Zollrecht für Praktiker der jPdöR

I. Einführung

[1] Bei den Einfuhrabgaben – also dem Zoll, der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt.) und den Verbrauchsteuern – handelt es sich um Steuern iS von § 3 Abs. 3 Satz 1AO. Für die EUSt. und die Verbrauchsteuern ergibt sich das bereits aus deren Bezeichnung. Gleichwohl scheinen die Steuerberater und Steuerabteilungen – auch der jPdöR – diese Materie weitgehend zu meiden.

[3] Nachfolgend sollen verschiedene, für die Praxis äußerst relevante Problemkreise dargestellt werden, die es den Steuerexperten ermöglichen, zumindest erste grobe Einordnungen vorzunehmen oder Empfehlungen zu geben, um größeren Schaden von der jPdöR fernzuhalten. Mehr als einen Überblick über verschiedene Problemfelder kann dieser Beitrag aber aufgrund der komplexen Materie des Zollrechts nicht leisten.

II. Beratungsfelder im Zollrecht

Normenstruktur im Zollrecht

[4] Die im Zollrecht maßgebliche Rechtsgrundlage stellt der Unionszollkodex (UZK) dar, bei dem es sich um eine EU-Verordnung handelt, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt, ohne dass es eines Umsetzungsgesetzes der Nationalstaaten bedarf. Hierin unterscheidet sich der Zollkodex etwa von der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die im deutschen UStG in nationales Recht umgesetzt wurde.

[5] Neben dem UZK existieren zwei Umsetzungsakte, denen der Charakter von verbindlichen Verwaltungsvorschriften der EU-Verwaltung zukommt. Es handelt sich um den sog. delegierten Rechtsakt (delegated Act, DA) und den Durchführungsrechtsakt (implemented Act, IA). Die Verwaltungsvorschriften sind für die Praxis genauso wichtig wie der Zollkodex selbst.

[6] Der UZK und die Durchführungsrechtsakte sind ähnlich strukturiert wie deutsche Gesetze: Es existiert ein allgemeiner Teil, in dem allgemeingültige Fragen „vor die Klammer“ gezogen werden und ein besonderer Teil, in welchem die verschiedenen zollrechtlichen Themen behandelt werden.

[7] Neben den europäischen Vorschriften kommen verschiedene deutsche Gesetze in Deutschland zur Anwendung. Das hat seinen Grund darin, dass der UZK nur wenige Verfahrensregelungen enthält und daher auf die Verfahrensordnungen der Mitgliedstaaten zurückgegriffen werden muss. So gilt etwa die deutsche Abgabenordnung (AO) überall dort, wo keine spezielleren zollrechtlichen Verfahrensvorschriften der EU eingreifen.

[8] Neben der AO existieren weitere deutsche Regelungen wie etwa das ZollG, welches ausschließlich Verfahrensfragen zum Gegenstand hat.

Einzelne praxisrelevante Problemfelder

[9] Unabhängig von der Komplexität des Zollrechts sollen nachfolgend beispielhafte Problemfelder aus der Praxis dargestellt werden, die unabhängig von der Kenntnis der gesamten Zollrechtsmaterie von der Steuerabteilung der jPdöR zur Lösung von Zollsachverhalten angewendet werden können.

Stellvertretung im Zollrecht

[10] Im Zollrecht existiert ebenfalls eine Vertretung (Zollvertretung, vgl. Art. 18, 19 UZK). Hiernach kann jede Person einen Zollvertreter ernennen. Eine Besonderheit im Zollrecht ist jedoch die Unterscheidung zwischen der sog. direkten und der indirekten Zollvertretung. Der direkte Stellvertreter handelt im Namen und für Rechnung einer anderen Person. Der indirekte Zollvertreter handelt demgegenüber ebenfalls für Rechnung einer anderen Person, aber im eigenen Namen. Der Zollvertreter wird gem. Art. 5 Nr. 15 UZK zum Zollanmelder. Der Zollvertreter (sowohl der direkte als auch der indirekte) muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.

[11] Der Regelfall ist die direkte Stellvertretung – also das Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung. Spediteure treten im ganz überwiegenden Teil der Fälle als direkte Vertreter der Anmelder auf. Die indirekte Stellvertretung stellt einen Ausnahmefall dar. Der Grund hierfür liegt ua. in dem Umstand, dass beim indirekten Stellvertreter sowohl der Anmelder (zB der im eigenen Namen aber für fremde Rechnung handelnde Spediteur) als auch der Vertretene (derjenige, für dessen Rechnung der Spediteur handelt – zB der Einführer der Ware) gesamtschuldnerisch zu Zollschuldnern werden (Art. 77 Abs. 3 Satz 2, Art. 84 UZK).

[11] Das bedeutet also, dass der Spediteur als indirekter Vertreter selbst für die Zollschuld des Einführers einzustehen hat. Es ist nachvollziehbar, dass Spediteure bereits aus diesem Grund kein Interesse haben, als indirekter Stellvertreter zu handeln.

Praxishinweis: Ein Hauptanwendungsfall der indirekten Vertretung ist derjenige, dass der Anmelder außerhalb der EU ansässig ist. Nach Art. 170 Abs. 2 UZK muss der Zollanmelder aber zwingend im Zollgebiet der EU ansässig sein. Der Zollvertreter muss nach Art. 18 Abs. 2 UZK gleichfalls stets im Zollgebiet ansässig sein. Da der indirekte Zollvertreter (handelnd im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung) nach Art. 5 Nr. 15 UZK zum Anmelder wird (so.) und stets im Zollgebiet der EU ansässig ist, ist damit zugleich die Voraussetzung des Art. 170 Abs. 2 UZK erfüllt, wonach der Anmelder im EU-Zollgebiet ansässig sein muss. Eine direkte Stellvertretung würde in solche Konstellationen ungeeignet, da der direkte Zollvertreter nicht zum Anmelder wird und mithin der nicht im EU-Zollgebiet ansässige Einführer Anmelder bliebe, womit Art. 170 Abs. 2 UZK nicht erfüllt wäre. Für die Beratung in der Praxis lässt sich somit festhalten, dass in Sachverhalten, in denen der Einführer im Drittland (Nicht-EU-Gebiet) ansässig ist (zB USA, China, Großbritannien oder Schweiz) zwingend ein indirekter Vertreter bestellt werden muss. Dieser wird dann aber auch für die entstehende Zollschuld zum Zollschuldner und „haftet“* für diese zusammen mit dem im Drittland ansässigen Vertretenen. Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Vertreters ist hoch, da die Zollverwaltung im Falle der Nichtbegleichung der Zollschuld auf diesen sehr viel schneller „zugreifen“ kann als auf den im Drittland ansässigen Vertretenen. *[Anm.: Während Haftung im Steuerrecht das Einstehen für eine fremde Steuerschuld meint, wird der indirekte Vertreter zum Zollschuldner und muss somit für seine eigene Zollschuld einstehen.].

[12] In der Praxis kommt es oft zu Sachverhalten, in denen der Zolldienstleister (DHL, UPS, FedEx, ua.) einfach einen deutschen Empfänger als Vertretenen benennt, ohne dass eine von diesem erteilte Vertretungsmacht gegeben ist.

Beispiel: B bestellt eine Ware in China. Diese wird von DHL verzollt. Als Vertretenden gibt DHL bei der Zollanmeldung jedoch den C an, da dessen Anschrift auf dem Paket abgedruckt ist und DHL fälschlicherweise davon ausgeht, es handele sich beim C um den Einführer. Der Einfuhrabgabenbescheid ergeht gegen den C. Dieser wendet sich an den Steuerberater und fragt, wie hiergegen vorgegangen werden soll. Schließlich hat der C als Vermieter der Räumlichkeiten an den B mit der bestellten Ware überhaupt nichts zu tun.

[13] In derartigen Konstellationen ist zu empfehlen, darzulegen, dass DHL über keine Vertretungsmacht verfügte. Schließlich hat der C DHL niemals eine Vertretungsmacht erteilt. Es gelten hier die allgemeinen Grundsätze zur nichterteilten Vertretungsmacht. Diese sind in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK noch einmal benannt: Eine Person, die angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, jedoch keine Vertretungsmacht besitzt, gilt als in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnde Person.

[14] Für den obigen Beispielfall bedeutet das, dass DHL ohne Vertretungsmacht des C selbst zum Anmelder und Zollschuldner wird. Wird dies im Rahmen des Einspruchs gegen den Einfuhrabgabenbescheid vorgetragen wird, dieser aufgehoben und C muss die entstandene Zollschuld nicht zahlen.

Zollschuldentstehung bei Verstößen, Art. 79 UZK

[15] Einfuhrabgaben entstehen nach Art. 77 UZK durch die Überführung sogenannter Nicht-Unionswaren (NUW) – das sind solche Waren, die nicht in der Union hergestellt oder gewonnen wurden, vgl. zur genauen Definition Art. 5 Nr. 23 und 24 UZK – in eines der nachfolgenden Zollverfahren: (i) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (hierbei handelt es sich um das am häufigsten angewandte Zollverfahren – die Waren sollen im Zollgebiet der EU wirtschaftlich verwertet werden), (ii) der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.

[16] Nach der Idee des in der Zollunion der EU geltenden sog. Wirtschaftszollgedankens sollen Einfuhrabgaben nur dann entstehen, wenn die eingeführten Waren im Zollgebiet der EU wirtschaftlich verwertet werden und hier am Binnenmarkt teilnehmen.

[17] Sollen die Drittlandswaren aber gar nicht im europäischen Markt wirtschaftlich verwertet werden, müssen hierfür Verfahren existieren, nach denen Zölle nicht entstehen. Beispielhaft kann etwa die Einfuhr zur Bearbeitung und Verarbeitung von Waren und dem späteren Verkauf derselben auf einem anderen Markt außerhalb der EU genannt werden.

Beispiel: Ein US-Hersteller von Autos führt Rohstahl in die Zollunion (EU) ein, um aus diesen hier Bleche für die Automobilindustrie herzustellen. Die Bleche sollen danach wieder in die USA verbracht werden, wo diese zu Autos verarbeitet werden.

[18] Die EU hat ein Interesse daran, dass die Bleche im obigen Beispiel innerhalb der EU hergestellt werden, da dies in der EU Arbeitsplätze schafft. Zudem stellen die Bleche keine Konkurrenz für europäische Bleche dar, weil sie hier ja nicht verkauft werden. Eine Entstehung von Einfuhrabgaben würde keinen Sinn ergeben, führten diese doch ggf. dazu, dass das US-Unternehmen die Bleche nicht in der EU, sondern in China oder in den USA herstellen lässt. Der UZK sieht hierfür ein Zollverfahren vor, dass eine Entstehung von Zöllen auf den eingeführten Stahl vermeidet. Das Zollverfahren wird als sog. „aktive Veredelung“ bezeichnet, da der Stahl innerhalb der EU durch die Verarbeitung zu Blechen (wirtschaftlich) veredelt wird, vgl. Art. 256 bis 258 UZK.

[19]     Bei der aktiven Veredelung handelt es sich um ein sog. besonderes Zollverfahren nach Art. 210 UZK.

Hinweis: Insgesamt existierten nach Art. 5 Nr. 16 UZK vier besondere Verfahren mit jeweils zwei Unterarten: (i) interner und externer Versand, (ii) Lagerung in Gestalt von Zollagern und Freizonen, (iii) die Verwendung in Gestalt der sog. vorübergehenden Verwendung und der Endverwendung sowie (iv) die aktive und die passive Veredelung.

[20] Die aktive Veredelung verlangt die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Kommt es hierbei zu Fehlern – werden die Bleche etwa an einem anderen Ort bearbeitet als dem in der Bewilligung angegebenen Ort oder werden die Bleche nicht innerhalb der bestimmten Frist zur aktiven Veredelung wieder aus der EU ausgeführt – kann dies nach Art. 79 UZK zur (ungewollten) Entstehung von Einfuhrabgaben führen.

[21] Wird eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren nicht erfüllt, entsteht eine Einfuhrzollschuld für einfuhrabgabenpflichtige Waren, vgl. Art. 79 Abs. 1 Buchst. c UZK. Der in der Praxis am häufigsten auftretende Fall ist das Fehlen einer Bewilligung zur Nutzung eines Zollverfahrens. Entweder fehlt die Bewilligung als solche, oder es werden Waren in das jeweilige Zollverfahren (im Bsp. in die aktive Veredelung) überlassen, die nicht in der Bewilligung genannt sind. Der Anmelder – und sein Steuerberater – ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen.

[22] Einen weiteren – in der Praxis häufig auftretenden – Verstoß stellt die Entziehung von Waren aus der sog. zollamtlichen Überwachung dar. Diese besteht nach Art. 5 Nr. 27 UZK aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen.

Hinweis: Insofern ist es von absoluter Wichtigkeit, die gesetzlich vorgesehenen Verfahren unbedingt einzuhalten und die hierfür aufgestellten Voraussetzungen zu erfüllen. Anderenfalls kann es allein wegen des eingetretenen Verstoßes zur Entstehung einer Zollschuld kommen, die bei ordnungsgemäßem Handeln nicht entstanden wäre. Das heißt die entstehende Zollschuld ist letztlich vollkommen überflüssig und nur dem Umstand eines eingetretenen Verstoßes gegen die Zollrechtsvorschriften geschuldet.

Erlass und Erstattung im Zollrecht

[23] Im Zollrecht existiert ein Erlass und eine Erstattung von Einfuhrabgaben, der etwa für fehlerhaft zu hoch festgesetzte Einfuhreingaben in Betracht kommt. Nationale Vorschriften wie §§ 163, 227 AO werden durch die Regelungen der Art. 116 bis 123 UZK überlagert. Ergänzend gelten Art. 92 bis 102 UZK-DA sowie Art. 172 bis 181 UZK-IA.

Hinweis: Definiert werden der Erlass und die Erstattung in Art. 5 UZK. Hiernach ist unter Erstattung die Rückzahlung eines entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags (Art. 5 Nr. 28 UZK) zu verstehen. Der Erlass ist demgegenüber die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung eines noch nicht entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags (Art. 5 Nr. 29 UZK).

[24] Der Erlass und die Erstattung gelten sowohl für den Zoll als auch für die EUSt. Ein Erlass oder eine Erstattung von EUSt. kommt aber dann grds. nicht in Betracht, wenn der Zollschuldner Vorsteuerabzugsberechtigt ist, vgl. § 14 Abs. 2 EUStBV sowie Abs. 142 der DV-Einfuhrumsatzsteuerrecht Z 81 01 v. 18.12.2019.

[25] Artikel Art. 116 Abs. 1 UZK bestimmt, dass die Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbeträge unter den weiteren dort benannten Voraussetzungen erstattet oder erlassen, wenn (i) diese zu hoch bemessen wurden, (ii) schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen, eingeführt wurden, (iii) die festgesetzten Einfuhrabgaben auf einem Irrtum der zuständigen Behörde beruhen oder (iv) wenn Billigkeitsgesichtspunkte vorliegen.

[26] Die deutsche Abgabenordnung verlangt im Falle persönlicher Erlassgründe eine Erlassbedürftigkeit und eine Erlasswürdigkeit. Entsprechendes ist nach Art. 116 ff. UZK nicht erforderlich.

[27] Eine Erstattung oder ein Erlass ist auf Antrag des Zollbeteiligten möglich. Der Antrag ist bei der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die Abgaben mitgeteilt wurden (also im Falle eines deutschen Einfuhrabgabenbescheids bei dem erlassenen Hauptzollamt). Allerdings existiert auch eine Erstattung und ein Erlass von Amts wegen. Stellt nämlich die Zollbehörde fest, dass Erstattungs- oder Erlassgründe gegeben sind (z.B. im Rahmen einer Zollprüfung), erstattet sie von sich aus die entsprechenden Abgaben oder erlässt diese.

[28] Anträge auf Erstattung und Erlass nach Art. 116 UZK müssen innerhalb der in Art. 121 Abs. 1 UZK genannten Fristen gestellt werden.

  • Bei zu hoch bemessenen Einfuhrabgaben, Irrtümern der zuständigen Behörden oder Billigkeit: Innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld.
  • Im Falle von schadhaften Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen: Innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Zollschuld.
  • Im Falle der Ungültigerklärung der Zollanmeldung: Innerhalb der in den geltenden Vorschriften für die Ungültigerklärung vorgesehenen Fristen.

[29] Art. 121 Abs. 2 UZK sieht eine anwenderfreundliche Regelung vor, die man in der deutschen – pro fiskalisch ausgerichteten – Abgabenordnung vergeblich sucht: Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, anhand der angeführten Gründe die Erstattung oder den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags zu gewähren, so sind sie verpflichtet, den Sachverhalt des betreffenden Antrags auf Erstattung oder Erlass im Lichte anderer Gründe für eine Erstattung oder einen Erlass gem. Art. 116 zu prüfen.

[30] Ein Erstattungs- oder Erlassantrag wird nicht dadurch gehindert, dass ein Einspruch oder eine Klage gegen den Einfuhrabgabenbescheid anhängig sind. Vielmehr bestimmt Art. 121 Abs. 3 UZK für den Fall eines eigelegten Rechtsbehelfs gegen die Mitteilung der Zollschuld, dass die oben benannten Fristen ab dem Tag der Einlegung des Rechtbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt werden. Mithin sind also beide Maßnahmen – Einspruch einerseits und Erstattungs- oder Erlassantrag andererseits – gleichzeitig möglich.

[31] Nach Art. 116 Abs. 5 UZK wird die Erstattung oder der Erlass nicht gewährt, wenn die Mitteilung der Zollschuld auf einer Täuschung durch den Zollschuldner beruht. In derartigen Fallkonstellationen hat der Zollschuldner etwa fehlerhaft und vorsätzlich einen höheren Zollwert (beispielsweise um den Mindestpreis einzuhalten) angegeben, um zB eine Einfuhrgenehmigung zu erhalten. Beruhen die falschen Angaben auf grober oder einfacher Fahrlässigkeit, wird die Erstattung bzw. der Erlass hierdurch nicht ausgeschlossen.

[32] Im Falle einer Erstattung sind von den betreffenden Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen, vgl. Art. 116 Abs. 6 UZK. Das gilt dann nicht, wenn eine Erstattungsentscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie getroffenen wurde, vollzogen wird. Dann sind also Zinsen zu zahlen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nichteinhaltung der Frist nicht von den Zollbehörden zu vertreten ist.

Verjährung im Zollrecht

[33] Wesentlich kann in der Praxis auch die Frage der Verjährung sein. Diese unterscheidet sich deutlich von der im Steuerrecht geltenden Verjährung.

[34] Im Steuerrecht ist eine Festsetzung oder Änderung der Steuer bis zum Eintritt der sog. Festsetzungsverjährung mit Ablauf der Festsetzungsfrist zulässig. Diese richtet sich nach §§ 169 ff. AO und beträgt im Regelfall vier Jahre bzw. 1 Jahr in Bezug auf Verbrauchsteuern. Im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich die Festsetzungsverjährung auf fünf Jahre, im Falle einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Daneben kann ein Aufschieben des Verjährungsbeginns (sog. Anlaufhemmung, § 170 Abs. 2, 3 AO) oder das Aufschieben des Ablaufs (sog. Ablaufhemmung gem. § 171 AO) zu einer Verlängerung der Festsetzungsverjährungsfristen führen.

Hinweis: In § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO sind Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 des UZK sind von der steuerlichen Verjährungsregelung ausdrücklich ausgenommen.

[35] Zudem ist im Steuerrecht zu bedenken, dass die Verjährung immer „mit Ablauf eines Jahres“ eintritt und nicht unterjährig erfolgt.

[36] Im Zollrecht wird von der sog. Mitteilungsverjährung gesprochen. Der Begriff ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Art. 103 Abs. 1 UZK eine Zollschuld dem Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr mitgeteilt werden darf.

Praxishinweis: Zölle verjähren somit nach drei Jahren ab ihrem Entstehungszeitpunkt, ohne dass die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres in Gang gesetzt werden würde. Das heißt die Verjährung tritt also taggenau ein. Entstand die Zollschuld zum 19.3.2018 tritt Verjährung mit Ablauf des 18.3.2021 ein.

[37] Im Unterschied zum Steuerrecht existiert im Zollrecht keine Regelung, nach welcher eine Zollprüfung die laufende Verjährung unterbrechen würde. Im Steuerrecht ist das der Fall, so dass während einer laufenden Außenprüfung keine Verjährung eintreten kann.

[38] Im Zollrecht läuft dagegen auch während einer Zollprüfung die dreijährige Verjährungsfrist ab. Der Zollprüfer wird somit während der Außenprüfung stetig Informationen zu Sachverhalten an das zuständige Sitz-Hauptzollamt weiterleiten, hinsichtlich derer ein Verjährungseintritt droht. Das hat regelmäßig zur Folge, dass Sachverhalte nicht immer tiefgehend geprüft werden und die im Rahmen der Zollprüfung ergehenden Einfuhrabgabenbescheide häufig fehlerhaft sind.

Praxishinweis: Deshalb ist diese Feststellung für die Praxis so wichtig. Da der Prüfer letztlich „auf der Flucht vor dem Verjährungseintritt“ handelt, lohnt es sich, die während der Zollprüfung ergehenden Bescheide auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Erfahrung zeigt, dass gerade die während der Prüfung ergehenden Bescheide oftmals von fehlerhaften Sachverhalten ausgehen oder bestimmte Informationen nicht berücksichtigt wurden. Der Steuerberater ist daher gut beraten, die Bescheide einer näheren Überprüfung zu unterziehen.

[40] Die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Einfuhrabgabenbescheide führt zum Aussetzen der Verjährungsfrist. Die Aussetzung gilt ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, vgl. Art. 103 Abs. 3 Buchst. a UZK.

[41] Auch im Zollrecht kommt es zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist bei Vorliegen strafbaren Handelns. So bestimmt Art. 103 Abs. 2 UZK, dass sich die Verjährungsfrist von drei Jahren auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht verlängert, wenn die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden ist.

Hinweis: Strafbare Handlungen sind jedoch nur Straftaten und keine Ordnungswidrigkeiten. Hieraus ergibt sich, dass eine unterschiedliche Verlängerung der Verjährungsfrist ähnlich der deutschen Regelung des § 169 Abs. 2 AO im Zollrecht nicht existiert. Vielmehr kommt es nur zu einer Verlängerung der Verjährung beim Vorliegen einer (vorsätzlichen) Steuerhinterziehung auf zehn Jahre, hingegen nicht zu einer Verlängerung auf fünf Jahre im Falle einer Ordnungswidrigkeit.

Tarifierung und verbindliche Zolltarifauskunft

[42] Eine wesentliche Problematik der Praxis stellt die Einreihung von Waren in die richtige Zolltarifnummer dar. Hierbei handelt es sich um einen komplexen Vorgang, der Praktiker ebenso wie Berater an seine Grenzen bringen kann. Beim Zolltarif handelt es sich um die einzige verfügbare Aufstellung, die den Versuch unternimmt, sämtliche existierenden und handelbaren Waren zu klassifizieren und zu gruppieren.

[43] Aufgrund der Vielzahl der zu erfassenden Waren und Warengruppen handelte es sich hierbei um ein ambitioniertes Unterfangen. Für die praktische Arbeit der Tarifierung empfiehlt es sich, mit dem EZT-Online-Portal der Zollverwaltung zu arbeiten. Dieses ist frei zugänglich unter der Domain http://auskunft.ezt-online.de/ezto/Welcome.do erreichbar. Alternativ kann mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2024 gearbeitet werden, welches unter https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Aussenhandel/warenverzeichnis-aussenhandel.html?nn=205976 kostenlos als PDF zur Verfügung gestellt wird.

[44] Die Tätigkeit der Eintarifierung besteht darin, das betreffende Wirtschaftsgut der richtigen Position im Zolltarif zuzuordnen, aus der sich schließlich die zollrechtlich relevanten Informationen ergeben. Maßgeblich ist hierfür die sog. Warentarifnummer.

Hinweis: Die Warentarifnummer ist nicht nur für die Ermittlung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben relevant, sondern wird auch vom Statistischen Bundesamt für die Erstellung der Außenhandelsstatistik verwandt. Daneben ergeben sich aus der Warentarifnummer auch Genehmigungspflichten und für die Verbrauchsbesteuerung relevante Informationen.

[45] Die Problematik der Tarifierung ergibt sich vor allem daraus, dass eine Ware sehr häufig verschiedenen Tarifnummern gleichzeitig zugeordnet werden kann. Es bedarf daher einer Anwendung der jeweiligen Konkurrenzregelungen, aus denen sich die am Ende stehende „richtige“ Einordnung ergeben soll. Maßgeblich sind hierbei die Anmerkungen in den sog. Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Warenverzeichnisses (AV). Diese finden sich z.B. auf Seite XIII im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik. Daneben sind die Anmerkungen in den einzelnen Abschnitten des Warenverzeichnisses sowie in den Kapiteln der jeweiligen Abschnitte zwingend zu beachten.

Praxishinweis: Im EZT-Online kann nach Schlagworten die jeweilige Ware betreffend recherchiert werden, was das Ganze bereits erheblich vereinfacht. Maßgeblich ist aber stets der Zolltarif als solcher und nicht die Einordnung nach dem EZT-Online.

[46] Will man Sicherheit hinsichtlich der Richtigkeit der Eintarifierung erlangen, empfiehlt sich die Einholung einer sog. verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) gem. Art. 33 UZK. Diese bindet gem. Art. 33 Abs. 2 UZK die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten und den Inhaber der Entscheidung für die Dauer von drei Jahren. Ihr kommt damit der gleiche Charakter zu wie einer verbindlichen Auskunft nach § 89b AO im Steuerrecht.

[47] Die EU-Kommission stellt mit der Datenbank EBTI eine Möglichkeit zur Verfügung, nach bereits erteilten gültigen vZTA in Europa zu recherchieren. Dadurch kann zunächst überprüft werden, ob vielleicht sogar schon eine vZTA für die Ware existiert, für die eine solche beantragt werden soll. Allerdings darf eine vZTA nur von ihrem Inhaber verwendet werden, es muss in jedem Fall eine neue „eigene“ vZTA beantragt werden. Das gefundene Rechercheergebnis kann aber bei der Erteilung derselben helfen, da grundsätzlich unterschiedliche Eintarifierungen der gleichen Waren innerhalb der EU zu vermeiden sind und sich daher die deutsche Behörde – das HZA Hannover ist für die Erteilung von vZTA in Deutschland zuständig – ggf. der bereits existierenden vZTA anschließen wird.

[48]  Abschließend soll darauf hingewiesen werden, dass der Zoll die Möglichkeit der Anfrage zu Rechts- und Fachthemen bietet und hierfür eine Zentrale Auskunft bei der Generalzolldirektion mit Sitz in Dresden geschaffen hat. Diese ist per E-Mail (info.gewerblich@zoll.de), telefonisch (0351 44834-520) oder postalisch (Generalzolldirektion Zentrale Auskunft, Postfach 100761, 01077 Dresden) erreichbar. Hiervon sollte in der Praxis Gebrauch gemacht werden.