Preisbindung der zweiten Hand: Herausforderung für die Compliance-Praxis

Im Bereich Compliance müssen geschulte Theorie und gelebte Praxis ein untrennbares Paar sein! Das ist die teure Kernbotschaft eines aktuellen Falls aus dem Bereich der vertikalen Preisbindung, der die Bedeutung wirksamer Compliance-Maßnahmen im Vertrieb verdeutlicht.

Das Bundeskartellamt verhängte Bußgelder in Millionenhöhe gegen die Audioprodukte-Hersteller Sennheiser und Sonova sowie drei verantwortliche Mitarbeitende. Grund dafür war die Einschränkung der Preisbildung der Händler durch die Hersteller, um die Verkaufspreise für „Premium-Kopfhörer“ beim Verbraucher anzuheben. Damit verstießen die Hersteller gegen das Verbot der vertikalen Preisbindung.

Compliance im Vertrieb muss gut austariert sein

Compliance-Schulungen sind zwar unverzichtbar, reichen jedoch allein nicht aus, um Unternehmen umfassend vor Kartellverstößen zu schützen. So hatten Mitarbeiter von Sennheiser zwar kartellrechtliche Compliance-Schulungen absolviert, missbrauchten jedoch das dort erworbene Wissen, um die kartellrechtswidrigen Preisbindungsmaßnahmen zu verschleiern. Entscheidend ist daher, dass Compliance in der Unternehmenskultur und im Arbeitsalltag verankert, gelebt und von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern akzeptiert wird.

Gerade der letzte Punkt ist in der Praxis oft schwer umzusetzen. Denn Compliance und Vertrieb verfolgen teilweise unterschiedliche Ziele und Interessen. Damit Compliance-Maßnahmen die gewünschte Wirkung erzielen, dürfen sie die wirtschaftliche Realität nicht ignorieren. Die Kunst besteht darin, die Interessen des Vertriebs ausreichend zu berücksichtigen, ohne die Compliance-Ziele diesen unterzuordnen. Beispielsweise wäre es äußerst kontraproduktiv, Kontakte zwischen Lieferanten und Händlern pauschal zu untersagen oder stets vorab mit der Compliance-Abteilung abzustimmen. Denn eine Zusammenarbeit zwischen Lieferant und Händler ist für einen erfolgreichen Vertrieb unabdingbar. Gleichzeitig liegt darin aber auch stets ein Risiko für Kartellverstöße.

Anreize für vertikale Preisbindung minimieren

Unternehmen sind daher gut beraten, den Nährboden für verbotene vertikale Preisbindungen zu beseitigen.

Zunächst gilt es, den Mitarbeitenden das notwendige Wissen möglichst praxisnah zu vermitteln. Compliance-Schulungen dürfen daher nicht nur abstrakt die „Rechtsregeln“ wiedergeben, sondern müssen individuell auf das jeweilige Unternehmen zugeschnitten sein. Es muss klar dargelegt werden, was bei der Kommunikation zwischen Lieferant und Händler erlaubt ist und was nicht. So ist der Einsatz von Preismonitoring und Preis-Crawlern grundsätzlich zulässig. Dies gilt allerdings nur, solange diese Tools nicht dazu genutzt werden, Händler zu Preisänderungen zu veranlassen. Ähnlich verhält es sich mit der Kommunikation unverbindlicher Preisempfehlungen („UVP“): Sie sind grundsätzlich zulässig, allerdings darf der Hersteller nicht gleichzeitig Druck auf die Händler ausüben oder Anreize schaffen, die Preisempfehlungen beim Weiterverkauf nicht zu unterschreiten.

Da die Beurteilung, wann die Grenze des Erlaubten überschritten ist, oft schwierig ist und das Unrechtsbewusstsein bei den Mitarbeitenden fehlen kann, müssen Schulungen mit möglichst einprägsamen Praxisfällen aufwarten. Zudem sollte die Rechts- oder Compliance-Abteilung stets proaktiv das Gespräch mit den verantwortlichen Mitarbeitenden suchen und Anreize dafür setzen, dass die Mitarbeitenden bei Problem- oder Zweifelsfällen vorab Rücksprache halten.

Zudem sollten weitere Risikofaktoren im Auge behalten werden: Eine vertikale Preisbindung kann z.B. dadurch begünstigt werden, dass Vorgesetzte zu hohe Umsatz- oder Margenziele vorgeben, die sich auf legalem Weg nicht oder nur schwer erreichen lassen. Das Risiko steigt weiter, wenn Mitarbeitende eine hohe variable Vergütung erhalten, die an diese Erfolgsziele gebunden ist. Konstellationen, in denen Händlern rückwirkend Sonderrabatte auf den Einkaufspreis eingeräumt werden, oder der Lieferant vom Händler in die Kommunikation mit dem Endkunden einbezogen wird, bergen ebenfalls hohe Risiken für eine verbotene Preisbindung der zweiten Hand. Bei der Handelsblatt Tagung Kartellrecht wird Dr. Daniel Dohrn am 11. September dieses Thema weiter vertiefen mit seinem Vortrag zum Thema „Ship & Debit Agreements – Retroaktive Rabatte für Großhändler als Mittel zur vertikalen Preisbindung?“. Erfahren Sie mehr über die Problematik rückwirkender Sonderrabatte und Einbindung des Endkunden. Auch eine starke Abhängigkeit der Händler vom Produkt des Lieferanten kann das Risiko einer vertikalen Preisbindung erhöhen.

Im Zweifel sollten Unternehmen ihre Vertriebsstrukturen regelmäßig einer internen Überprüfung unterziehen, um frühzeitig Risikopotentiale für Kartellrechtsverstöße aufdecken zu können.

Wirksamkeit von Compliance-Maßnahmen erhöhen

Bei Verstößen gegen das Verbot der vertikalen Preisbindung drohen nicht nur Unternehmen, sondern auch Mitarbeitenden erhebliche Reputationsschäden und Bußgelder. Für Mitarbeitende ist eine Kündigung zudem häufig die Folge einer Mitwirkung an einem Verstoß.

Die Rechts- oder Compliance-Abteilung sollte daher stets ein wachsames Auge auf besonders risikobehaftete Vertriebskonstellationen haben. Eine offene und vertrauensvolle Kommunikation mit den Mitarbeitenden ist wichtig, um die Durchsetzung und Überwachung der Compliance-Maßnahmen im Unternehmen zu stärken und Verstöße gegen das Verbot der vertikalen Preisbindung zu vermeiden.