Asset Protection für Geschäftsführer

Ursprünglich konzipiert, um Führungskräfte vor den finanziellen Folgen von Haftungsansprüchen zu schützen, ist die D&O-Versicherung ein wichtiger Baustein zur Risikominimierung und übernimmt folgende Aufgaben:

  • die Abwehr unberechtigter Ansprüche (passive Rechtsschutzfunktion)
  • die Befriedigung berechtigter Ansprüche (Freistellungsfunktion)

Paradoxerweise kann die bloße Existenz einer D&O-Versicherung allerdings Haftungsprozesse nach dem Motto „Deckung schafft Haftung” begünstigen, die ohne sie möglicherweise unterblieben wären. Gründe hierfür sind:

  • Erhöhte Attraktivität durch gesicherte Bonität: Das Wissen um einen bestehenden Versicherungsschutz kann potenzielle Anspruchsteller, eine GmbH oder deren Insolvenzverwalter ermutigen, Ansprüche geltend zu machen, da die Leistungspflicht bis zur Höhe der Versicherungssumme gesichert erscheint.
  • Reduzierte Hemmschwelle: Potenzielle Anspruchsteller können eher bereit sein, gegen (ehemalige) Geschäftsführer vorzugehen, wenn sie wissen, dass letztlich die Versicherung für etwaige Schäden aufkommt und der Anspruchsgegner, eventuell ein ehemaliger Kollege, deshalb verschont bleibt.
  • Beide Ansprüche kumulieren als „Deep-Pocket-Effekt”: Die Versicherungsgesellschaft wird oft als finanzkräftiger Gegner wahrgenommen, was zu höheren Schadenersatzforderungen führen kann.

Geschäftsführerhaftung nach deutschem Recht

Das deutsche Recht sieht verschiedene Haftungstatbestände für eine Inanspruchnahme von Geschäftsführern vor. Ein Geschäftsführer kann einem Haftungsanspruch der GmbH (Innenhaftung) oder einem Haftungsanspruch von Dritten, d. h. von Gläubigern der Gesellschaft (Außenhaftung), ausgesetzt sein. Zur Innenhaftung zählt insbesondere § 43 GmbHG. Nach Abs. 1 sind Geschäftsführer zur sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Ein Geschäftsführer, der diese Obliegenheit verletzt, haftet nach Abs. 2 gegenüber der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Aber auch bei Pflichtverletzungen zum Beispiel gegen § 15b InsO (Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) haften die Geschäftsführer persönlich und unbegrenzt gegenüber der Gesellschaft. Bei entsprechend hohen Schadenersatzansprüchen schwingt daher bei einem Haftungsfall auch immer das Risiko einer Privatinsolvenz des Geschäftsführers mit, wenn sein Vermögen zur Begleichung der Forderung nicht ausreicht.

Deckungsrechtliche Vorprüfungen

Der Grundsatz „Deckung schafft Haftung” ist zwar verpönt, aber in der Schadenpraxis teilweise nicht von der Hand zu weisen. Nicht selten entspricht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch im Haftungsfall der gesamten Versicherungssumme, die das Unternehmen und mitunter auch der Geschäftsführer selbst über eine persönliche D&O-Versicherung abgeschlossen haben. Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass die Gesellschaft oder auch deren Insolvenzverwalter zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe Schadensersatzansprüche durchsetzbar sind. Ein entscheidendes Kriterium hierfür ist in vielen Fällen gerade das Bestehen eines entsprechenden Versicherungsschutzes.

Bereits bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist daher vorab zu prüfen, ob die vertraglichen Voraussetzungen für einen D&O-Versicherungsschutz vorliegen – auch um nicht selbst eine Pflichtverletzung zu begehen.

Das Damoklesschwert der persönlichen Haftung

Trotz hoher Versicherungssummen bleiben erhebliche persönliche Risiken für Geschäftsführer bestehen:

  • Deckungsablehnung: Verweigert die Versicherung die Leistung zum Beispiel bei Vorsatz oder wissentlicher Pflichtverletzung, wegen Obliegenheitsverletzung oder eines unwirksamen Versicherungsvertrags, haftet der Geschäftsführer persönlich in voller Höhe.
  • Unzureichende Deckungssumme: Übersteigt der Schaden die Versicherungssumme, haftet der Geschäftsführer für den übersteigenden Betrag persönlich und unbegrenzt. Reicht das Privatvermögen des Geschäftsführers nicht aus, um den Schaden zu decken, droht die Privatinsolvenz.

Dies macht deutlich, dass die D&O-Versicherung des Unternehmens nicht immer einen (ausreichenden) Schutz bietet und die persönliche Haftung des Geschäftsführers nicht vollständig kompensiert. Der zusätzliche Abschluss einer geeigneten Rechtsschutzversicherung ist ratsam. Eine ergänzende persönliche D&O-Versicherung für Führungskräfte ist sinnvoll, aber selbst diese reicht oft nicht aus, um das Privatvermögen des Geschäftsführers umfassend zu schützen.

Privatinsolvenz als Rettungsanker?

Wenn die D&O-Versicherung und andere Vermögensmassen den im Raum stehenden erheblichen Schaden nicht vollständig abdecken, ist der vormalige Geschäftsführer Vollstreckungsversuchen seiner Gläubiger ausgesetzt, oder er wählt den Weg in die Privatinsolvenz. Infolge der letzten Insolvenzrechtsreform beträgt die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens nur noch drei Jahre. Danach können keine Forderungen mehr eingefordert werden. Für Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gelten die Wirkungen einer erteilten Restschuldbefreiung nicht. Diese Verbindlichkeiten bleiben selbst bei der Erteilung der Restschuldbefreiung weiterhin durchsetzbar. Die Wohltat der Restschuldbefreiung soll nur dem redlichen Schuldner zugutekommen.

Die Restschuldbefreiung wird nicht erteilt, wenn ein Versagungsgrund vorliegt. Sie kann zum Beispiel versagt werden, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzantrag unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen für Luxusausgaben verschwendet hat. Ist der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Insolvenzantrag (oder danach) wegen einer sogenannten Insolvenzstraftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden, kann ihm die Restschuldbefreiung auf entsprechenden Antrag eines Gläubigers ebenfalls versagt werden.

Erschwerend hinzu kommt, dass eine rechtskräftige Versagung der Restschuldbefreiung in vielen Fällen Sperrfristen auslöst, bevor ein erneutes Insolvenz- beziehungsweise Restschuldbefreiungsverfahren beantragt werden kann. So besteht eine fünfjährige Sperrfrist, sollte der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sein. Eine dreijährige Sperrfrist besteht unter anderem, wenn in einem bereits vorausgegangenen Restschuldbefreiungsverfahren Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Erklärungspflichten verletzt wurden. Es ist daher absehbar, dass der Schuldner ohne Restschuldbefreiung über Jahre hinweg (erneut) mit Zahlungsaufforderungen, Zwangsvollstreckungen und Pfändungen konfrontiert sein wird. Für den Schuldner, der sich mit dem Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsantrag einen wirtschaftlichen und eventuell gesellschaftlichen Neuanfang erhofft hatte, stellt die Versagung daher einen Super-GAU dar.

Asset Protection

Da die Geschäftsführertätigkeit grundsätzlich wirtschaftlich risikoträchtig ist, sollen Geschäftsführer ihr erarbeitetes oder erworbenes Vermögen frühzeitig durch sogenannte Asset Protection-Strategien schützen. Diese zielen darauf ab, Vermögenswerte vor dem Zugriff potenzieller Gläubiger im Falle der Risikoverwirklichung zu bewahren. Eine professionelle Beratung ist daher dringend zu empfehlen.

Beispiele:

  • Übertragung von Vermögenswerten: Häufig werden Immobilien, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte auf Ehepartner oder Kinder übertragen, um damit den gewohnten Lebensstandard langfristig zu erhalten und eine Absicherung der Familie zu ermöglichen.
  • Gründung von Stiftungen oder Trusts: Insbesondere in Offshore-Jurisdiktionen können Strukturen geschaffen werden, die das Vermögen vermeintlich dem Zugriff entziehen.
  • Investitionen in schwer pfändbare Vermögenswerte: Teilweise werden auch Kunstwerke oder wertvolle Oldtimer in der Hoffnung erworben, dass diese im Krisenfall nicht bzw. schwer zu verwerten sind.
  • Vermögensverschiebung: Durch Transfers auf ausländische Konten oder Investitionen in ausländische Immobilien wird versucht, den Zugriff zu erschweren.
  • Immobilien: Diese können vermögensmindernd mit grundbuchrechtlichen Absicherungen belastet werden.

Befugnisse des Insolvenzverwalters

Oft führen die oben genannten Strategien nicht zum gewünschten Ergebnis zum Beispiel bei Fehlern in der Gestaltung oder wegen der zeitlichen Nähe zum Schadensereignis. Insolvenzverwalter haben weitreichende Befugnisse, um auf verlagerte Vermögenswerte zuzugreifen. Mittels der Insolvenzanfechtung können Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Gemeinsame Voraussetzung aller Anfechtungstatbestände ist eine Gläubigerbenachteiligung. Diese liegt in der Regel dann vor, wenn durch eine Rechtshandlung die Aktivmasse verringert wird. Folgende Tatbestände sind hierbei von Bedeutung:

  • Schenkungsanfechtung: § 134 InsO begründet die sogenannte Schenkungsanfechtung beziehungsweise die Rückforderungsmöglichkeit bei Erhalt einer unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen Leistung bis zu vier Jahre rückwirkend ab Insolvenzantragstellung. Die Auslösung dieses Anfechtungstatbestands beschränkt sich dabei nicht nur auf die Schenkung. Eine Anfechtung nach § 134 InsO droht in allen Fällen, in denen Leistung und Gegenleistung zum Nachteil des Schuldners wertmäßig abweichen.
  • Vorsatzanfechtung: Besonders relevant ist § 133 InsO, der die Anfechtung von Rechtshandlungen ermöglicht, die mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen wurden. Die Frist hierfür beträgt sogar zehn Jahre. Erhält ein Gläubiger aber eine kongruente Leistung, also genau das, was vertraglich geschuldet war, ist diese nur anfechtbar, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war und der Anfechtungsgegner diese Zahlungsunfähigkeit kannte. Die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung reicht in diesem Fall „nur” vier Jahre zurück (§ 133 Abs. 2 InsO).
  • Durchgriffshaftung: Bei Stiftungen oder Trusts kann unter Umständen eine Durchgriffshaftung geltend gemacht werden, wenn diese nur zum Schein errichtet wurden.
  • Internationale Zusammenarbeit: Durch verbesserte internationale Rechtshilfe und Abkommen wird es zunehmend schwieriger, Vermögen im Ausland zu verstecken.

Die genannten Möglichkeiten am Beispiel des Insolvenzverwalters machen deutlich, dass Asset Protection-Strategien nur dann eine gewisse Sicherheit bieten, wenn sie rechtzeitig und rechtssicher gestaltet sind.

FAZIT

Für Geschäftsführer ist es daher essenziell, die D&O-Versicherung als Teil eines komplexen Risikoumfelds zu betrachten. Sie sollte als zusätzliches Element verstanden werden, das die persönliche Haftung begrenzt, aber nicht unbedingt vollständig ersetzt. Geschäftsführer müssen sich bewusst sein, dass trotz des Versicherungsschutzes erhebliche persönliche Risiken verbleiben, die zur Privatinsolvenz führen können. Sollte dies der Fall sein, so bestehen auch dort noch Möglichkeiten, wirtschaftlich und gesellschaftlich wieder Fuß zu fassen. Frühzeitig eingeleitete Maßnahmen können durchaus ihre Wirkung entfalten und damit langfristig eine Sicherung des Lebensstandards, insbesondere für Lebenspartner, Kinder und Erben ermöglichen.