Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern hat in den letzten Jahren und Jahrzehnten zunehmend an praktischer Bedeutung gewonnen. Waren Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer früher die Ausnahme, so sind sie heute regelmäßiger Gegenstand von Schadensersatzprozessen. Diese Entwicklung spiegelt nicht nur eine veränderte „Haftungskultur”, sondern auch eine zunehmende Komplexität der Aufgaben eines Geschäftsführers wider. Es ist daher unerlässlich, sich mit den bestehenden Haftungsrisiken auseinanderzusetzen und geeignete „Enthaftungsstrategien” zu kennen.
1 Strenger Sorgfaltsmaßstab und Business Judgement Rule
Das GmbH-Recht legt einen strengen Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsführer fest, der eine Haftung bereits bei leichtester Fahrlässigkeit vorsieht. In einem dynamischen und oft herausfordernden wirtschaftlichen Umfeld bringt dies grundsätzlich ein erhebliches Haftungsrisiko mit sich. Einen gewissen Schutz bietet allerdings die sogenannte Business Judgement Rule. Danach haftet ein Geschäftsführer nicht für unternehmerische Entscheidungen, wenn er auf der Grundlage angemessener Informationen und frei von Interessenkonflikten im besten Interesse der Gesellschaft handelt.
Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich und die Voraussetzungen der Business Judgement Rule weiter konkretisiert. So wird die Bedeutung einer nachvollziehbaren Dokumentation des Entscheidungsprozesses betont, um die Exkulpationswirkung sicherzustellen. Geschäftsführer sollten daher insbesondere in haftungsträchtigen Situationen darauf achten, alle wesentlichen Schritte und Überlegungen bei der Entscheidungsfindung festzuhalten.
2 „Haftungskultur” und gesellschaftliche Entwicklungen
Der Wandel der Haftungskultur wird maßgeblich durch prominente Schadensfälle und die öffentliche Diskussion über Managergehälter beeinflusst. Insbesondere ehemalige Manager stehen häufig im Fokus von Haftungsansprüchen, da ein Prozess gegen das aktive Personal mehr noch als gegen ehemalige Führungskräfte den Unternehmensfrieden nachhaltig stören und zu erheblichen Reputationsschäden führen kann.
Ganz entscheidenden Einfluss auf die Haftungskultur hat aber auch ein Instrument der „Enthaftung”, das die Manager vor übermäßigen Haftungsgefahren schützen (und der Gesellschaft eine realistische Chance auf Schadenskompensation geben) soll: Die sogenannte D&O-Versicherung, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Manager. Diese wird häufig von den Gesellschaften für ihre Geschäftsführer abgeschlossen und deckt Haftungsansprüche der Gesellschaft gegen die betreffenden Geschäftsführer ab.
In der Praxis erweist sich die D&O-Versicherung häufig als zweischneidiges Schwert für den Geschäftsführer. Zunächst können die Policen einen Selbstbehalt vorsehen und bei weitem nicht jeder Schaden ist von der Deckungssumme umfasst. Auch der Ausschluss in den Versicherungsbedingungen für vorsätzliches Verhalten ist in der Praxis weitaus relevanter als dies ein unbefangener Betrachter vermuten würde. Es bleiben also eine Reihe von Konstellationen, in denen auch eine D&O-Versicherung dem Geschäftsführer nicht hilft – ganz abgesehen von der oft ganz erheblichen psychischen und zeitlichen Belastung, die ein Haftungsprozess für den Geschäftsführer darstellen kann, auch wenn am Ende die Versicherung für den finanziellen Schaden einspringt.
Vor allem aber schafft die Deckung durch die D&O-Versicherung oft erst den Grund, dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden und ein teurer, mit zahlreichen Unsicherheiten behafteter Haftungsprozess geführt wird. Mitunter sind die Schadenssummen so groß, dass auch stattliche Manager-Vermögen als potenzielle Haftungsmasse es nicht rechtfertigen würden, das Prozessrisiko einzugehen. Das Bestehen einer D&O-Versicherung bringt jedoch die Gremien, die über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu entscheiden haben, häufig in Zugzwang.
In besonderer Weise greift dieser „Anreiz”, Haftungsansprüche geltend zu machen, bei Geschäftsführern, die bereits ausgeschieden sind. Nicht nur, dass die Verantwortung für Fehlentwicklungen gerne in der Vergangenheit gesucht wird. Die negativen Auswirkungen auf das Bild in der Öffentlichkeit sowie das Betriebsklima sind, wie bereits ausgeführt, meistens geringer, wenn gegen ein ehemaliges Geschäftsführungsmitglied vorgegangen wird, zumal ein aktiver Geschäftsführer, gegen den ein Haftungsprozess geführt wird, kaum mehr haltbar sein bzw. von sich aus sein Amt niederlegen wird.
3 Haftungsverschärfung durch Beweislastumkehr
Gerade für ausgeschiedene Geschäftsführer erweist sich eine Regelung als faktisch haftungsverschärfend, die häufig nicht im Fokus der Diskussion steht: Die Beweislastumkehr gem. § 93 Abs. 2 S. 2 AktG, die auf GmbH-Geschäftsführer entsprechend angewandt wird. Danach muss nicht etwa die Gesellschaft darlegen und beweisen, dass der Geschäftsführer pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat. Es genügt vielmehr, dass eine mögliche Pflichtverletzung dargetan wird, die zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat. Der Geschäftsführer muss dann beweisen, dass er nicht pflichtwidrig gehandelt hat.
Bedenkt man, dass oft mehrere Jahre vergehen, bis Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer geltend gemacht werden – die Verjährungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre – wird klar, in welch schwieriger Lage sich der Geschäftsführer oftmals befindet. Er soll im Nachhinein seine Entscheidungen rechtfertigen und lange zurückliegende Vorgänge aufklären, obwohl er aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, keinen direkten Zugriff auf Unterlagen hat und nicht mehr in die Unternehmensorganisation eingegliedert ist. Hinzu kommt, dass die Gesellschaft in der Auseinandersetzung auf ganz andere Ressourcen zurückgreifen kann als der Geschäftsführer, bspw. um umfangreiche Unterlagen auszuwerten oder technische Fragen durch Sachverständige klären zu lassen.
Im Ergebnis kann die gesetzliche Regelung insbesondere für ausgeschiedene Geschäftsführer zu akuter „Beweisnot” führen und sich faktisch haftungsverschärfend auswirken. Zwar versucht die Rechtsprechung, diese Problematik zu lösen, indem eine sogenannte abgestufte Darlegungs- und Beweislast gelten soll. Ergeben sich aus dem Vortrag des Geschäftsführers plausible Anhaltspunkte, dass er seinen Pflichten genügt hat, muss die Gesellschaft diese Argumentation im Rahmen ihrer sogenannten sekundären Beweislast erschüttern. Weiter werden dem Geschäftsführer sowohl auf materiellrechtlicher als auch prozessualer Ebene Auskunfts- und Einsichtsrechte zugesprochen. Insbesondere soll der Geschäftsführer Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen erhalten, soweit dies zu seiner Verteidigung erforderlich ist (BGH NJW 2003, 358, 359).
In der Praxis sind diese Ansprüche jedoch oftmals ein stumpfes Schwert. Zunächst entsteht häufig Streit, wie genau der Geschäftsführer die Dokumente, die er einsehen möchte, bezeichnen muss und ob er die im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt stehenden Unterlagen umfassend sichten kann, um den Sachverhalt erst einmal aufzuklären. Die Rechtsprechung lässt hier aus Sicht des Geschäftsführers die wünschenswerte Klarheit missen. Vor allem aber besteht das Risiko, dass sich die Gesellschaft darauf beruft, die betreffenden Unterlagen seien „nicht mehr auffindbar”.
4 D&O-Versicherung allein reicht nicht
Eine gute D&O-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme ist ein wichtiger Baustein einer wirksamen „Enthaftungsstrategie”, zumal sie auch für die Gesellschaft, die die Versicherung in der Regel abschließt, entscheidende Vorteile mit sich bringt. Wie bereits ausgeführt, reicht sie aber allein zur Absicherung des Geschäftsführers nicht aus. Insoweit bringt die D&O-Versicherung die Gefahr mit sich, dass sich der Geschäftsführer in trügerischer Sicherheit wiegt und nicht das notwendige Augenmerk auf die nach wie vor bestehenden Risikofaktoren legt.
Ungeachtet dessen ist die D&O-Versicherung von entscheidender Bedeutung für eine effektive Absicherung. Neben dem Haftpflichtelement ist das Rechtsschutzelement der Versicherung nicht zu unterschätzen, denn die Kosten eines Rechtsstreits können im Falle der gerichtlichen Inanspruchnahme immens sein. Mit der Versicherung im Rücken besteht dann eher „Waffengleichheit” mit der Gesellschaft, als wenn der Geschäftsführer auf sich allein gestellt ist. Wichtig ist, dass, auch wenn vorsätzliches Verhalten im Raum steht, die Versicherung die Abwehrkosten in der Regel vorstrecken muss, bis endgültig geklärt ist, ob der entsprechende Ausschluss in den Versicherungsbedingungen greift.
5 Reduzierung des Verschuldensmaßstabs und sonstige haftungsbeschränkende Regelungen
Idealerweise setzt man zur Verringerung der Haftungsrisiken möglichst früh an. Insbesondere kann in der Satzung (anders als bei der Aktiengesellschaft) der Verschuldensmaßstab z. B. dahingehend reduziert werden, dass der Geschäftsführer nur bei grober Fahrlässigkeit haftet. Auch andere haftungsbeschränkende Regelungen in der Satzung sind denkbar (begleitet von einer parallelen Bestimmung im Dienstvertrag), wobei hier verschiedene Grenzen gesetzt sind. Insbesondere bei der Verletzung kapitalschützender Vorschriften sind die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend, wenn der Ersatzanspruch zur Gläubigerbefriedigung benötigt wird (d. h. vor allem im Insolvenzfall).
Hauptproblem sind aber weniger die gesetzlichen Schranken der Haftungsreduzierung durch Satzungsregelung als vielmehr die Durchsetzbarkeit bei den Gesellschaftern. In den seltensten Fällen wird ein Geschäftsführer eine entsprechende Verhandlungsmacht haben. Gleiches gilt für Freistellungsvereinbarungen mit Gesellschaftern und Dritten, die zusätzlich voraussetzen, dass der oder die betreffenden Gesellschafter bzw. Dritten im Ernstfall auch ausreichend zahlungskräftig ist bzw. sind.
6 Compliance-Management-Systeme (CMS)
Sehr häufig beruht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer auf dem Vorwurf, dass diese ihrer Organisationspflicht nicht nachgekommen seien und damit Pflichtverletzungen im Unternehmen durch nachgeordnete Mitarbeiter nicht verhindert hätten. Insoweit kann ein wirksames Compliance-Management-System (CMS) ein wesentliches Instrument sein, um das Haftungsrisiko systematisch zu reduzieren. Ein CMS umfasst klare Richtlinien, regelmäßige Schulungen und Kontrollmechanismen, die dazu beitragen, potenzielle Pflichtverletzungen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
Ein gut implementiertes CMS kann als Entlastungsargument im Haftungsfall dienen, da es die Bemühungen des Geschäftsführers zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten dokumentiert. Darüber hinaus zeigt ein CMS, dass das Unternehmen insgesamt Wert auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben legt, was die Position des Geschäftsführers zusätzlich stärkt.
7 Systematische Dokumentation als Schlüssel für erfolgreiche Verteidigung
Generell kann der Geschäftsführer seine Situation durch eine systematische Dokumentation seiner Geschäftsführungstätigkeit während seiner Amtszeit verbessern. Zunächst ist diese schon bei der Frage von Bedeutung, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt. In den „sicheren Hafen” der Business Judgement Rule kann nur gelangen, wer, wie oben ausgeführt, auf der Grundlage angemessener Informationen gehandelt hat. Realistischerweise kann sich darauf nur berufen, wer die Informationsbasis dokumentiert hat. Eine gute Dokumentation des Entscheidungsfindungsprozesses ist daher Grundvoraussetzung für die enthaftende Wirkung der Business Judgement Rule.
Zum anderen erleichtert das Wissen, welche Geschäftsvorfälle in welcher Form und mit welcher Systematik wo dokumentiert sind, die Geltendmachung von Einsichts- und Auskunftsansprüchen erheblich. Denn nur wer weiß, welche Informationen vorhanden sind, kann diese effektiv einfordern. Eine systematische Dokumentation im Unternehmen ist daher nicht nur eine Möglichkeit der materiell-rechtlichen Enthaftung, sondern auch der Schlüssel zu einer erfolgreichen Verteidigung in einem – möglicherweise Jahre später ausgetragenen – Haftungsprozess.
8 Enthaftung durch Einholung sachverständigen Rats
Bei aller Strenge der Haftung des GmbH-Geschäftsführers darf dieser grundsätzlich auf den Rat eines unabhängigen, sachkundigen Beraters vertrauen, was auch Ausfluss der Business Judgement Rule ist. Zwar darf der Geschäftsführer dabei nicht auf eine eigene Plausibilitätsprüfung verzichten. Außerdem muss er den Berater mit allen relevanten Informationen versorgen. Dennoch kann sich ein Geschäftsführer durch die Einholung sachverständigen Rats vielfach effektiv absichern. Es ist ausreichend, dass die Prüfung aus der Sicht des (nicht fachkundigen) Geschäftsführers die zweifelhafte Frage umfasst. Darüber hinaus muss der Geschäftsführer selbstverständlich auch hier darauf achten, dass der Vorgang sauber dokumentiert wird, um sich später ggf. auf die Beratung berufen zu können.
9 Umfassende Abgeltungsklausel bei Ausscheiden
Eine in der Praxis sehr wichtige Enthaftungsmöglichkeit ist der Verzicht der Gesellschaft auf etwaige Schadensersatzansprüche im Rahmen einer Ausscheidensvereinbarung. In der Regel wird man nicht vom Verzicht auf Schadensersatzansprüche sprechen, sondern in der Ausscheidensvereinbarung eine umfassende Abgeltungsklausel formulieren. Zwar wird dies nicht immer uneingeschränkt möglich sein, zumal gewisse gesetzliche Grenzen auch hier gelten. Dennoch lässt sich eine ausreichend weitgehende Abgeltungsklausel mit etwas Geschick durchaus durchsetzen.
10 Fazit
Geschäftsführer einer GmbH sind erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt. So wichtig eine angemessene D&O-Versicherung ist, allein auf diese sollte man sich nicht verlassen. Davon ausgehend hilft es aber weder, vor lauter Furcht, sich haftbar zu machen, seiner eigentlichen Aufgabe nicht mehr nachzukommen, noch sollte man die Risiken ausblenden. Vielmehr muss sich ein Geschäftsführer – neben der gewissenhaften Ausübung seines Amtes – die konkreten Möglichkeiten der Haftungsvermeidung bewusstmachen und versuchen, diese bestmöglich einzusetzen. In der Regel kann man so zumindest eine ganz erhebliche Reduzierung der Haftungsrisiken erreichen.