Neue Risiken für die Altersversorgung geschäftsführender
Gesellschafter in der Insolvenz

Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH ist die innerbetriebliche Pensionszusage meist die einzige realistische und steuerlich sinnvolle Möglichkeit zum systematischen Aufbau einer angemessenen eigenen Altersversorgung.¹ Die Sicherung dieser Altersversorgung auch im Insolvenzfall des Unternehmens hat daher eine überragende Bedeutung. Die für die Insolvenzsicherung seit vielen Jahren etablierten Instrumente werden in der jüngeren Vergangenheit jedoch immer häufiger durch Insolvenzverwalter angegriffen, die das Versorgungskapital in die Insolvenzmasse ziehen möchten. Eine zusätzliche Sicherung ist daher notwendig. Und sie ist glücklicherweise auch möglich.

Große Bedeutung der eigenen betrieblichen Altersversorgung für geschäftsführende Gesellschafter

Die GmbH ist für viele Unternehmer die bevorzugte Rechtsform. Sie sorgt für eine klare Trennung der privaten und der betrieblichen Vermögenssphären und schafft zudem für den geschäftsführenden Gesellschafter (GGF) im Regelfall einen vernünftigen Schutz des Privatvermögens vor finanziellen Risiken im Falle einer Insolvenz des Unternehmens. Steuerlich wird ein beherrschend beteiligter GGF wie ein Angestellter behandelt. Seine Bezüge unterliegen dem Lohnsteuerabzug, was vielen auch die Ordnung der privaten Finanzen erleichtert, da die Bezüge netto, also nach Abzug der Lohnsteuer ausgezahlt werden. Es besteht daher wie für einen Arbeitnehmer stets Klarheit darüber, wieviel Geld für die Privatausgaben zur Verfügung steht.

Auch im Hinblick auf seine Altersversorgung wird ein GGF steuerlich wie ein Angestellter behandelt. Das bedeutet, dass die Aufwendungen der GmbH für eine angemessene Altersversorgung des GGF Betriebsausgaben sind. Angemessen sind Monatsrenten von bis zu 75 % der Aktivenbezüge. Eine solche Altersversorgung wird meist durch eine entsprechende Pensionszusage erreicht, also eine vertragliche Vereinbarung zwischen GmbH und GGF, in der sich die GmbH verpflichtet, z.B. ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine entsprechende monatliche Altersrente zu zahlen. In der Regel sind auch Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten für Ehegatten und Kinder vorgesehen. Die steuerlichen Wirkungen sind beträchtlich. Für eine durchaus typische Versorgungszusage mit einer monatlichen Altersrente von 5.000 € werden im Laufe der Jahre steuerliche Rückstellungen („Pensionsrückstellungen“) von rund 750.000 € gebildet.

Wegen dieser erheblich ins Gewicht fallenden steuerlichen Wirkungen solcher Ruhegeldvereinbarungen zwischen GmbH und Gesellschafter- Geschäftsführer haben Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit über die Jahre eine ganze Reihe von Anforderungen für ihre steuerliche Anerkennung entwickelt. Aber diese Gestaltungen sind grundsätzlich zulässig und erkennen die besondere Bedeutung dieser Personengruppe für unser Wirtschaftsleben sowie ihre speziellen Bedürfnisse im Bereich der Altersversorgung an.

Insolvenzsicherung für GGF-Pensionszusagen

Die für die Altersversorgung benötigten Gelder werden meist in einer geeigneten Rückdeckungsversicherung angesammelt. Deren Wert ist meist noch höher als die steuerlichen Rückstellungen. Die Ansprüche aus der von der GmbH abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung werden meist an den GGF zur Sicherung seiner Ansprüche aus der Pensionszusage verpfändet. Dieses sog. „Verpfändungsmodell“2 wurde bislang als sinnvolle und ausreichende Insolvenzsicherung angesehen und auch insolvenzrechtlich wie auch steuerlich anerkannt.³

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass Versorgungszusagen an Geschäftsführer, die nur minderheitlich beteiligt sind und keine beherrschende Stellung in der Gesellschaft innehaben, im Falle der Insolvenz ihrer GmbH gesetzlichen Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs- Verein (PSV) genießen. In diesem Fall erhält der (Minderheits-)GGF seine Betriebsrente bei Insolvenz der GmbH vom PSV. Der PSV deckt Monatsrenten bis zum Dreifachen der Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2021 sind das 9.870 € (West) bzw. 9.345 € (Ost). Für beherrschend beteiligte GGF besteht dieser gesetzliche Insolvenzschutz jedoch nicht.

Für sie ist ein wirksames „Verpfändungsmodell“ deshalb unverzichtbar.

Neue Gefahren für das „Verpfändungsmodell“

Trotz der von der Rechtsprechung seit Jahren anerkannten Wirksamkeit des „Verpfändungsmodells“ mehren sich seit einiger Zeit die Berichte über zunehmende Angriffe auf die GGF-Altersversorgungen. Sie kommen meist von Insolvenzverwaltern, die angesichts der oftmals in Rede stehenden Beträge diese lieber in der Insolvenzmasse sähen. Für sie ist kraft ihres Amtes die Altersversorgung des früheren Geschäftsführers der insolventen GmbH nicht die oberste Priorität. Enthält die Versorgungszusage oder die Pfandrechtsvereinbarung rechtliche Mängel, so muss der Insolvenzverwalter kraft seiner amtlichen Pflichten die entsprechenden Ansprüche auch geltend machen und die Rückdeckungsversicherung zur Masse ziehen.

Es wurden aber auch schon Fälle bekannt, in denen Zweifel über die rechtzeitige Insolvenzanmeldung erhoben wurden. Diese wurden dann im Wege eines „informellen Vergleichs“ nicht weiterverfolgt, nachdem der GGF im Gegenzug auf seine Versorgungsansprüche verzichtete. Hierbei ist zu bedenken, dass die Äußerung solcher Zweifel durch einen Insolvenzverwalter in der Regel bereits staatsanwaltliche Ermittlungen auslöst (§ 15a Abs. 1 InsO). Deren Folgen sind oft unabsehbar. Die Einigungsbereitschaft eines betroffenen GGF ist daher mitunter groß. Denn es braucht für einen solchen „informellen Vergleich“ nur sein Einverständnis zur Aufhebung der Versorgungszusage und das Damoklesschwert des strafrechtlichen Vorwurfs einer Insolvenzverschleppung verschwindet. Aber mit der Aufhebung der Pensionszusage entfällt kraft Gesetzes das Pfandrecht, denn es ist ein unselbständiges, ein sog. „akzessorisches“ Sicherungsrecht. Ebenso gut können Insolvenzverwalter und GGF auch schlicht nur die Verpfändungsvereinbarung aufheben.

Inwieweit die anfänglich erhobenen Zweifel im Hinblick auf eine Insolvenzverschleppung begründet waren, wird man dabei oft nur schwer beurteilen können und man würde es erst am Ende eines langen Instanzenzuges wirklich wissen. Die finanziellen und die psychischen Belastungen eines solchen Rechtsstreits sind jedenfalls sehr ungleich verteilt: Für einen GGF ist eine solche Auseinandersetzung oftmals existenzbedrohend. Für den Insolvenzverwalter ist das schlicht ein weiterer Masseprozess.⁴

Doppel-Treuhand zur endgültigen Reservierung des Vermögens für die Altersversorgung

Schon bisher wird nicht selten anstelle des „Verpfändungsmodells“ ein Treuhänder bemüht. Ihm werden die Verfügungsrechte im Hinblick auf die Rückdeckungsversicherung oder ggf. anderes Vorsorgevermögen eingeräumt (sog. „Verwaltungstreuhand“). Aber auch ein solches vertragliches Treuhandmodell („CTA“) bietet keinen endgültigen Schutz, denn im Falle der Aufhebung der Versorgungszusage wird der das Vermögen verwaltende Treuhänder keinerlei Grund mehr haben, die Rückgewähr des Vermögens (Rückdeckungsversicherung) an die Gemeinschuldnerin (die insolvente GmbH) zu verweigern.

Eine lückenlose Sicherung erfordert deshalb, dass sowohl die Verwaltungstreuhandvereinbarung als auch die Pensionszusage selbst einen Dritten einbeziehen, dessen Zustimmung für jedwede Vertragsänderung benötigt wird. Dieser Dritte, eine Art „Altersversorgungsaufpasser“ oder „Pensions Watchdog“, übernimmt es als eigene Aufgabe und verpflichtet sich unbefristet, seine Zustimmung zu Vertragsänderungen nur dann zu erteilen, wenn der originäre Versorgungszweck nicht beeinträchtigt wird. Seine im eigenen Interesse übernommene und auch seinem Satzungszweck entsprechende Funktion ist der „Schutz des GGF vor sich selbst“. Der GGF gerät fortan nicht mehr in Versuchung, jemals das auf die Seite gelegte Vermögen für andere Zwecke einzusetzen. Damit stellt sich der GGF im Hinblick auf seine Altersversorgung wie jeder andere Versorgungsberechtigte auch, der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der betrieblichen Altersversorgung besitzt: Der Versorgungsanspruch und das für die Erbringung der Versorgungsleistungen gebildete Versorgungskapital sind unantastbar. Weder für den Begünstigten noch für Dritte. Selbst Beamte können nicht über ihren Pensionsanspruch verfügen. Einer solchen Verfügungsbeschränkung unterwirft sich der GGF durch die Installation des „Pensions Watchdog“ freiwillig – und dauerhaft.

Es liegt auf der Hand: Diese „Pensions Watchdog“-Funktion kann nur eine geeignete juristische Person übernehmen. Wegen der nicht absehbaren Dauer der Begleitung der GGF-Versorgung darf dies keine natürliche Person sein.

Fazit

Die betriebliche Altersversorgung ist für GGF ein unverzichtbarer Baustein ihrer Altersvorsorge. Bei der Erteilung und Ausgestaltung der Versorgungszusage sind viele betriebsrentenrechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen zu beachten. Besondere Aufmerksamkeit erfordert daher ihre Insolvenzsicherung. Hier schützt nur eine doppelte Treuhandkonstruktion vor planwidrigen Zugriffen. Es empfiehlt sich, für die Vertragsgestaltung kompetenten Rechtsrat einzuholen.

1 Rentenversicherungsbericht 2020 v. 1.12.2020, BT-DruckS. 19/24925, S. 105, Rz. 29.
2 Der Verf. veröffentlichte in seinem Beitrag „Endlich Konkurssicherheit für Unternehmer-Pensionszusagen“ in ZIP 1998, S. 276 (279) eine geeignete Muster-Verpfändungsvereinbarung
3 Vgl. Doetsch/Lenz: Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer und -Vorstände, 11. A., 2020, S. 33
4 Vgl. die Schilderungen von Grell/Patzer in FAZ vom 14.10.2020: „Nach der Pleite kommen die Klagen“ und Veh in Leiter-bAV vom 11.1.2021: „Und immer lockt die GGFPensionszusage…”