Verbraucherpreisindex anzuheben. Dieser betrug beispielsweise im Zeitraum von Dezember 2020 bis Dezember 2023 satte 17,6%. Hat das Unternehmen in den drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag keine angemessene Rendite erzielt, darf die Anpassung im Einzelfall geringer ausfallen oder ganz unterbleiben.
Ausnahmen − insbesondere jährliche Erhöhung um 1%
Es gibt drei Ausnahmen von der Anpassungsprüfungspflicht. Wenn die Zusage als Beitragszusage mit Mindestleistung gewährt wird, entfällt die Anpassungspflicht nach § 16 Absatz 3 Nr. 3 BetrAVG. Wird die Altersversorgung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse durchgeführt, reicht es aus, dass ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zu Erhöhung der Rente verwendet werden (§ 16 Absatz 3 Nr. 2 BetrAVG). Dies ist bei modernen Verträgen regelmäßig der Fall. Schließlich kann eine Anpassungsprüfung unterbleiben, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Renten jährlich mindestens um 1% zu erhöhen. Entsprechende Klauseln finden sich in zahlreichen Versorgungszusagen und Versorgungsordnungen. Allerdings gibt es hier mehrere Fallstricke, die zu beachten sind.
Fallstrick Nr. 1: Kein Wahlrecht
Wenn Sie als Arbeitgeber eine neue Versorgungszusage erteilen, können Sie frei entscheiden, ob Sie von der Ausnahme Gebrauch machen möchten. Ist eine Zusage einmal erteilt, ohne die 1 %-Anpassung vorzusehen, haben Sie kein Wahlrecht, von der „normalen“ Anpassungsprüfung auf die 1 %-Regelung zu wechseln. Es reicht dann nicht mehr aus, wenn Sie sich als Arbeitgeber „einseitig verpflichten“, die Renten jährlich um 1% zu erhöhen. Auch wenn sich die Vorschrift anders liest, erfordert dies eine rechtlich wirksame Änderung der Zusage. Dazu muss beispielsweise bei individuellen Zusagen der Rentner oder Arbeitnehmer zustimmen. Ist die Versorgungsordnung in einer Betriebsvereinbarung geregelt, muss diese gemeinsam mit dem Betriebsrat geändert werden.
Fallstrick Nr. 2: Altzusagen
Die 1 %-Ausnahme ist nur in Zusagen möglich, die nach dem Dezember 1998 erteilt wurden (§ 30c Abs. 1 BetrAVG). Wird eine Versorgungszusage oder Versorgungsordnung geändert, ist dies keine neue Erteilung. Bei Arbeitnehmern und Rentnern mit älteren Zusagen ist eine entsprechende Änderung durch Vertrag oder Betriebsvereinbarung daher nicht möglich. Gerade bei der Überarbeitung von Versorgungsordnungen in Betriebsvereinbarungen oder Gesamtzusagen wurde und wird dies gerne übersehen. Jedenfalls für Rentner mit Altzusagen ist die Regelung unwirksam und ihre Renten müssen alle drei Jahre geprüft werden. Das Bundesarbeitsgericht hat noch nicht abschließend entschieden, welche Folgen diese Unwirksamkeit für Arbeitnehmer mit Neuzusagen hat.
Fallstrick Nr. 3: Vertrauensschutz
Änderungen von Versorgungsordnungen, die sich für Arbeitnehmer mit einer Zusage nachteilig auswirken, sind rechtfertigungsbedürftig. Sie müssen den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dies gilt auch für die Ablösung der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht durch die jährliche Erhöhung um 1%. Hier ist kritisch zu prüfen, ob ein entsprechender Rechtfertigungsgrund vorlag. Demgegenüber ist es deutlich einfacher, Versorgungsordnungen lediglich für neu eintretende Arbeitnehmer zu ändern.
Zeitliche Grenzen der Anpassung
Falls Ihnen jetzt auffällt, dass bei Ihnen im Unternehmen etwas schiefgelaufen sein könnte, gibt es eine gute und eine schlechte Nachricht. Die schlechte Nachricht ist, dass grundsätzlich sämtliche Anpassungen nachzuholen sind. Die Rentenhöhe ist zu berechnen, als wäre sie seit Renteneintritt in angemessener Höhe angepasst worden. Es bleibt Ihnen aber unbenommen, mit einer schlechten wirtschaftlichen Lage zu argumentieren. Die gute Nachricht betrifft Nachzahlungen für die Vergangenheit. Neben den allgemeinen Verjährungsvorschriften hat das BAG eine zusätzliche zeitliche Grenze eingezogen. Wurde eine Anpassungsentscheidung mitgeteilt, muss der Rentner dieser bis zum nächsten Anpassungsstichtag in drei Jahren – ohne Mitteilung bis zum übernächsten Stichtag nach sechs Jahren – widersprechen. Innerhalb von weiteren drei Jahren muss er Klage erheben. Versäumt er diese Frist, kann er für den entsprechenden Zeitraum keine Nachzahlungen mehr verlangen.
Kapitalleistungen und Wahlrechte
Eine weitere Möglichkeit, Anpassungsprüfungen zu vermeiden, sind Kapitalleistungen. Betriebliche Altersversorgung gibt es nicht nur in Form von Renten, sondern auch als einmalige Kapitalzahlung. Mit einer Zahlung ist der Anspruch erfüllt. Die Verpflichtung ist vorhersehbarer und die Anpassungslast entfällt. Die Umstellung bestehender Zusagen von Rente auf Kapitalleistung ist aber nur unter sehr strengen Anforderungen möglich. Viele Versorgungsordnungen und -zusagen enthalten jedoch bereits von Beginn an ein Wahlrecht für den Arbeitgeber, anstelle der Renten ein Einmalkapital zu leisten. Je nach Ausgestaltung der Berechnungsgrundlage führen hohe Zinsen zu niedrigen Kapitalleistungen. Daher sind Kapitalleistungen anstelle von Renten für Arbeitgeber gerade besonders attraktiv. Aber auch hier können teure Fehler passieren:
Fallstrick Nr. 1: Abfindungsverbot
Wenn Sie mit einem Rentner oder mit einem Arbeitnehmer mit unverfallbarer Anwartschaft eine Kapitalleistung anstelle der Rente vereinbaren wollen, müssen Sie zuerst an das Abfindungsverbot denken. Ist der Betroffene bereits in Rente oder steht die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Raum, sind Abfindungsvereinbarungen unwirksam. Es drohen doppelte Zahlungen (mehr dazu in unserem Artikel im Euroforum E-Book für Geschäftsführer 2022 ab Seite 67). Enthält die Versorgungszusage von Beginn an ein Kapitalwahlrecht, verstößt die Ausübung grundsätzlich nicht gegen das Verbot. Aber: Das BAG hat im letzten Jahr entschieden, dass das Wahlrecht nur bis zum Beginn des Leistungszeitraums ausgeübt werden kann. Zur Sicherheit sollten Sie dem Arbeitnehmer also vor dem Renteneintritt mitteilen, dass Sie Kapital statt Rente leisten werden.
Fallstrick Nr. 2: Unwirksame Klauseln
Das BAG hat im vergangenen Jahr die Anforderungen an Arbeitgeberwahlrechte präzisiert. Dabei hat es eine Klausel kassiert, weil die Berechnungsmethode für die Kapitalleistung den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt hat. Wichtig ist unter anderem, dass die Höhe der Kapitalleistung und die ersetzte Rente wertgleich sind. Lassen Sie Ihre Klauseln im Zweifelsfall durch einen Experten prüfen, um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Fallstrick Nr. 3: Ausübungskontrolle
Letzter Fallstrick ist die Ausübungskontrolle. Wenn Sie die Entscheidung treffen, anstelle der Rente ein Einmalkapital zu leisten, muss diese Entscheidung billigem Ermessen entsprechen. Für den angehenden Rentner kann das Einmalkapital mehrere Nachteile haben, insbesondere wenn der Rentner ein hohes Alter erreicht. Neben dem Wegfall der Rentenanpassungen ergeben sich Nachteile in den Bereichen Steuern und Zwangsvollstreckung. Für Ihre Entscheidung, das Wahlrecht auszuüben, brauchen Sie daher eine Rechtfertigung. Das BAG nennt als Beispiele unter anderem unvorhersehbar gestiegenen Verwaltungsaufwand oder wirtschaftliche Probleme des Arbeitgebers.
Exkurs – Ihre eigene Altersversorgung
Die bisherigen Ausführungen betreffen Ihre Arbeitnehmer. Für Sie als Geschäftsführer gelten andere Regeln. Sie können von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes im gleichen Umfang abweichen wie Tarifvertragsparteien. Dies betrifft sowohl das Abfindungsverbot in § 3 BetrAVG als auch die Regelungen zur Anpassung in § 16 BetrAVG. Wenn Sie als Geschäftsführer mit der Gesellschaft einen anderen Anpassungsmechanismus, einen Ausschluss von Anpassungen oder eine Abfindung vereinbart haben, ist die jeweilige Regelung regelmäßig wirksam. Die Ausübungskontrolle bei Kapitalwahlrechten greift hingegen auch zu Ihren Gunsten.
Zusammenfassung
In und nach Phasen hoher Inflation sind Rentenanpassungen ein erheblicher Kostenfaktor. Zusätzlich erhöht sich das Risiko, dass Rentner ihre Rechte prüfen lassen und durchsetzen. Es gibt Alternativen zur vorgesehenen Überprüfung anhand des Verbraucherpreisindex. Insbesondere kann vereinbart werden, die Rente stattdessen jährlich 1% zu erhöhen. Besteht ein Kapitalwahlrecht, kann dies ausgeübt werden. Beide Alternativen sind jedoch mit Fallstricken verbunden.