Die Betriebsunterbrechungsversicherung ist in Deutschland seit 1911 zugelassen. Sie verbreitete sich rasch, wobei sie zunächst nur für die Gefahrengruppe Feuer genehmigt war. Heute lassen sich zahlreiche Unterbrechungsrisiken versichern. So werden Unterbrechungsversicherungen für die klassischen Gefahren bzw. Gefahrengruppen Feuer, Leitungswasser/Rohrbruch, Sturm/Hagel, Einbruchdiebstahl/Raub/Vandalismus. Für alle Gefahren, für die es Sachversicherungen gibt, werden auch Betriebsunterbrechungsversicherung angeboten. Dazu gehören z. B. Elementargefahren, wie die Überschwemmung oder der Erdrutsch oder die sogenannten EC-Gefahren, wie zum Beispiel Streik/Aussperrung, böswillige Handlung, Innere Unruhen. Daneben gibt es spezielle Unterbrechungsversicherungen für technische Versicherungen etwa als Ergänzung zur Bauleistungsversicherung, zur Maschinenversicherung oder zur Elektronikversicherung. Auch gegen Cyber-Risiken werden seit einigen Jahren Unterbrechungsversicherungen angeboten. Daneben werden seit den 50er-Jahren Risiken wegen Infektionsgefahren mit der sogenannten Betriebsschließungsversicherung versichert. Dieser Beitrag bleibt auf die Betriebsunterbrechungsversicherung für die klassischen Gefahren bzw. Gefahrengruppen Feuer, Leitungswasser/Rohrbruch, Sturm/Hagel sowie Einbruchdiebstahl/Vandalismus und Raub beschränkt.
Ob der GmbH-Geschäftsführer haftet, wenn sein Betrieb keine Unterbrechungsversicherung unterhält, lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Nach dem Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Geschäftsleiters muss der Geschäftsführer prüfen, ob hier eine Deckungslücke besteht, die es rechtfertigt, eine Versicherung gegen Prämie abzuschließen. Die Gefahr eines Schadenseintritts sowie die Höhe des potenziell eintretenden Schadens und die Leistungsfähigkeit des Betriebs ggf. auch seine Fähigkeit auf den Schaden zu reagieren, also Schadenminderung zu betreiben, wird bei der Entscheidung eine Rolle spielen. Beim Produktionsbetrieb, bei dem etwa der Brand in der Produktionshalle und der nachfolgende Produktionsausfall existenzvernichtende Auswirkungen haben könnte, wenn keine Versicherungsleistung dies abfedert, wird im Rahmen des unternehmerischen Ermessens der Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung zumindest gegen die Gefahrengruppe Feuer die einzige pflichtgemäße Lösung sein. Dies wird in jedem Fall dann gelten, wenn der Ausfall der Produktion nicht z.B. durch ein anderes Werk, einen hohen Lagerbestand oder ein eilig erstelltes Provisorium aufgefangen werden kann.
Bei einem Betrieb, der nur Bürodienstleistungen erbringt, bei dem gegebenenfalls viele Mitarbeiter in Homeoffice arbeiten oder arbeiten können, ist die Abhängigkeit von einem festen Ort, an dem die betriebliche Leistung erbracht wird, gering. Eine Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung oder auch eine Unterbrechungsversicherung gegen andere klassische Gefahren, die an einen Sachschaden am sog. Versicherungsort, der Betriebsstätte bzw. an einer dem Betrieb dienenden Sache anknüpft, wird für den Bürobetrieb entbehrlich sein und eine Prämienvergeudung darstellen. Dies gilt umso mehr als dass in den Räumen kein Server steht, etwa weil die Mitarbeiter über eine Cloud-Lösung arbeiten.
Bei Zweifeln wird der Geschäftsführer gut beraten sein, wenn er der Gesellschafterversammlung die Angelegenheit vorlegt und einen Beschluss herbeiführt, der ihn entweder ermächtigt eine solche Versicherung abzuschließen oder aber ihn anweist, dies nicht zu tun. Ein solcher Beschluss wäre bei ordnungsgemäßer Information der Gesellschafter für den Geschäftsführer haftungsentlastend.
Eine Betriebsunterbrechungsversicherung wie sie klassisch angeboten wird, versichert den entgehenden Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten. Daher kommt sie auch bei Betrieben in Betracht, die zum Zeitpunkt der Unterbrechung Verlust erwirtschaften, denn nach der Unterbrechung müssen sie dennoch die weiteren Kosten aufbringen. Insbesondere bei personalkostenintensiven Betrieben, wie beispielsweise einem Pflegeheim, einem Krankenhaus oder einer Physiotherapiepraxis, kann eine Betriebsunterbrechungsversicherung sinnvoll sein, weil alle Mitarbeiter am Versicherungsort arbeiten und durch den Versicherungsfall, etwa durch den Brand ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen können. Ist der Betrieb dadurch unterbrochen, müssen gleichwohl die Löhne weiter entrichtet werden, was eine Unterbrechungsversicherung abdecken kann. Eine Alternative wäre eventuell die Beantragung von Kurzarbeit.
Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung gibt es eine Klausel, bzw. in der Praxis verbreitet sogenannte Wordings, die grundsätzlich unterstellen, dass die Fortbeschäftigung der Mitarbeiter wirtschaftlich begründet ist. Dem Versicherungsnehmer wird nicht zugemutet, diese betriebsbedingt aufgrund der Betriebsunterbrechung zu kündigen. So lautet die Klausel in den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft: SK 8702 Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen: „Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungstermin hinaus erkennt der Versicherer als wirtschaftlich begründet an, soweit sie erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten.“
Abgesehen davon, dass eine Kündigung rechtlich etwa bei der kurzfristigen Unterbrechung gar nicht möglich ist, kann der Versicherungsnehmer häufig aus wirtschaftlichen Gründen nicht kündigen, da die Mitarbeiter nach der Unterbrechung wieder benötigt und diese häufig dann nicht mehr zurückzugewinnen sein werden. Gerade in Bereichen mit Fachkräftemangel ist also der Versicherungsnehmer darauf angewiesen, die Mitarbeiter während der Unterbrechung zu halten − gegebenenfalls auch für einen längeren Zeitraum. Die Unterbrechungsversicherung zahlt für die Dauer der Unterbrechung, dies kann auch eine teilweise Unterbrechung sein, maximal aber für die vereinbarte Haftzeit. Diese beträgt in der Praxis meistens zwölf Monate, kann aber üblicherweise auf 24 Monate erweitert werden. Längere Haftzeiten werden nur im Ausnahmefall seitens der Versicherer vereinbart.
Bei personalkostenintensiven Betrieben, bei denen die Mitarbeiter überwiegend vor Ort arbeiten und der Ausfall der Leistungserbringung vor Ort nicht kurzfristig abgefangen werden kann, ist also im Regelfall der Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung geboten, weshalb der fehlende Abschluss eine Pflichtverletzung begründet, die eine entsprechende Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gemäß § 43 GmbH-Gesetz auslöst. Der Geschäftsführer sollte, wenn er die Entscheidung getroffen hat, keine Betriebsunterbrechungsversicherung abzuschließen, diese dokumentieren und die Argumente, die ihm gegen den Abschluss bewogen haben, vermerken. Auch etwaige Angebote von Versicherern, die als Entscheidungsgrundlage vorlagen oder der Schriftverkehr mit dem Versicherungsmakler, der gegebenenfalls das Risiko ausgeschrieben und Angebote eingeholt hat, sollten Bestandteil der Dokumentation sein. Eine exorbitant hohe Prämie kann durchaus ein Argument gegen den Abschluss gewesen sein. Aber auch dort wäre zu prüfen, ob nicht etwa eine geringere Prämie zum Beispiel durch Vereinbarung eines höheren Selbstbehalts möglich gewesen wäre.