Zahlreiche mittelständische Unternehmen in der Rechtsform der GmbH nutzen als alternatives Finanzierungsinstrument zu Bankkrediten Anleihen. Gerät ein Anleiheemittent in eine wirtschaftliche Krise, in der die Zins- und Rückzahlung der Anleihe nicht mehr gesichert sind, rücken die Möglichkeiten einer Anleiherestrukturierung in den Fokus des Geschäftsführers. Standen hierfür bislang die Instrumentarien des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG) zur Verfügung, kommt nunmehr auch eine Anleiherestrukturierung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Betracht.
Grundlagen des StaRUG
Das StaRUG eröffnet Unternehmen in der Krise die Möglichkeit, durch Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger, die von der Sanierung betroffen sein sollen, im Vorfeld und außerhalb einer Insolvenz Sanierungen rechtssicher durchzuführen. Kernstück des StaRUG ist der an das Insolvenzplanverfahren angelehnte Restrukturierungsplan, den das Unternehmen weitgehend autonom mit den betroffenen Gläubigern verhandeln und von der Mehrheit der betroffenen Restrukturierungsgläubiger beschließen lassen kann. Zudem kann das Unternehmen auf Sanierungsinstrumente aus einem durch das StaRUG zur Verfügung gestellten modularen Baukasten zugreifen, um das Sanierungsvorhaben durch Inanspruchnahme verfahrensmäßiger Unterstützungen durch das neu geschaffene Restrukturierungsgericht und verschiedene neu geschaffene Instrumente zur Sanierung der Unternehmen zu ermöglichen und umzusetzen.
Das StaRUG findet Anwendung auf Unternehmen, denen die Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO droht, aber deren Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist. Drohende Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens i.S.d. § 18 InsO liegt vor, wenn innerhalb eines Prognosezeitraums von in der Regel 24 Monaten mit dem Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit zu rechnen ist. Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig oder insolvenzrechtlich überschuldet sind, können die Möglichkeiten des StaRUG nicht in Anspruch nehmen.
Grundsätzlich gilt, dass für die Annahme einer positiven Fortführungsprognose, die eine insolvenzrechtliche Überschuldung ausschließt, ein Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde zu legen ist (§ 19 II InsO). Allerdings hat der Gesetzgeber mit Beschluss des Bundestags vom 20.10.2022 vor dem Hintergrund der aktuellen Krisengefährdung von Unternehmen diesen Prognosezeitraum auf vier Monate verkürzt.
Zudem sind die Regelungen des StaRUG für eine Anleiherestrukturierung nur dann anwendbar, wenn die Forderungen der Anleihegläubiger in der Restrukturierungsanzeige an das Restrukturierungsgericht als zu gestaltende Forderungen in den Entwurf des Restrukturierungsplans einbezogen worden sind (§ 31 StaRUG).
Anleiherestrukturierung im Rahmen des Restrukturierungsplans
Die Nutzung von Maßnahmen nach den Regelungen des StaRUG setzt nicht voraus, dass die Möglichkeit einer Anleiherestrukturierung – wie für die Anwendbarkeit der §§ 5 ff. SchVG – in den Anleihebedingungen ausdrücklich vorgesehen ist. Die Restrukturierungsmaßnahmen für die Rechte der Anleihegläubiger im Restrukturierungsplan sind in den §§ 2 und 3 StaRUG geregelt. Es können u.a. die Forderungen der Anleihegläubiger auf Rückzahlung und Zinsen gestaltet werden (§ 2 I Nr. 1 StaRUG), die Anleihebedingungen geändert (§ 2 II 1 StaRUG) und in gruppeninterne Drittsicherheiten eingegriffen werden. Mit Ausnahme der Schuldnerersetzung (vgl. § 5 III Nr. 9 SchVG) können in einem Restrukturierungsplan nach den Regelungen des StaRUG alle in § 5 III SchVG aufgeführten Maßnahmen beschlossen werden.
Zur Annahme eines Restrukturierungsplans ist die Zustimmung zum Restrukturierungsplan durch jede Gruppe mit mindestens 75 % der Stimmrechte erforderlich (§ 25 I StaRUG). Die Stimmrechte richten sich grundsätzlich für die Anleihegläubiger nach dem Betrag ihrer Forderungen zzgl. aufgelaufener Zinsen (§ 24 I StaRUG). Das Mehrheitserfordernis bezieht sich auf alle Forderungen der jeweiligen Gruppe, nicht nur auf die bei der Abstimmung anwesenden Gläubiger.
Bei der Einbeziehung von Anleihen in den Restrukturierungsplan nach dem StaRUG besteht die Möglichkeit, die den Restrukturierungsplan ablehnenden Gläubigergruppen im Wege der gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung (Cross Class Cram Down) zu überstimmen. Eine solche Überstimmung gem. § 26 StaRUG kommt dann in Betracht, wenn (i) die Betroffenen durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als sie ohne Plan stünden, (ii) sie angemessen am wirtschaftlichen Wert der Restrukturierung beteiligt werden und (iii) die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat.
Bestellung des gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger
Ein für alle Anleihegläubiger bestellter gemeinsamer Vertreter ist allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im StaRUG-Verfahren geltend zu machen (§ 19 III i.V.m. VI SchVG); die Anleihegläubiger sind insoweit ausgeschlossen. Ist ein gemeinsamer Vertreter bereits in den Anleihebedingungen bestellt (Vertragsvertreter), so erstarkt dieser automatisch zu einem sog. „starken“ gemeinsamen Vertreter mit den Rechten gemäß § 19 III SchVG. Ist noch kein gemeinsamer Vertreter bestellt, kann dieser entweder im Vorfeld der StaRUG-Restrukturierung nach den Regelungen des SchVG oder, nachdem eine Restrukturierungsanzeige gemacht wurde, nach den Regelungen des StaRUG bestellt werden.
Dabei hat das Restrukturierungsgericht zum Zwecke der Fassung eines Mehrheitsbeschlusses über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Da diese Anleihegläubigerversammlung nach dem Wortlaut des § 19 II 2 i.V.m. VI SchVG „nach den Vorschriften dieses Gesetzes“ einzuberufen ist, gelten nach einhelliger Auffassung für die Einberufung der Anleihegläubigerversammlung die Vorschriften des SchVG.
Die Details der Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Rahmen des StaRUG-Verfahrens sind rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Nach ersten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnissen aus der Praxis spricht viel dafür, dass der gemeinsame Vertreter mit der einfachen Mehrheit der Forderungen gewählt werden kann und es kein Quorum für die Gläubigerversammlung gibt, weil nach den Regeln für Gläubigerversammlungen in der Insolvenz abgestimmt wird (§§ 76 ff. InsO analog). Dies gibt im Hinblick auf den Umgang mit der Gruppe der Anleihegläubiger erhebliche Rechtssicherheit. Zudem kann ein so gewählter gemeinsamer Vertreter erforderlichenfalls etwaig opponierende Gläubiger einer anderen Gruppe nach den Regelungen des § 26 StaRUG über einen sog. Cross Class Cram Down überstimmen und dem Restrukturierungsplan zur Wirksamkeit verhelfen.
Gesichtspunkte für die Wahl eines StaRUG-Verfahrens
Im Gegensatz zum Restrukturierungsverfahren nach dem SchVG, das für jede Anleihe getrennt durchlaufen werden muss, können beim StaRUG-Verfahren sämtliche Anleihen eines Emittenten in den einen Restrukturierungsplan einbezogen werden. Dies erscheint effizienter und kostengünstiger. Zudem bietet das StaRUG-Verfahren die Möglichkeit, nach den Anleihebedingungen fällig werdende Anleiheverbindlichkeiten – insbesondere für Zinsen und die Rückzahlung der Schuldverschreibungen – einer gerichtlich angeordneten Vollstreckungssperre (§ 49 I Nr. 1 StaRUG) zu unterwerfen. Eine vergleichbare Möglichkeit ist im SchVG nicht vorgesehen.
Darüber hinaus ist das Rechtsschutzregime gegen den Bestätigungsbeschluss des Restrukturierungsplans mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 66 StaRUG gegenüber der dem Aktienrecht angelehnten Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Anleihegläubiger gem. § 20 SchVG weniger blockadefreundlich.
Mit dem StaRUG können außerdem auch Anleihen restrukturiert werden, für die die Restrukturierungsinstrumente des SchVG nicht greifen (etwa ausländische Anleihen oder inländische Anleihen, bei denen die §§ 5 ff. SchVG nicht in die Anleihebedingungen einbezogen wurden).
Mögliche Verzahnung eines StaRUG-Verfahrens mit einer Restrukturierung nach SchVG
Im Hinblick auf ein Gesamtrestrukturierungskonzept unter Einbindung einer Anleiherestrukturierung können beide Verfahrenstypen (StaRUG und SchVG) auch parallel durchlaufen und miteinander verzahnt werden. So kann etwa neben einem Restrukturierungsplan nach Maßgabe des StaRUG eine Anleihe nach Maßgabe des SchVG restrukturiert werden, wenn die Anleihegläubiger nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen werden.
Da bei einer Verzahnung der Verfahren nach StaRUG und SchVG die Umsetzung der einen Maßnahme regelmäßig von der Wirksamkeit der jeweils anderen abhängen soll, sind sie folgendermaßen miteinander zu verknüpfen: Der Vollzug der gefassten Beschlüsse der Anleihegläubiger wird an die Bedingung geknüpft, dass der Restrukturierungsplan bestätigt worden ist. Umgekehrt wird der Restrukturierungsplan die Bedingung (§ 62 StaRUG) enthalten, dass dieser erst dann zu bestätigen ist, wenn die Beschlüsse nach dem SchVG wirksam gefasst worden sind.
Fazit
Ob eine Anleiherestrukturierung nach Sta- RUG oder SchVG zielführender ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Wesentliche Aspekte sind dabei, ob die §§ 5 ff. SchVG für die Anleihe überhaupt anwendbar sind, welche Zustimmungsquoten erwartet werden, wie sich die Gläubigergruppen des Restrukturierungsplans zusammensetzen und wie dort die Stimmen bzw. Forderungen verteilt sind. Entscheidungserheblich wird regelmäßig auch sein, ob bereits ein gemeinsamer Vertreter bestellt worden ist.
In einem StaRUG-Verfahren ist die Wahl des gemeinsamen Vertreters u.E. der Schlüssel zum Umgang mit der Gruppe der Anleihegläubiger. Dessen Wahl kann im StaRUGVerfahren mit der einfachen Mehrheit der präsenten Anleihegläubiger erfolgen. Wenn der gemeinsame Vertreter den von der Schuldnerin vorgelegten Restrukturierungsplan unterstützt, erhöht dies seine Umsetzungswahrscheinlichkeit ganz erheblich.